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--- Seit wann muss eine Zündspule abgedeckt sein? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=64317)


Geschrieben von enrico am 05.11.2015 um 16:31:

Fragezeichen Seit wann muß eine Zündspule abgedeckt sein?

Hallo,

ich habe heute meinen Mängelbericht erhalten und bin mir bei 2 Punkte nicht im Klaren:

1. Seit wann wird verlangt die Zündspule "abzudecken"?
2. Seit wann wird in unserem Land (wieder) verlangt (bzw. bestraft, wenn man es nicht macht) einen Helm mit ECE-Norm zu fahren?

Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht- es handelt sich um eine solche Spule.

__________________
Aber vermutlich alles Geschmacksache Augenzwinkern


​​​​​​Gute Fahrt!cool

 


Geschrieben von Surst am 05.11.2015 um 16:39:

Der schlaue Wicki sagt: »In Deutschland besteht seit 1976 eine Helmpflicht im Straßenverkehr für Fahrer und Beifahrer von Krafträdern und offenen drei- oder mehrrädrigen Kraftfahrzeugen ohne Sicherheitsgurte (§ 21a Abs.2 StVO).« Bei ersterem (angesprochenen) Punkt: Wenn du nachweist, dass das Metallgehäuse gegenüber der Spule isoliert ist, solltest du den Punkt wegbekommen. Warum das so ist, sollte klar sein Augenzwinkern

__________________
In diesem Sinne Tschüss und mögen euch die Haare auf den Zähnen niemals ausfallen


Geschrieben von enrico am 05.11.2015 um 16:51:

Zitat von Surst
Der schlaue Wicki sagt: .........

Jo, sollte jedem bekannt sein.
ABER es ist auch manchen von uns folgendes bekannt:

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3cool, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

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​​​​​​Gute Fahrt!cool

 


Geschrieben von Tom79 am 05.11.2015 um 16:55:

Zitat von enrico
Zitat von Surst
Der schlaue Wicki sagt: .........

Jo, sollte jedem bekannt sein.
ABER es ist auch manchen von uns folgendes bekannt:

....

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

HAHAHAHAHHAHAHA - der war super!
großes Grinsen fröhlich großes Grinsen fröhlich


Geschrieben von Marco321 am 05.11.2015 um 17:12:

@Enrico seit 2006 muß ein "geeigneter Schutzhelm" getragen werden

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php

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Theorie ist, wenn man alles weiß, aber nichts funktioniert.
Praxis ist, wenn alles funktioniert aber niemand weiß warum.


Geschrieben von enrico am 05.11.2015 um 17:22:

zum zitierten Beitrag Zitat von Marco321
@Enrico seit 2006 muß ein "geeigneter Schutzhelm" getragen werden

http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php

lies doch bitte die unteren Absätze auch
großes Grinsen

oder diesen hier Anwaltskanzlei

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Geschrieben von Bernde am 05.11.2015 um 17:38:

Armer Enrico !

Stahlhelme beanstanden se, und die fertiggeladene P08 im Tornister lassen se durchgehen ... ne ne ne verwirrt


Die Zündspule (mein Hobby, Du weißt ...) hat an einem Primäranschluß (Kontakt-Seite) ne gefährlich hohe Spannung (±300V !).
Je nach Montage der Spule kann dieser Schraubbolzen auch "hinten" liegen und damit kaum berührbar.

__________________
   Grüßung Bernde
 


Geschrieben von Marco321 am 05.11.2015 um 17:41:

ich seh das so , du beziehst dich auf die unteren Abschnitte die nach meiner Meinung nicht mehr gelten (bis 2005).
Der Anwalt-link ist auch nicht mit einem Datum versehen, also wahrscheinlich von vor 2006.

Ob du beim Googeln auf was aktuelles stösst siehst du doch am Wort "geeignet" im §21

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Geschrieben von enrico am 05.11.2015 um 17:55:

zum zitierten Beitrag Zitat von Bernde
Armer Enrico !

Stahlhelme beanstanden se, und die fertiggeladene P08 im Tornister lassen se durchgehen ... ne ne ne verwirrt


Die Zündspule (mein Hobby, Du weißt ...) hat an einem Primäranschluß (Kontakt-Seite) ne gefährlich hohe Spannung (±300V !).
Je nach Montage der Spule kann dieser Schraubbolzen auch "hinten" liegen und damit kaum berührbar.

großes Grinsen

@ Bernde:
Sicher, weiß ich Augenzwinkern , deine Leidenschaft Zündung. Ist auch gut so, kann man immer was lernen von deinem Erfahrungsschatz!
Nun gut, daß die Kontaktseite nicht in Richtung Fahrer(Beinbereich) zeigen sollte war mir bewußt. Ich hatte auch die Spule so angebracht, daß die 12V-Anschlußseite nach außen und das vom Unterbrecher kommende Kabel nach innen, zur Rahmenseite zeigte.
Wo könnte sonst das Problem liegen?
Ich würde ja gerne den Sachverständigen deswegen kontaktieren wollen- gibt aber auch für mich als Betroffenen keine Akteneinsicht auf das Gutachten....warum auch immer verwirrt

Deshalb meine Frage an die Experten. Augenzwinkern

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Geschrieben von true black am 05.11.2015 um 17:55:

Hi Enrico,
das Thema Helm würde ich zur Doktorarbeit anmelden. Warst ja sehr fleißig. großes Grinsen

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"Genieße das Leben ständig, denn du bist länger tot als lebendig"


Geschrieben von Bernde am 05.11.2015 um 18:02:

Ne Gummikappe / Schrumpfschlauch über beide Schraubbolzen macht die Spule berührungssicher.

Am Mopped gibt´s halt viele Stellen, wo bei Berührung SOFORT bestraft wird!
Augen rollen

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   Grüßung Bernde
 


Geschrieben von enrico am 05.11.2015 um 18:11:

zum zitierten Beitrag Zitat von Bernde
Ne Gummikappe / Schrumpfschlauch über beide Schraubbolzen macht die Spule berührungssicher.

Am Mopped gibt´s halt viele Stellen, wo bei Berührung SOFORT bestraft wird!
Augen rollen

...muß nur noch den Krümmer abdecken- dann paßts großes Grinsen

Das mit den Kontakten ist bereits erledigt- seh ich auch so, danke!

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Geschrieben von kurventourer am 06.04.2016 um 14:35:

Hehe, wenn Zündspule nicht berührungssicher kann es einem fast so geht wie diesem Herrn beim Zündkerzentest:
http://www.gaskrank.tv/tv/motorrad-fun/wie-geht-das-zuendkerze-und-kerzenstecker-testen-brrrzzzll.htm