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Geschrieben von Bjoern82 am 07.05.2019 um 21:57:

zum zitierten Beitrag Zitat von Badger
Halter an sich ist nicht Eintragungspflichtig

Das wollte ich mit "siehe oben" ausdrücken. Der Halter hat ja keine ABE oder TÜV sondern nur ein Gutachten, dass er generell seinen Job als Halter tut. Wie der TÜV damit umgeht, kann man hier im Thread nachlesen.
Mein Bike hat ja nicht mehr oder weniger eine Betriebserlaubnis...die Frage ist halt, ob das Kennzeichen nun noch so eingesehen werden kann, wie es die Vorschriften wollen. Und selbst wenn es eingetragen wäre, müsste es die Vorgaben bei einer Kontrolle erfüllen.
Ich habe nun hier meine Erfahrungen beim Einbau geschildert (hihi, geschildert, Wortspiel) und auch die Komponente Rückstrahler berücksichtigt. Vielleicht hilft es jemanden weiter, wie gesagt, die Qualität des Halter von Cult-Werk ist richtig top und optisch finde ich ihn mit 4cm verlegen sehr ansrpechend.


Geschrieben von Badger am 08.05.2019 um 09:27:

zum zitierten Beitrag Zitat von Bjoern82
zum zitierten Beitrag Zitat von Badger
Halter an sich ist nicht Eintragungspflichtig

Das wollte ich mit "siehe oben" ausdrücken. Der Halter hat ja keine ABE oder TÜV sondern nur ein Gutachten, dass er generell seinen Job als Halter tut. Wie der TÜV damit umgeht, kann man hier im Thread nachlesen.
Mein Bike hat ja nicht mehr oder weniger eine Betriebserlaubnis...die Frage ist halt, ob das Kennzeichen nun noch so eingesehen werden kann, wie es die Vorschriften wollen. Und selbst wenn es eingetragen wäre, müsste es die Vorgaben bei einer Kontrolle erfüllen.
Ich habe nun hier meine Erfahrungen beim Einbau geschildert (hihi, geschildert, Wortspiel) und auch die Komponente Rückstrahler berücksichtigt. Vielleicht hilft es jemanden weiter, wie gesagt, die Qualität des Halter von Cult-Werk ist richtig top und optisch finde ich ihn mit 4cm verlegen sehr ansrpechend.

Hab ihn auch gekauft, nur das Moped ist noch nicht da xD 
Insofern schonmal vielen Dank für die Anleitung - die wird zum Einsatz kommen !


Geschrieben von ChrisEngel am 09.05.2019 um 08:34:

Als neues Mitglied im Forum möchte ich mich natürlich nicht in polarisierende Diskussionen einmischen und noch viel weniger mitdiskutieren. 
Da ich auch derzeit auf der Suche nach einem seitlichen Kennzeichenhalter bin, habe ich mich intensiv mit dem Thema befasst. 
Die trockene und auf Fakten basierende Info zu Kennzeichenhalter (ob seitlich, mittig, am Rücken oder am Bein) lautet: Ein Kennzeichenhalter bedarf keiner Eintragung oder einer ABE. Es ist ein Teil, welches weder einen Einfluss auf die Rahmenstabilität, noch auf die Funktionalität angrenzender Bauteile hat. Daher ist eine gesonderte Beurteilung nicht von Nöten. Die StVZO beschreibt die genauen Anforderungen an die Sichtbarkeit und Anbringung eines Kennzeichens. Diese, und NUR diese Auflagen sind bindend.

Natürlich kann man sich einen Kennzeichenhalter eintragen lassen....man kann sich auch Spiegel, Seitentaschen etc. eintragen lassen. Eigentlich alles. Ob das nötig und vor allem gesetzlich gefordert ist, ist eine absolut andere Frage. Für einen Kennzeichenhalter gibt es jedenfalls KEINE gesetzliche Forderung, diesen eintragen lassen zu müssen. 
Was viel wichtiger ist und an anderer Stelle bereits geschrieben wurde, die Eintragung befreit nicht von der Pflicht, die Auflagen in StVZO zu erfüllen. Ist der Halter also eingetragen, aber die Sichtbarkeit nach StVZO nicht gegeben, liegt ein klarer Gesetzesverstoß vor. 
Gesetzestexte sind in der Regel ziemlich eindeutig Augenzwinkern  


Geschrieben von NATOMA am 09.05.2019 um 13:32:

zum zitierten Beitrag Zitat von ChrisEngel
Als neues Mitglied im Forum möchte ich mich natürlich nicht in polarisierende Diskussionen einmischen und noch viel weniger mitdiskutieren. 
Da ich auch derzeit auf der Suche nach einem seitlichen Kennzeichenhalter bin, habe ich mich intensiv mit dem Thema befasst. 
Die trockene und auf Fakten basierende Info zu Kennzeichenhalter (ob seitlich, mittig, am Rücken oder am Bein) lautet: Ein Kennzeichenhalter bedarf keiner Eintragung oder einer ABE. Es ist ein Teil, welches weder einen Einfluss auf die Rahmenstabilität, noch auf die Funktionalität angrenzender Bauteile hat. Daher ist eine gesonderte Beurteilung nicht von Nöten. Die StVZO beschreibt die genauen Anforderungen an die Sichtbarkeit und Anbringung eines Kennzeichens. Diese, und NUR diese Auflagen sind bindend.

