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Geschrieben von Moos am 26.06.2022 um 15:22:

Der Kaufvertrag, zumindest in D.

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Moos

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Geschrieben von Hörbi am 26.06.2022 um 15:40:

Habe ebenfalls kürzlich einen V Team Lenker eintragen lassen. Das läuft bei uns so:
Die GTÜ macht die Änderungsabnahme und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.  
In dieser Bescheinigung steht drin ob die Eintragung in die Fahrzeugpapiere "umgehend" oder "bei nächste Gelegenheit" erfolgen muss. Bis dahin muss man die Bescheinigung mitführen.
Die Zulassungsstelle stellt eine neue ZLB Teil  1 aus in welcher der Lenker eingetragen ist (V-TEam, Kennz: Nr.  Breite Höhe) und stempelt die GTÜ Bescheinigung dann ab mit Datum/Unterschrift Kreisverwaltung etc.
Die ZLB Teil 2 bleibt unberührt hiervon. In der ZLB Teil 2 steht "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen". Also immer schön der  Kaufvertrag aufbewahren.


Geschrieben von rockerle69 am 26.06.2022 um 15:57:

zum zitierten Beitrag Zitat von Moos
Der Kaufvertrag, zumindest in D.

Und der ist fälschungssicherer als ein amtliches Dokument?
Welcome to Germany.
Ich kaufe hier alle meine Fahrzeuge per Handschlag mit Bargeld.
Teilweise schicken die Verkäufer den Fahrzeugausweis, in CH gibt es nur den Fahrzeugausweis, die Daten sind im Strassenverkehrsamt gespeichert, per Post vorab damit ich die Fahrzeuge anmelden kann.
Hier zählt eben noch ein Wort.
Wet den Fahrzeugausweis hat, ist der Eigentümer.
Fertig.

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Seitdem ich die Menschen kenne, liebe ich die Tiere.

Lieber stehend sterben als kniend leben.


Geschrieben von Börnie am 26.06.2022 um 16:19:

Würde dann bei einem gestohlen Fahrzeug mit Papieren, zB aus dem Schreibtisch, auch gelten.
Also gilt : die Eigentumslage muss nachgewieden werden können. Bei einem mündlichen Kaufvertrag - würde ich bei Fahrzeugen NIE machen - sollte man also glaubwürdige Zeugen haben.

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""""in dieser Bescheinigung steht drin ob die Eintragung in die Fahrzeugpapiere "umgehend" oder "bei nächste Gelegenheit" erfolgen muss. Bis dahin muss man die Bescheinigung mitführen.""""

Mindestens bei "umgehend" fährt man auch mit der Anbaubescheinigung im Gepäck OHNE Betriebserlaubnis rum. Ansonsten eigentlich auch, denn die erneute Erteilung der BE macht die Zulassungsstelle.


Gruss Börnie

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Geschrieben von Moos am 26.06.2022 um 16:20:

zum zitierten Beitrag Zitat von rockerle69
Wet den Fahrzeugausweis hat, ist der Eigentümer.

Wenn es keinen KV gibt ist es bei ja so gesehen auch so. Aber halt nur dann.

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Geschrieben von Börnie am 26.06.2022 um 16:23:

zum zitierten Beitrag Zitat von Moos
zum zitierten Beitrag Zitat von rockerle69
Wet den Fahrzeugausweis hat, ist der Eigentümer.

Wenn es keinen KV gibt ist es bei ja so gesehen auch so. Aber halt nur dann.

Sorry, nach Deutschem Recht nicht. Eigentümer ist der, der es nachweisen kann. Und dafür reicht die Zulassungsbescheinigung ( alleine ) nicht - und ist dafür auch nicht vorgesehen.

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Geschrieben von Moos am 26.06.2022 um 16:29:

Schon klar, schreibe ich so gesehen ja auch. Nur wie willst ohne KV nachweisen das Du Eigentümer bist, da ist dann die ZB halt mit der beste Nachweis.
Ist aber nicht das Thema hier.

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Geschrieben von HD-rhein-main am 26.06.2022 um 20:16:

Ich versuche morgen mal telefonisch jemanden dort zu erreichen, vielleicht kann ich dann mehr berichten...


Geschrieben von bunf am 27.06.2022 um 10:55:

Ich habe letzte Woche in NRW meinen Lenker eintragen lassen, hatte bisher immer die TÜV Abnahme dabei. Dort stand, dass das Mitführen dieser Abnahme ausreicht und nicht in die Papiere eingetragen werden muss. 

Für die Eintragung war dann nur die Zulassungsbescheinigung Teil 1 notwendig, ich bin mir nicht mal sicher, ob ich meinen Ausweis vorlegen musste.


