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zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
dein Urteil bezieht sich auf Kennzeichnungen am Motor
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.
zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
dein Urteil bezieht sich auf Kennzeichnungen am Motor
und was ist mit "das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt" ? Nix mit Motor. Ich wollte auch nur drauf hinweisen das das Fabrikschild eine Urkunde darstellt und das "Spielereien" mit dem Fabrikschild u.U. Probleme bereiten können. Gegen ein Fabrikschild mit ordnungsgemäßen Angaben ist nichts einzuwenden.
Außerdem hab ich nicht deine Arbeit kritisiert, sondern nur drauf hingewiesen das erforderliche Angaben fehlen.
Gern geschehen ...
zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Meinst du ernsthaft, dass denen bei der Company da ein Fehler unterlaufen ist und in Europa nun tausende Harleys mit fehlerhaften Typenschildern rumfahren?
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@HeikoJ
Warum wird dann das Typenschild nicht genietet wie früher üblich?
Bei meiner Sporty war das 95 mit so doppelseitigem Klebeband angeklebt.
Hat sich zeitnah gelöst und liegt seit 1996 bei mir im Schrank.
Hat bisher noch keinen interessiert.
Weder Prüfer noch Pozilei.
Due prüfen immer nur die Rahmennummer und gleichen die mit dem Fahrzeugausweis ab.
Also wenn das Typenschild so elementar wichtig ist, warum wird es dann nicht vom Hersteller unlösbar angebracht?
Und warum interessiert es keine Behörde, wenn es nicht da ist?
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Seitdem ich die Menschen kenne, liebe ich die Tiere.
Lieber stehend sterben als kniend leben.
zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
@Chaosmanager
Das ist deine Interpretation ...
Meine ist: Das original Typenschild wird vom Hersteller angebracht, im Falle von HD ist es ein Typenschild das den Anforderungen des Ursprungslandes entspricht und somit laut EU Vorgabe auch bei der europäischen Typzulassung gültig ist. Die laut EU bzw. StVZO geforderten zusätzlichen Angaben sind im CoC vermerkt und werden in die Zulassungsbescheinigung Teil I übernommen.
@rockerle69
Wo habe ich geschrieben das ein Fabrikschild elementar wichtig ist ? Ich habe lediglich die für ein Typenschild nach meinem Kenntnisstand geltenden Verordnungen ( für euch ) zusammengeschrieben. Ob man in die Verdammnis geschickt wird wenn kein Typenschild vorhanden ist entzieht sich meiner Beurteilung. Bei der HU ist ein fehlendes oder beschädigtes Typenschild jedenfalls ein "geringer Mangel".
Seit Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil I sind alle relevanten Angaben in dieser vorhanden, wichtig ist hier die Übereinstimmung der Fahrgestell/Motornummer mit den Papieren.
Tatsächlich gibt es §59 bereits in der ersten StZVO von 1937:
§ 59 Fabrikschilder an Kraftfahrzeugen
(1) Bei allen Kraftfahrzeugen muß am Fahrgestell ein Schild gut sichtbar angebracht sein, das angibt: den Hersteller, das Baujahr und die Fabriknummer des Fahrgestells, das Eigengewicht und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs sowie bei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen die Nutzlast und bei Verbrennungsmaschinen den Hubraum des Motors; bei Kraftfahrzeugen, außer Krafträdern, müssen auch die zulässigen Achsdrücke angegeben werden.
(2) Auf der Antriebsmaschine und auf dem Fahrgestell muß die Fabriknummer gut sichtbar eingeschlagen oder auf einem angenieteten – nicht angeschraubten – Schild angegeben sein.
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zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Den Anforderungen des Ursprungslandes? Du möchtest nun also sagen, dass die drüben in den USA lauter E-Nummern auf die Typenschilder drucken und weil die das dort so machen, ist das hier auch ok?
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zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Den Anforderungen des Ursprungslandes? Du möchtest nun also sagen, dass die drüben in den USA lauter E-Nummern auf die Typenschilder drucken und weil die das dort so machen, ist das hier auch ok?
Boah, echt jetzt ? Dann ersetze meinen Ursprungstext bitte mit " ein Typenschild das den Vorgaben des Ursprunglandes entspricht und ZUSÄTZLICH mit den Genehmigungszeichen des Zielmarktes versehen ist" um eine gültige Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt nachzuweisen.
@Chaosmanager
Entschuldige das ich nicht berücksichtigt habe das du dich hier lediglich für deine durchaus gelungenen Typenschilder feiern lassen wolltest und das dich die Informationen aus amtlichen Dokumenten nicht interessieren. Ich werde das in Zukunft bei deinen Fragen im Forum selbstverständlich berücksichtigen. Vielleicht solltest aber du auch berücksichtigen das der Thread hier keine ausschließlich persönliche Beratung für dich ist sondern von allgemeinem Interesse.
Schon seltsam das beide von dir verschmähten Louis Typenschilder die Angabe des zulässigen Gesamtgewichtes vorsehen, vermutlich haben die die gleichen ( in deinen Augen falschen Quellen ) wie ich ...
In diesem Sinne, viel Spaß mit deinen Schildern.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.
Ab Euro 4 müssen zusätzlich am Rahmen auch die Angaben die für die Lärmmessung relevant sind verzeichnet sein (Geschwindigkeit, Gang, Drehzahl, dB/A etc.).
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1.
Hersteller des Fahrzeugs;
2.
Fahrzeugtyp;
3.
Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5.
zulässiges Gesamtgewicht;
6.
zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
Anhang zu § 59 Absatz 1b
Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 3, geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).
https://lexparency.de/eu/32009L0139/ANX_I/
zum zitierten Beitrag Zitat von cello997
Hallo zusammen!
Ich starte ja gerade ein neues Projekt und möchte dazu den Rahmen meiner Night Train strahlen udn pulvern lassen.
Nun sitzt am Rahmen eingeschlagen ja nicht nur die Rahmennummer, sondern etwas unterhalb ein aufgeklebtes Typenschild.
Wo bekomm ich so etwas her, wenn das beim Strahlen in tausend Teile zerfliegt?
Jemand ne Ahnung?
Danke im Vorraus Cello
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.