zum zitierten Beitrag
Zitat von Road King Spezial 22
Meine RKS hab ich kurz vor Weihnachten '22 mit nur 3 km auf'm Tacho abholen können. Ich hatte ein Certificate bekommen, HOG 1 Jahr Mitgliedschaft, 4 Jahre Garantie, davon 1 jetzt schon so gut wie wech und ein fettes schönes Handbuch und ja klar hab ich das gelesen und zwar komplett. Ich bin ein großer Fan von "Read the fucking Manual." Eine Einweisung in dem Sinne gab es ja auch gar nicht. Draufsetzen und aus dem Verkaufsshop fahren, hochglanzpoliert.....war aufregend.....aber wie alles geht und wo alles ist, hab ich mir selber beigebracht.
Das Manual hat mich dann in div. Details stutzig gemacht und ich musste erst mal mühsam recherchieren, wo meine Karre montiert wurde und genau herkam und was tatsächlich auch alles verbaut wurde. Das war ein echter Akt, aber heute weiß ich, ich hab alles :-)
Handbuch finde ich, ist Standard und Voraussetzung bei allem techn. Gerät. Nach CE muss das eh in Landessprache oder auf englisch dabei sein, um das Fahrzeug überhaupt in den Verkehr bringen zu dürfen, wie eine CE Declaration Confirmation in Papier Form.
Da gibts nix zu sparen, daß gehört dazu!
Nein, das ist SO nicht unbedingt richtig.
Die Maschinenrichtlinie besagt über die Form der Anleitung in Nummer 1.7.4n ncihts über die Form der Betriebsanleitung. Jedoch steht dort „Der allgemeine Konsens lautet, dass sämtliche Anleitungen, die für Sicherheit und Gesundheitsschutz relevant sind, in Papierform mitgeliefert werden müssen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Benutzer Zugang zu einem Lesegerät für das Lesen einer in elektronischer Form oder auf einer Website zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung hat.“Alsoh hier kein Wort von der Papierform. Darf man also rein digitale Anleitungen ausliefern?
Nun einfach gesagt „JEIN“. Denn wir haben ja noch den „allgemeinen Konsens“ aus dem Leitfaden der Maschinenrichtlinie. Was ist dieser allgemeine Konsens? Nun Juristen legen im Allgemeinen sehr viel Wert auf das geschriebene Wort und interpretieren dies entsprechend.Schaut man die Texte in den Richtlinien an, wird dort immer von „beilegen“ gesprochen. Die Anleitung muss dem Produkt beiliegen. Und die Anleitungen „müssen leicht verstanden werden“ können. Eine digitale Anleitung kann man dem Produkt jedoch nicht beilegen, sie hat keine physische Form. Und falls sie eine physische Form wie eine CD hat, kann sie nicht leicht verstanden werden, da sie nicht ohne ein entsprechendes Gerät gelesen werden kann. Der Verwender hat also keinen Zugriff auf eventuell sicherheitsrelevante Informationen und ist unter Umständen Gefahren ausgesetzt. Die Anforderung der Richtlinie wird nicht erfüllt.
Aufgrund dieser Interpretation könnte man sagen, die Papierform ist Pflicht, alles andere erfüllt nicht die Anforderungen der Richtlinien und Gesetze. Aber ganz so einfach ist es leider doch nicht, denn scheinbar sind sich auch die Gerichte nicht einig. Denn auch die Richter vertreten unterschiedliche Auffassungen zum Thema und das seit Jahren.
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Gruß, s'Andele