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Geschrieben von HeikoJ am 26.04.2023 um 18:55:

zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
dein Urteil bezieht sich auf Kennzeichnungen am Motor

und was ist mit "das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt" ?  Nix mit Motor. Ich wollte auch nur drauf hinweisen das das Fabrikschild eine Urkunde darstellt und das "Spielereien" mit dem Fabrikschild u.U. Probleme bereiten können. Gegen ein Fabrikschild mit ordnungsgemäßen Angaben ist nichts einzuwenden.
Außerdem hab ich nicht deine Arbeit kritisiert, sondern nur drauf hingewiesen das erforderliche Angaben fehlen.
Gern geschehen ...

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Geschrieben von Chaosmanager am 26.04.2023 um 19:36:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
dein Urteil bezieht sich auf Kennzeichnungen am Motor

und was ist mit "das Fabrikschild (§ 59 StVZO) gegen ein anderes auswechselt" ?  Nix mit Motor. Ich wollte auch nur drauf hinweisen das das Fabrikschild eine Urkunde darstellt und das "Spielereien" mit dem Fabrikschild u.U. Probleme bereiten können. Gegen ein Fabrikschild mit ordnungsgemäßen Angaben ist nichts einzuwenden.
Außerdem hab ich nicht deine Arbeit kritisiert, sondern nur drauf hingewiesen das erforderliche Angaben fehlen.
Gern geschehen ...

Welche Angaben fehlen denn da? Meinst du ernsthaft, dass denen bei der Company da ein Fehler unterlaufen ist und in Europa nun tausende Harleys mit fehlerhaften Typenschildern rumfahren? Sorry, aber das ist einfach nur Unfug. Die StVZO interessiert bei einer EU Zulassung übrigens keinen mehr, dementsprechend wurde da auch kein Fabrikschild nach §59 getauscht, weil es nie vorhanden war. Die EU Richtlinie dazu hab ich mir zwar nicht durchgelesen, aber das wird schon so passen wie die Hersteller das machen.


Geschrieben von HeikoJ am 26.04.2023 um 20:15:

zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Meinst du ernsthaft, dass denen bei der Company da ein Fehler unterlaufen ist und in Europa nun tausende Harleys mit fehlerhaften Typenschildern rumfahren?

@Chaosmanager 

Das ist deine Interpretation ...

Meine ist: Das original Typenschild wird vom Hersteller angebracht, im Falle von HD ist es ein Typenschild das den Anforderungen des Ursprungslandes entspricht und somit laut EU Vorgabe auch bei der europäischen Typzulassung gültig ist. Die laut EU bzw. StVZO geforderten zusätzlichen Angaben sind im CoC vermerkt und werden in die Zulassungsbescheinigung Teil I übernommen.

"Die StVZO interessiert bei einer EU Zulassung übrigens keinen mehr" ist was die Zulassung des Fahrzeuge an sich für den europäischen Markt betrifft richtig, aber nicht was die Zulassung für den Straßenverkehr in Deutschland betrifft. Dafür gilt nach wie vor die StVZO und auch die in Erstellung befindliche
Fahrzeugzulassungsverordnung ( FZV ) die auf lange Sicht die StVZO ersetzen wird. Also immer noch kein reines EU Recht.
Weil: Verordnung 168/2013 Abschnitt 24: "Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre jeweiligen Vorschriften für die Einzelgenehmigung anzuwenden"

Wenn also das orginale durch den Hersteller angebrachte Typenschild durch ein anderes als das Original ausgetauscht wird muß das neue Typenschild den Vorgaben des §59 StVZO bzw der im übrigen gleichlautenden EU Vorgabe entsprechen.

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Geschrieben von rockerle69 am 26.04.2023 um 20:34:

 @HeikoJ
Warum wird dann das Typenschild nicht genietet wie früher üblich?
Bei meiner Sporty war das 95 mit so doppelseitigem Klebeband angeklebt.
Hat sich zeitnah gelöst und liegt seit 1996 bei mir im Schrank.
Hat bisher noch keinen interessiert.
Weder Prüfer noch Pozilei.
Due prüfen immer nur die Rahmennummer und gleichen die mit dem Fahrzeugausweis ab.
Also wenn das Typenschild so elementar wichtig ist, warum wird es dann nicht vom Hersteller unlösbar angebracht?
Und warum interessiert es keine Behörde, wenn es nicht da ist?

