In dem Gesetz steht aber bei § 19 Abs 2 das genaue Gegenteil. Da steht: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
die genehmigte Fahrzeugart ist auch bei einem US Modell Motorrad, und das bleibt auch so, bis ein drittes Rad angebaut wird.
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen ........ für diese Teile
a)die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b)der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
c)die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 bestätigt worden ist.
Ob das unverzüglich oder bei nächster Gelegenheit in die Fahrzeugpapiere rein muß, ist dabei eine Frage der Änderung der Fahrzeugeinordnung. Wird z.B. der Hubraum erhöht, ändert sich die KFZ Steuer, also muß das sofort in die Papiere. Daher ist in § 13 FZV genau geregelt, was unverzüglich in die Papiere muß. Das sind:
1. Änderungen von Angaben zum Halter
2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Beim letzten steht dann schon im Gutachten, dass es unverzüglich eingetragen werden muß.
Da ist nirgends vorgegeben, dass ein US Modell, nachdem es seine Zulassung bekommen hat anders behandelt werden muß als ein EU Modell. ABER, in manchen Gutachten ist die ABE des Modells angegeben, und da hat der TÜVer die Wahl, ob er das Gutachten nach Typ (hier also HD Breakout) akzeptiert, oder nach der ABE Nummer geht. Macht er letzteres kann er das Teil im Zusammenspiel mit dem Mopped besonders prüfen. Sonst hat er nur danach zu gucken, ob die Nummer auf dem Lenker stimmt, der Lenker an der vorgesehen Stelle und richtig rum sitzt, die Schrauben fest sind und die anderen im Gutachten vorgegebenen Sachen eingehalten sind.
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.