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Also ich hab ja schon mal gehört, dass nicht alles was im Netzt steht der Wahrheit entspricht.
"""Aber wir schweifen vom eigentlichen Thema ab. """"
Stimmt :-) Ich mach mich jetzt hier mal zu
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Ohne Kaufvertrag vom letzten im Brief eingetragen Halter bekommst Du bei uns kein Kfz zugelassen
selbst schon erlebt , Auto gekauft und dann aufgrund persönlicher Umstände 2 Jahre steht lassen. Mit allen Papieren und Schlüsseln zur Zulassungsstelle und nada. Kein Eigentumsnachweis. Da der Vorbesitzer in der Zwischenzeit verstorben war Auto verschrottet
Wenn der Lenker eine ABE hat, brauchst nichts eintragen lassen. Karte reicht.
Nur noch 1x OT:
zum zitierten Beitrag Zitat von Börnie
Also klaue ich Dein Fahrzeug vom Hof und den Brief / Zusassungsbescheinigung(en) aus dem Aktenschrank und bin automatisch der Eigentümer !!?!??!
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Ole aus Stendal
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"Wer will, findet Wege. Wer nicht will, findet Gründe." G.W. Werner
Frieden und
Freiheit
für alle!
Wer die Zulassungsbescheinigung Teil II hat, ist nicht automatisch der Eigentümer. Der eingetragene Inhaber der Bescheinigung ist ebenfalls nicht automatisch der Eigentümer, und wie schon hier im Thread erwähnt wurde, steht das auch so auf der Bescheinigung. Wer im sogenannten Brief/ Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist, gilt als Halter des Fahrzeugs und dieser muss eben keineswegs der Eigentümer sein.
Um Eigentümer eines Kraftfahrzeugs zu sein, muss in Deutschland ein Kaufvertrag existieren - das kann auch ein mündlicher Vertrag sein, ein solcher gilt in Deutschland. Ob ein Kaufvertrag bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung des Fahrzeugs und die Zustimmung des Eigentümers zur Zulassung z.B. auf einen abweichenden Halter (z.B. Ehepartner) nachgewiesen werden muss, wird je nach Landkreis unterschiedlich gehandhabt. Ist ein Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet und wird das Eigentum glaubhaft versichert, kann das Fahrzeug auch ohne Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages angemeldet/ zugelassen werden.
Beispiel aus der Praxis: Ich bin der Eigentümer meiner Harley; gekauft habe ich sie per Handschlag und mündlichem Vertrag vom Vorbesitzer; Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist meine Frau.
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Biker im Zeichen des Eisernen Kreuzes
zum zitierten Beitrag Zitat von Rocker666
Um Eigentümer eines Kraftfahrzeugs zu sein, muss in Deutschland ein Kaufvertrag existieren - das kann auch ein mündlicher Vertrag sein, ein solcher gilt in Deutschland. Ob ein Kaufvertrag bei der Zulassungsstelle zur Anmeldung des Fahrzeugs und die Zustimmung des Eigentümers zur Zulassung z.B. auf einen abweichenden Halter (z.B. Ehepartner) nachgewiesen werden muss, wird je nach Landkreis unterschiedlich gehandhabt. Ist ein Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet und wird das Eigentum glaubhaft versichert, kann das Fahrzeug auch ohne Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages angemeldet/ zugelassen werden.
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Wenn ich fliegen könnte würd ich kein Motorrad fahren
Grüße aus der Pfalz
zum zitierten Beitrag Zitat von Ole66
zum zitierten Beitrag Zitat von Börnie
Also klaue ich Dein Fahrzeug vom Hof und den Brief / Zusassungsbescheinigung(en) aus dem Aktenschrank und bin automatisch der Eigentümer !!?!??!
Jepp, die Karre gehört dann dir.
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Biker im Zeichen des Eisernen Kreuzes
zum zitierten Beitrag Zitat von Rocker666
Nur weil jemand das Fahrzeug, die Schlüssel und die Zulassungsbescheinigungen klaut, wird er nicht zum rechtmäßigen Eigentümer.
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Ole aus Stendal
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So, war gerade bei der Zulassungsstelle: ohne Brief, keine Eintragung.
Begründung: im Schein unter Ziffer 17 steht bei mir "K", das muss in "R" geändert werden. Und diese Änderung wird auch im Brief gemacht.
zum zitierten Beitrag Zitat von HD-rhein-main
Begründung: im Schein unter Ziffer 17 steht bei mir "K", das muss in "R" geändert werden. Und diese Änderung wird auch im Brief gemacht.
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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten
Stammtisch in Münster/NRW
zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
zum zitierten Beitrag Zitat von HD-rhein-main
Begründung: im Schein unter Ziffer 17 steht bei mir "K", das muss in "R" geändert werden. Und diese Änderung wird auch im Brief gemacht.
Moinsen,
Da hat er - zumindest teilweise - Recht (siehe Bild), nur dass halt NICHT "R", sondern "A" in Feld 17 eingetragen werden muss. -> QUELLE
Wobei in §13 FZV eindeutig geregelt ist, WANN eine Änderung auch im Teil 2 UNVERZÜGLICH zu ändern ist (und da fällt ein anderer
Lenker NICHT darunter).
Habe einmal gerade meine gesammelten Kfz-Briefe durchsucht.... im ältesten stand in Feld 17 gar nichts drin ; bei der ersten Ummeldung
(Umzug) wurde daraus ein "A".
Greetz Jo