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Geschrieben von Chaosmanager am 26.04.2023 um 21:00:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ

@Chaosmanager 

Das ist deine Interpretation ...

Meine ist: Das original Typenschild wird vom Hersteller angebracht, im Falle von HD ist es ein Typenschild das den Anforderungen des Ursprungslandes entspricht und somit laut EU Vorgabe auch bei der europäischen Typzulassung gültig ist. Die laut EU bzw. StVZO geforderten zusätzlichen Angaben sind im CoC vermerkt und werden in die Zulassungsbescheinigung Teil I übernommen.

Den Anforderungen des Ursprungslandes? Du möchtest nun also sagen, dass die drüben in den USA lauter E-Nummern auf die Typenschilder drucken und weil die das dort so machen, ist das hier auch ok? Interessante These, aber der Fehler darin fällt dir eventuell auch auf…

Mein TÜV Prüfer sagte klar, dass ein Typenschild zwingend erforderlich ist, die Ausführung kann ich mir aber aussuchen. Wichtig ist nur, dass sämtliche Daten, die der Hersteller darauf angibt, weiterhin vorhanden sind. Auch die Schilder für 4,99 vom Louis mit Schlagzahlen sind ok. Bei meiner §21 Abnahme hat der das übrigens auch anhand von alten Bildern überprüft, da wir ja vorher drüber gesprochen hatten. So genau guckt da wahrscheinlich sonst niemand hin, aber es gab trotzdem nichts zu bemängeln. Wahrscheinlich hat der genauso wenig Ahnung wie ich und sollte mal lieber mehr Forumsweisheiten umsetzen. 
 
Am besten lassen wir das Thema. Für die, die sowas beruflich überprüfen, ist das ok, aber in deiner Auslegung halt nicht. Für mich ist da recht klar wonach ich mich richte…


Geschrieben von HeikoJ am 26.04.2023 um 21:19:

 @rockerle69 

Wo habe ich geschrieben das ein Fabrikschild elementar wichtig ist ? Ich habe lediglich die für ein Typenschild nach meinem Kenntnisstand geltenden Verordnungen  ( für euch ) zusammengeschrieben. Ob man in die Verdammnis geschickt wird wenn kein Typenschild vorhanden ist entzieht sich meiner Beurteilung. Bei der HU ist ein fehlendes oder beschädigtes Typenschild jedenfalls ein "geringer Mangel".
Seit Einführung der Zulassungsbescheinigung Teil I sind alle relevanten Angaben in dieser vorhanden, wichtig ist hier die Übereinstimmung der Fahrgestell/Motornummer mit den Papieren.

Tatsächlich gibt es §59 bereits in der ersten StZVO von 1937:
§ 59 Fabrikschilder an Kraft­fahr­zeu­gen
(1) Bei allen Kraftfahrzeugen muß am Fahr­ge­stell ein Schild gut sicht­bar an­ge­bracht sein, das an­gibt: den Her­stel­ler, das Bau­jahr und die Fa­brik­num­mer des Fahr­ge­stells, das Ei­gen­ge­wicht und das zu­läs­si­ge Ge­samt­ge­wicht des Fahr­zeugs so­wie bei Last­kraft­wa­gen und Kraft­om­ni­bus­sen die Nutz­last und bei Ver­bren­nungs­ma­schi­nen den Hub­raum des Mo­tors; bei Kraft­fahr­zeu­gen, au­ßer Kraft­rä­dern, müs­sen auch die zu­läs­si­gen Achs­drücke an­ge­ge­ben wer­den.
(2) Auf der Antriebsmaschine und auf dem Fahr­ge­stell muß die Fa­brik­num­mer gut sicht­bar ein­ge­schla­gen oder auf ei­nem an­ge­nie­te­ten – nicht an­ge­schraub­ten – Schild an­ge­ge­ben sein.

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Geschrieben von HeikoJ am 26.04.2023 um 21:29:

zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Den Anforderungen des Ursprungslandes? Du möchtest nun also sagen, dass die drüben in den USA lauter E-Nummern auf die Typenschilder drucken und weil die das dort so machen, ist das hier auch ok?

Boah, echt jetzt ? Dann ersetze meinen Ursprungstext bitte mit " ein Typenschild das den Vorgaben des Ursprunglandes entspricht und ZUSÄTZLICH mit den Genehmigungszeichen des Zielmarktes versehen ist" um eine gültige Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt nachzuweisen.