Natürlich kann man sich einen Kennzeichenhalter eintragen lassen....man kann sich auch Spiegel, Seitentaschen etc. eintragen lassen. Eigentlich alles. Ob das nötig und vor allem gesetzlich gefordert ist, ist eine absolut andere Frage. Für einen Kennzeichenhalter gibt es jedenfalls KEINE gesetzliche Forderung, diesen eintragen lassen zu müssen. 
Was viel wichtiger ist und an anderer Stelle bereits geschrieben wurde, die Eintragung befreit nicht von der Pflicht, die Auflagen in StVZO zu erfüllen. Ist der Halter also eingetragen, aber die Sichtbarkeit nach StVZO nicht gegeben, liegt ein klarer Gesetzesverstoß vor. 
Gesetzestexte sind in der Regel ziemlich eindeutig Augenzwinkern

Hi, 
nur noch zur Info, gilt das für Deutschland? Eurpoa? Österreich?

Woher sind diese Informationen ? für mich im Moment nicht mehr also noch eine unbestätigte Information.

Danke !
lg
Herbert
 


Geschrieben von Schimmy am 09.05.2019 um 14:03:

zum zitierten Beitrag Zitat von NATOMA
Hi, 
nur noch zur Info, gilt das für Deutschland? Eurpoa? Österreich?

Woher sind diese Informationen ? für mich im Moment nicht mehr also noch eine unbestätigte Information.

Danke !
lg
Herbert

Moinsen Herbert,

Kannst Du HIER nachlesen


Greetz  Jo

__________________
Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

Stammtisch in Münster/NRW


Geschrieben von NATOMA am 09.05.2019 um 14:17:

Super die Richtlinie der EU, aber das ist leider kein Nationales Recht.

eine Richtlinie ist kein Gesetzt und leider gelten nun mal die. Die Richtlinien sind vorlagen für gesetzte, so wie ich das Verstanden habe.
wäre Interessant ob es da auch schon entsprechende Gesätze gibt. denn wenn du der Rennleitung eine EU Richtlinie hin haltest wird ihm das nicht sehr Interessieren glaube ich mal.
Aber kenne mich da zu wenig aus damit um Ehrlich zu sein.


Geschrieben von ChrisEngel am 09.05.2019 um 16:53:

Dein komplettes Fahrzeug ist anhand von EU Richtlinien typisiert und zugelassen. 
Diese Richtlinien sind bindend in der kompletten EU. Auch für Polizisten Augenzwinkern 


Geschrieben von Badger am 09.05.2019 um 17:24:

zum zitierten Beitrag Zitat von NATOMA
Super die Richtlinie der EU, aber das ist leider kein Nationales Recht.

eine Richtlinie ist kein Gesetzt und leider gelten nun mal die. Die Richtlinien sind vorlagen für gesetzte, so wie ich das Verstanden habe.
wäre Interessant ob es da auch schon entsprechende Gesätze gibt. denn wenn du der Rennleitung eine EU Richtlinie hin haltest wird ihm das nicht sehr Interessieren glaube ich mal.
Aber kenne mich da zu wenig aus damit um Ehrlich zu sein.

In diesem Fall als simple Denkhilfe: 

EU Richtlinie > DE Gesetz 

Easy 


Geschrieben von NATOMA am 09.05.2019 um 19:17:

Rechtswirkung
Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien nicht unmittelbar wirksam und verbindlich, sondern sie müssen durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden, um wirksam zu werden. Es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. ein Gesetz) betroffen sind.

deswegen  meinte ich das eine EU-Richtlinie nicht wirksam und binden ist....


lg
Herbert
 


Geschrieben von frankysan am 09.05.2019 um 20:59:

Die Diskussion möcht ich gern mal bei einer Kontrolle erleben großes Grinsen
Fakt ist doch eins , wenn was mit ner Nummer eingetragen ist gibt sich die Trachtengruppe gern mal zufrieden.

Und es gilt....   kein asoziales Verhalten davor , keine unzumutbare Lautstärke, respektvoller Umgang mit der Obrigkeit, und so weiter .