Geschrieben von Ole66 am 27.06.2022 um 12:42:

zum zitierten Beitrag Zitat von Börnie
Weder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 noch Teil 2 gelten als Eigentumsnachweis.

Steht im Teil 2 sogar drin.

Doch, wer Teil 2 (ehemals KFZ-Brief) hat, ist Eigentümer, unangefochten. Kaufvertrag ist nicht nötig als Nachweis. Geld gegen KFZ-Brief. Jedes Neufahrzeug wird so zugelassen. Der Azubi des Autohändlers fährt zur Zulassungsstelle, zeigt den Brief, die Perso-Kopie des Käufers & die Nummer, die der Käufer von der Versicherung bekommen hat, sowie die Vollmacht für das Finanzamt. Und lässt das Fahrzeug zu.

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Ole aus Stendal
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"Wer will, findet Wege. Wer nicht will, findet Gründe." G.W. Werner

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Geschrieben von bestes-ht am 27.06.2022 um 12:51:

Da wurde ggf. etwas in Bezug des Eigentumsnachweises vermischt.  Bei Trennung/Scheidung/Vermögensauskunft zählt wer im KV steht! Ganz egal wer es wirklich bezahlt hat. 😎

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Wo gehstn hin? Motorrad fahren. Warst du doch gestern erst. Ja, bin aber nicht fertig geworden..... fröhlich fröhlich fröhlich


Geschrieben von Chopper 15 am 27.06.2022 um 13:46:

zum zitierten Beitrag Zitat von Ole66
och, wer Teil 2 (ehemals KFZ-Brief) hat, ist Eigentümer, unangefochten. Kaufvertrag ist nicht nötig als Nachweis. Geld gegen KFZ-Brief. Jedes Neufahrzeug wird so zugelassen. Der Azubi des Autohändlers fährt zur Zulassungsstelle, zeigt den Brief, die Perso-Kopie des Käufers & die Nummer, die der Käufer von der Versicherung bekommen hat, sowie die Vollmacht für das Finanzamt. Und lässt das Fahrzeug zu

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiNi9aYx834AhVRgv0HHdV-AFsQFnoECEUQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.basses-blatt.de%2Fnewsreader-aktuelles%2Ffahrzeugbrief-ist-kein-eigentumsnachweis.html&usg=AOvVaw3ccEPwR_el9CTAk0cZMElT

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Geschrieben von Ole66 am 27.06.2022 um 14:04:

 @Chopper 15 abgesehen davon, dass der Link vier Jahre alt ist, sagt er eigentlich nichts anderes, als ich geschrieben habe.
Denn dort steht:
"...Eine zufriedenstellende Auskunft bekam sie nirgends... Er muss lediglich nachweisen, dass er über dieses Fahrzeug verfügen darf. Hierzu dient der Teil II der ZB (ZB II)."

Heißt, wenn du den Schlüssel, die ZB I und ZB II bei der Zulassungsstelle vorlegst, hast du nachgewiesen, dass du der Eigentümer bist. Besitzen kann es ein anderer, zB die Bank. Die Zulassung wird auf deinen Namen nach Vorlage der eben erwähnten Sachen ausgestellt, fertig ist die Kiste.

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Geschrieben von Börnie am 27.06.2022 um 14:07:

zum zitierten Beitrag Zitat von Ole66
zum zitierten Beitrag Zitat von Börnie
Weder die Zulassungsbescheinigung Teil 1 noch Teil 2 gelten als Eigentumsnachweis.

Steht im Teil 2 sogar drin.

Doch, wer Teil 2 (ehemals KFZ-Brief) hat, ist Eigentümer, unangefochten. Kaufvertrag ist nicht nötig als Nachweis. Geld gegen KFZ-Brief. Jedes Neufahrzeug wird so zugelassen. Der Azubi des Autohändlers fährt zur Zulassungsstelle, zeigt den Brief, die Perso-Kopie des Käufers & die Nummer, die der Käufer von der Versicherung bekommen hat, sowie die Vollmacht für das Finanzamt. Und lässt das Fahrzeug zu.

Also klaue ich Dein Fahrzeug vom Hof und den Brief / Zusassungsbescheinigung(en) aus dem Aktenschrank und bin automatisch der Eigentümer !!?!??!

Wohl eher nicht !

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Geschrieben von Chopper 15 am 27.06.2022 um 14:09:

Das sehe ich auch so, es verwundert mich jedoch sehr das es im Netz viele unterschiedliche Aussagen dazu gibt. Aber wir schweifen vom eigentlichen Thema ab.

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