Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Saarländer am 22.11.2010 21:06.
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Gruß Steve
Night Train driver the best in class
Lebe deine Träume und Träume nicht vom Leben
zum zitierten Beitrag Zitat von SteveHD
Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:
"Betriebserlaubnis erteilt".
Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.
Darauf wird sich der Kollege beziehen und das bedeutet Materialgutachten
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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~