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Zitat von Michigan Deluxe
Na dann ist doch alles gut:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein,
Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein.
(...)
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
Grüße
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Zitat von Milano
Da ja soviel Juristen unterwegs sind hier nun mein Senf:
Warum noch keine Police aufgehalten worden ist, na einfach, weil diese blauen Kennzeichen erlaubt sind !!!! ACHTUNG nur keine blauen Rundzeichen.
An einspurigen Kraftfahrzeugen (Krädern) dürfen blaue Kennleuchten, die nur über eine Abstrahlrichtung nach vorn verfügen, verwendet werden.
Gruß aus Bayern
Hi "Milano",
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett ? ? ?
Ich habe für Dich ( und auch für alle anderen Mitleser) die entscheidenden Textstellen aus dem §52 StVzo mal markiert.
1. Zusatz-("Nebel-") Scheinwerfer dürfen nur
WEISSES oder
HELLGELBES Licht ausstrahlen (also weder
ROTES, noch
BLAUES noch
GRÜNES oder sonst irgendein anders farbiges Licht) !
2. Einspurige Kfz und auch Motorräder mit Beiwagen dürfen
NUR EINEN Nebelscheinwerfer haben !
Edit: Somit ist es ausgeschlossen, diese Zusatzscheinwerfer als Nebelscheinwerfer zu "deklarieren".
Leider fehlt im o.a. Zitat der Absatz (3) des §52. In diesem steht:
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr
oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
... und niemand sonst.
Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in
Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht –.
Edit: So... und hier kommt bei Manchen der "Denkfehler"... Das hier: "(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern.... usw.
"
ist NICHTder Satz 1, sondern der ABSATZ 1 des §52 der StVZO. Der Satz 1 auf den sich diese Aussage bezieht, ist
"
1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr.... usw."
Quelle
Greetz Jo
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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten 
Stammtisch in Münster/NRW
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