Sieht schön aus, genügt aber nicht den Anforderungen.,was nicht heißt, dass es vielleicht doch eingetragen wird. Wobei strittig ist, ob ein seitlicher Kennzeichenhalter überhaupt eingetragen werden muss.
Es ist kein Bauteil für das eine Bauartgenehmigungspflicht besteht
Es ist kein Bauteil für das eine Betriebserlaubnis erforderlich ist
Die unten aufgeführten Regeln ergeben sich aus der EU-Richtlinie zur Anbringung von Kennzeichen an Krafträdern.
Technische Vorraussetungen für Abnahmen:
Stabile Struktur
Kennzeichen mind. 200mm über dem Boden (Fahrzeug senkrecht stehend)
Ausreichende Schräglagefreigängigkeit
Keine Kollisionspunkte mit anderen Fahrzeugteilen beim Einfedern
Ausreichende Freigängigkeit des drehenden Rades
Ablenkstrebe und keine scharfkantigen Teile in Fahrtrichtung
Kennzeichen einsehbar aus je 30 Grad (senkrecht stehend, von der Fahrzeugspur hinten ausgehend)
Max. Neigung des Kennzeichens 30 Grad nach vorne, ausgefedert
Rückstrahler mittig
Serielle Kennzeichenbeleuchtung außer Betrieb setzten, bzw. abkleben.
Kennzeichenbeleuchtung für seitliches Kennzeichen bauartgenehmigt "E-Nummer" und lesbar bei Dunkelheit bis 20m
Breite über alles, der Kennzeichenhalter + Kennzeichen, darf über den breitesten Punkt des Fahrzeugs (in der Regel Lenker) nicht hinausragen.
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noch ohne CAN-BUS und ABS...
http://forum.milwaukee-vtwin.de/thread31788-alle-xl-883-keihin-cv-vergaserkunde.htm