Forum (https://forum.milwaukee-vtwin.de/index.php)
- Modelllinien (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=17)
-- V-Rod, Night Rod, Street Rod, Muscle (Revolution) (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=4)
--- 260er Hinterreifen (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=105450)


Geschrieben von Condor am 12.03.2022 um 16:29:

260er Hinterreifen

Hallo Gemeinde,

hat jemand von Euch den 260er Reifen, nach der Gesetzesänderung, eintragen lassen?

Gibt es da Probleme, irgendwas zu beachten?

Danke Pitt

__________________
Ja, dass kann´ste so machen,
aber es wird KackeFreude .


Geschrieben von Rod Swad am 12.03.2022 um 17:07:

Hallo.

Genau das würde mich auch interessieren.
Reifenfreigabe liegt mir vor.
Sollte doch dann beim Eintragen kein Problem sein.

Hat übrigens auch jemand die db Zahl erhöhen / eine höhere eintragen lassen.

Gruß:......................


Geschrieben von turbo am 13.03.2022 um 10:22:

Zum Thema Reifen und Eintragungen liegen hier ja einige Beiträge vor. Einfach da mal durchlesen. Aber es ist extrem schwieriger geworden legal eine Eintragung zu bekommen. Die jetzigen Freigaben beinhalten nicht den Motorradtyp und es gibt das Wort Normfelge.
An beidem reibt sich der TÜV. "Der Reifen ist ja nicht für die VR1 und die Felge ist nicht original." Damit schicken sie dich teilweise nach Hause.

Dann noch zu Foren und Themen. Bitte nicht zwei Themen in einem Beitrag. Reifen und db Zahlen machen wir besser getrennt.

Und mal ehrlich, du kannst den TÜV verblüffen wenn du nach 2 db weniger fragst, aber schallendes Gelächter wird es bei deiner Anfrage dort eher geben.

__________________
Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Plastik-Motorräder


Geschrieben von Brightshine am 14.03.2022 um 13:03:

Moin,
ich habe letztes Jahr einen neuen Hinterreifen (260er) verbaut mit DOT 2021.
Mit der Reifenfreigabe bin ich zum TÜV und habe dort ein Gutachten erstellt bekommen, welches ich nach Marburg Biedenkopf senden musste. Dort wurde das Gutachten für, ich glaube, 28 Euro noch mal durchgesehen und mit einem Stempel für gut befunden. Danach musste ich mit den Unterlagen zur Zulassung und dort wurde der Reifen (Marke, Typ, Größe) in den Fahrzeugschein eingetragen.
War alles in allem keine große Sache, nur teuer.
Gruß aus Frankfurt

__________________
Gras wächst auch nicht schneller wenn man dran zieht.rotes Gesicht


Geschrieben von kolder am 14.03.2022 um 19:39:

Habe auch letztes Jahr ein 260 er eintragen lassen 
Bin mit der Reifenfreigabe zum TÜV, der hat ein paar
Fotos gemacht und den Metzler 888 eingetragen 
Hab zwar ne Reifenbindung ist aber ok.
Danach zur Zulassungsstelle und neue Papiere bekommen 
Alles in allem 100€.


Geschrieben von Brightshine am 16.03.2022 um 13:37:

@ kolder,

hast Du Deinen Reifen ohne den Umweg über Marburg Biedenkopf eingetragen bekommen ? 
Ich dachte hier in Hessen glaubt die Zulassung den Gutachten vom TÜV nicht mehr und ich musste die ganzen Klamotten erst nach Marburg senden und erst als die gestempelt hatten konnte ich eintragen lassen.

Gruß aus Frankfurt nach Frankfurt großes Grinsen

__________________
Gras wächst auch nicht schneller wenn man dran zieht.rotes Gesicht


Geschrieben von Sam V am 16.03.2022 um 15:11:

Nicht jede Eintragung muß zur Bündelungsbehörde.

Wird einfach etwas zu dem es ein Gutachten, eine ABE oder ähnliches gibt eingetragen, genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Alle diese Sachen müssen nicht zur Bündelungsbehörde und werden einfach bei der Zulassungsstelle in die Papiere eingetragen. Zu den Reifen gibt es dafür die Herstellebescheinigungen, das sollte daher eine 19 (3) sein.

Gibt es zu dem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Und die muß zur Bünderlungsbehörde, bevor die in die Papiere kommt.

Ob das nach § 19 (3) StVZO oder nach § 19 (2) StVZO abgenommen ist, steht auf dem Zettel vom TÜV (und dessen Rechnung, § 19 (2) StVZO ist nämlich teuerer).