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Geschrieben von Chaosmanager am 26.04.2023 um 22:30:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von Chaosmanager
Den Anforderungen des Ursprungslandes? Du möchtest nun also sagen, dass die drüben in den USA lauter E-Nummern auf die Typenschilder drucken und weil die das dort so machen, ist das hier auch ok?

Boah, echt jetzt ? Dann ersetze meinen Ursprungstext bitte mit " ein Typenschild das den Vorgaben des Ursprunglandes entspricht und ZUSÄTZLICH mit den Genehmigungszeichen des Zielmarktes versehen ist" um eine gültige Einfuhr in den europäischen Binnenmarkt nachzuweisen.

Also kommen die Genehmigungszeichen dazu, aber die anderen (deiner Meinung nach) vorgeschriebenen Daten spart man sich aus Faulheit dann auch wieder? Wird ja immer verrückter…

Warum muss eigentlich in so vielen Threads immer irgendwer ungefragt seine merkwürdigen rechtlichen Bedenken anmerken, ohne dass sich das Thema darum dreht? Zuviel Langeweile? Ist auch immer das selbe Spiel, alle zuständigen Behörden und/oder Fachleute finden Dinge ok, aber im Internet ist dann wieder einer schlauer als alle anderen.


Geschrieben von HeikoJ am 27.04.2023 um 01:03:

 @Chaosmanager 
Entschuldige das ich nicht berücksichtigt habe das du dich hier lediglich für deine durchaus gelungenen Typenschilder feiern lassen wolltest und das dich die Informationen aus amtlichen Dokumenten nicht interessieren. Ich werde das in Zukunft bei deinen Fragen im Forum selbstverständlich berücksichtigen. Vielleicht solltest aber du auch berücksichtigen das der Thread hier keine ausschließlich persönliche Beratung für dich ist sondern von allgemeinem Interesse.

Schon seltsam das beide von dir verschmähten Louis Typenschilder die Angabe des zulässigen Gesamtgewichtes vorsehen, vermutlich haben die die gleichen  ( in deinen Augen falschen Quellen ) wie ich ...

In diesem Sinne, viel Spaß mit deinen Schildern.

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Geschrieben von stachri am 28.04.2023 um 10:02:

Ab Euro 4 müssen zusätzlich am Rahmen auch die Angaben die für die Lärmmessung relevant sind verzeichnet sein (Geschwindigkeit, Gang, Drehzahl, dB/A etc.).


Geschrieben von wolf_t am 28.04.2023 um 10:55:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 59 Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
1.
Hersteller des Fahrzeugs;
2.
Fahrzeugtyp;
3.
Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5.
zulässiges Gesamtgewicht;
6.
zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).

(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.

Anhang zu § 59 Absatz 1b

Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 3cool, geändert durch die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 19).

https://lexparency.de/eu/32009L0139/ANX_I/


Geschrieben von Sam V am 01.05.2023 um 23:26:

zum zitierten Beitrag Zitat von cello997
Hallo zusammen!

Ich starte ja gerade ein neues Projekt und möchte dazu den Rahmen meiner Night Train strahlen udn pulvern lassen.
Nun sitzt am Rahmen eingeschlagen ja nicht nur die Rahmennummer, sondern etwas unterhalb ein aufgeklebtes Typenschild.
Wo bekomm ich so etwas her, wenn das beim Strahlen in tausend Teile zerfliegt?

Jemand ne Ahnung?

Danke im Vorraus Cello

Da ich das bei meiner Import- FXCWC durch hab:

Der freundliche darf das nur dann ersetzen, wenn er das bei einer Reparatur selber zerstört hat. Sonst bekommt er den Aufkleber nicht.

Es gibt aber im Netz ein paar Firmen, die den Aufkleber selber herstellen und mit den richtigen Angaben bedrucken. Ich empfehle ALLE Punkte auf dem Aufkleber erst mal abzuphotographieren, damit du den Aufkleber passend ausfüllen kannst.

Bei den US-Firmen kannst du dir auch einen Entwurf online ziehen, und den dann bei irgendeiner Firma die Aufkleber herstellt drucken lassen. Nach NOS-Decal suchen. Solange das dem Original entspricht, ist es legal den zu verwenden. Der Aufkleber dient nur der Info, die echte Urkunde ist die eingestempelte Rahmennummer.

Die letzte Möglichkeit ist einfach beim TÜV mit den Zulassungsunterlagen einen Aufkleber fertigen zu lassen. Der ist aber hässlich..

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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.