Für Frankreich Reisende.....   immer Handschuhe tragen , und die mit CE Zertifikation  ( ich hab meine Labels aus den Handschuhen rausgeschnitten )


Uns geht´s gut 


                        

 


Geschrieben von DéDé am 09.05.2019 um 21:55:

die Baseline ist der Homologationszustand des Fahrzeugs, nicht das Wunschdenken. Alles was davon abweicht, und nicht als serielles, genehemigtes Zubehör für dieses Fahrzeug hergestellt wurde, ist eine technische Änderung - Ausnahme man baut Teile an, für die bereits eine Einzelgnehmigung (E-Zeichen) besteht und die Anbauvorschriften gem. EU-Richtlinien werden eingehalten.

__________________
noch ohne CAN-BUS und ABS...

http://forum.milwaukee-vtwin.de/thread31788-alle-xl-883-keihin-cv-vergaserkunde.htm


Geschrieben von ChrisEngel am 10.05.2019 um 08:27:

Richtig.... und da sind wir aber wieder bei dem Punkt, dass das Ändern des Kennzeichenhalters KEINE technische Änderung ist. 
Definition einer technischen Änderung:
Technische Änderungen sind Änderungen, welche die Funktionsweise des jeweiligen Teils betreffen und dadurch auch die Fahrzeugbeschreibungen verändern. Diese sind mittels eines Gutachtens einer zugelassenen Prüforganisation nachzuweisen. Die Änderungen werden durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

Das Verlegen des Kennzeichenhalters beeinflusst weder seine eigene Funktionweise (das Halten des Kennzeichens), noch die eines angrenzenden Bauteiles. Gäbe es die EU-Richtlinie zur Anbringung von Kennzeichen nicht, wäre es sogar vollends egal, wie man das Kennzeichen anbringt. Man könnte es auch auf den Kopf drehen.... und auch hier. Die Richtlinie beschreibt die Anbringung des Kennzeichens, nicht des Halters. 

Ergänzend auch noch aus der Arbeitsanweisung zum §19.3 (Änderungsabnahmen), Absatz 1.6 "Wann Begutachtung einer Änderung?"

1.6 WANN „BEGUTACHTUNGEN“ EINER ÄNDERUNG ?
Wird eine Änderung durch den Ein- oder Anbau/Ab- oder Ausbau von Teilen oder das Ändern von Teilen vorgenommen, durch die
- sich die mit der Betriebserlaubnis genehmigte FAHRZEUGART ändert oder
- eine GEFÄHRDUNG von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- sich das ABGAS- ODER GERÄUSCHVERHALTEN verschlechtert und liegt dafür
keine TEILEGENEHMIGUNG bzw. kein TEILEGUTACHTEN vor,
so ist im Einzelfall immer eine BEGUTACHTUNG durch einen aaS/aaSmT erforderlich, anlässlich derer über die Zulässigkeit der Änderung und über die Gültigkeit der Betriebserlaubnis zu entscheiden ist. Hierbei sind sowohl die Prüfung an sich als auch die Dokumentation von der gleichen befugten Person durchzuführen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung der an alle aaS der TP`n ergangenen Einzelanweisung gemäß § 13 KfSachvG bzgl. Abnahmen von reihenweise gefertigten Fahrzeugteilen. 

Trifft alles auf einen Kennzeichenhalter nicht zu! Augenzwinkern   Die Richtlinie zur bauartbedingten Genehmigung hinsichtlich des Kennzeichens findest du dann wiederum in der EU-Richtlinie zur Anbringung von Kennzeichen. 
 


Geschrieben von Kloppe am 16.06.2020 um 21:04:

Moin zusammen, 

Ich habe mir den kzh von cult werk bestellt. Jetzt lese ich hier, dass es einige gibt die Probleme mit dem eintragen lassen hatten.
Jetzt meine Frage: welchen kzh für einer sportster von 2002 kann man sonst empfehlen und auch eintragen lassen? 
Oder ist es kein Problem mehr den kzh von cw eintragen zu lassen. Stichwort Sichtbarkeit von rechts?

Danke und Gruß 

Kloppe


Geschrieben von MeinerEiner am 16.06.2020 um 21:21:

Das mit dem eintragen  wird wohl von TÜV zu TÜV verschieden gehandhabt. Es gibt welche die tragen dir keine Träger ein die nicht aus einem Winkel von 30 Grad zu lesen sind. Außerdem sollte er einen diagonalen Bügel haben, der verhindern soll das Fußgänger hängen bleiben.
Ich habe einen Ibex eintragen lassen der das erfüllt aber kein Gutachten hat. War kein Problem. Ist zwar kein gefräster Aluhalter, aber ist sehr solide gebaut.

__________________
Wer für alles offen ist, kann nicht ganz dicht sein!

Ich fahre solange schwarze Mopeds bis es eine dunklere Farbe gibt! 


Geschrieben von Sticki1 am 16.06.2020 um 23:13:

Ich hab einen in China bestellt für 60 Euro und die TÜV Abnahme hat 18 Euro gekostet. 
Alles ohne Unterlagen, ohne Diagonalen Bügel usw.
Geht alles