Der Sinn dahinter ist recht einfach. Wenn einer schon mal ein Gutachten gemacht hat, soll der TÜV nur noch gucken, ob das Teil richtig rum angeschraubt ist. Das traut man denen immer zu. Wenn es irgendein Eigenbauteil ist, soll da jemand noch mal nachgucken, ob das nicht nur dem sein Onkel beim TÜV mit geschlossenen Augen durchgewunken hat, sondern auch richtig geprüft wurde.

__________________
Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.


Geschrieben von Brightshine am 17.03.2022 um 11:26:

Moin,

ich hatte für meine Reifeneintragung aber eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO und habe deshalb ohne Bündelungsbehörde keine Eintragung bekommen. Bei den Bauteilen mit ABE war eine Änderungsabnahme § 19 (3) StVZO möglich, hier musste jedoch nicht eingetragen werden, sondern das TÜV Gutachten reichte aus.

Meine Frage bezog sich darauf ob es sein kann, dass in Hessen einmal ein Reifen nach § 19 (2) und einmal nach § 19 (3) abgenommen wird, je nach Gusto des TÜV-Prüfers.

__________________
Gras wächst auch nicht schneller wenn man dran zieht.rotes Gesicht


Geschrieben von Sam V am 17.03.2022 um 13:28:

Wenn man es juristisch streng auslegt, muss es eine Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO sein, da die Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO entweder eine EWG Betriebserlaubnis für das Teil oder ein Teilegutachten benötigt. Es gibt aber nur die Herstellerbescheinigung und die ist im strengen Sinne kein Teilegutachten. Also liegt bei Montage der Reifen eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich. Das sind die Regelungen die auch in den Herstellerbescheinigungen stehen.

Soweit so schlecht.

Aber, da steht auch drin, "Die in dieser Herstellerbescheinigung aufgeführten Reifen haben eine Bauteilgenehmigung nach ECE Regelung 75." Das gezeigte, an einem Luftreifen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Reifentyp für Krafträder und Mopeds  (E ) nach der Regelung Nr. 75 mit der Genehmigungsnummer 00xxx genehmigt wurde. Das wäre zusammen mit der Herstellerbescheinigung, dass der Anbau an diesem Typ Motorrad zulässig wäre, dasselbe wie die z.B. die Kärtchen für Auspuffanlagen, auf denen steht, welche E-Nummer zu welchem Mopped gehört. Und da reicht eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO. Das hat das zuständige Ministerium aber ausgeschlossen: Erlischt durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Wegen der blödsinnigen Gesetzesänderung geht das aber trotzdem noch für Reifen bis Bj. 2019. Danach gilt, dass die angegebene Bereifung stimmt nicht mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Datenbestätigung, der Übereinstimmungs-Bescheinigung CoC oder der Fahrzeuggenehmigung überein stimmt. Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Motorrades nach § 19 (2) StVZO vor.

Also kannst du dir einen Satz alter Reifen vor 2019 besorgen, mit der alten Unbedeklichkeitsbescheinigung zum TÜV fahren, die mit einer Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO eintragen lassen, und mit der Eintragung neue Reifen ohne Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO und damit ohne Bündelungsbehörde weiterhin fahren.

__________________
Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.


Geschrieben von Brightshine am 18.03.2022 um 11:33:

Hallo Sam V,

vielen Dank für die Erklärung, da meine Reifen DOT 21 waren, musste ich die Abnahme nach Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO machen.

Schönes Wochenende miteinander und Gruß aus Frankfurt

__________________
Gras wächst auch nicht schneller wenn man dran zieht.rotes Gesicht


Geschrieben von turbo am 18.03.2022 um 18:56:

zum zitierten Beitrag Zitat von Sam V
Wegen der blödsinnigen Gesetzesänderung geht das aber trotzdem noch für Reifen bis Bj. 2019.

genauer: für Reifen  bis 31.12.2020  (DOT52-20). Aber nur als Ausnahme bis 31.12.2025. Aber so lange fahren die meisten kaum damit. Aber ab da wird es kritisch.

__________________
Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Plastik-Motorräder


Geschrieben von Marvin93 am 19.05.2022 um 16:54:

Ich war heut auch beim freundlichen zwecks Eintragung von 240 auf 260 metzeler Night rod Special ,beim ersten Mal wurde ein Tachonachweis verlangt, dass das Moped auch wirklich 50 fährt, wenn laut Tacho 50 steht…🤔

die Freigabe hatte ich natürlich mit, beim zweiten Mal anderer Prüfer wollte ihn per einzelabnahme eintragen..hat’s aber dann doch nicht gemacht ,weil ihm mein kesstopf nicht gefiel…zwecks Fotos? Natürlich mit Karte und E nr alles legal..falls jemand im Raum Dortmund und Umgebung einen kompetenten Laden kennt gerne pm an mich :-)