Forum (https://forum.milwaukee-vtwin.de/index.php)
- Allgemein (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=16)
-- Allgemein: Motorräder (https://forum.milwaukee-vtwin.de/board.php?boardid=1)
--- Kess Tech Auspuff - Fragen und Antwort Thread (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=106188)


Geschrieben von Sticki1 am 30.07.2012 um 19:02:

@gerd
der bußgeldkatalog wurde auch neu aufgelegt,der online ist noch vom jan. 2011

rauschkugel,jede änderung an einem fahrzeug die zur erlöschung der betriebserlaubnis führt kann von fingerzeig bis stillegung führen Freude


§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1)
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.


Anbei die neue Regelung seit Juni


Geschrieben von Sticki1 am 30.07.2012 um 19:10:

vorletzten absatz beachten !!!!!!!!!!


Anbei neue Gesetztesregelung:
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.

(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:

1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang1) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nummer L 84 S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,

3. (aufgehoben)

4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.

(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie

1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nummer L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nummer L 98 S. 1) oder

2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1) oder

3. mit dem Markenzeichen „e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1)

gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für

1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,

2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.

(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.




(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.



(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstraße 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.


Geschrieben von Sammy am 01.08.2012 um 18:49:

So, ich habe mich bei Kess noch mal erkundigt. Vielleicht für die interessant, die lieber legal und nicht ganz so laut unterwegs sein wollen, also ohne dem Wartungsschalter so wie es Fierschmink beschrieben hat.
Die ESM1 hat nun die gleiche Elektronik wie die ESM2. Also im Stand offen, Soundmangement nur im zweiten und dritten Gang.
Allerdings für die, die es nicht lassen können, die ESM1 hat keine Zwischenlautstärken wie bei der ESM2 und ist wohl auch überflüssig. Es gibt nur auf oder zu.
Die ESM2 finde ich zwar reizvoll, aber bei den Dynas und Sportys sollen sie besonders laut sein, wie es mir von Kess erklärt wurde und dann gäbe es für mich nur die Möglichkeit mit dem illegalen Wartungsschalter und irgendeiner Zwischenstufe, was dann für mich jedenfalls witzlos ist.


Geschrieben von Zündstoff am 09.08.2012 um 11:29:

Habe mir grade für meine "Special" eine MMV in Mattsilber und "Straight Cut Short" - Kappen bestellt Freude

Muss ich doch nur umstecken oder ... quasi "plug and play" ?


Geschrieben von giftyz am 09.08.2012 um 20:11:

also nun mal butte bei die fische:
wenn ich das alles richtig verstehe komm ich zu folgendem ergebnis:

wenn ich eine zugelassene anlage modifiziere, also die DB killer z.b. umbaue, dann ist das vorsatz und kostet ausser geld und punkten evtl. das bike, weils sichergestellt werden kann.

wenn ich aber die 2 DB killer dabei habe und---glaubwürdig----sagen kann, ich hab sie gerade verloren, dann ists ne ordnungswiedrigkeit und es droht zumindest keine sicherstellung

oooooooooooooooooder verwirrt

gifty

__________________
das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-) Freude Freude Freude


Geschrieben von der-onkel am 09.08.2012 um 20:34:

ZWEI db Killer gerade verloren <> glaubwürdig

Merkste selber, oder?


Geschrieben von Sammy am 09.08.2012 um 21:06:

Genau, dann kauf Dir doch eine zwei in eins, vielleicht klappts dann mit dem Wachtmeister fröhlich


Geschrieben von hardy.b am 09.08.2012 um 21:18:

also die DB killer z.b. umbaue

Wenn Du an einer legalen Anlage DB-Killer super professionell anfertigen lässt und es nicht ausgesprochene Brülltüten sind, kann kein Mensch vor Ort feststellen, dass Du manipuliert hast!


Geschrieben von giftyz am 10.08.2012 um 09:58:

---also zum thema 2 dB killer verlieren glaubhaft.?????????????

damit bin ich vor 2 jahren durch eine grosse kontrolle durch.

ich hatte 1 dabei.

habe den grünen erzählt ich hätte einen verloren und der andere sei schon so locker gewesen das ich ihn abgerissen habe um ihn nicht auchnoch zu verlieren.

die haben es mir abgenommen, was sicher an meinem glaubwürdigen niedlichen gesicht und dem _ich kann doch nicht lügen_ blick gelegen hat Zunge raus fröhlich großes Grinsen

aber damals war die gesetzeslage auch noch etwas anders.......

gifty

__________________
das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-) Freude Freude Freude


Geschrieben von olperer am 10.08.2012 um 12:12:

Ich glaube maßgeblich sind die eingetragenen Werte. Doof ist die Polizei nicht , auch wenn nach giftys Methode schon mal ein Auge zugedrückt wird. Eine Basis ohne Alles zu fahren ist das heute nicht mehr.

__________________
Dives qui sapiens est


Geschrieben von giftyz am 10.08.2012 um 12:16:

basis finde ich schon.

ich habe 98dB standgeräsch eingetragen und bei den meisten anlagen ist das selbst ohne db killer nicht soooooooooooooooooviel mehr.

ich wollte eigentlich kodlin krümmer mit endtöpfen von J&H fahren (die kess tech finde ich von klang her scheisse)
aber das passt nicht, bliebe mir nur krümmer fertigen zu lassen, da bin ich dann aber ohne montage und anpassugsarbeiten schon bei fast 2500€, das ist mir der spass dann nicht wert.

aber ich will auch nicht das man mein bike in hamburg oder wo sonst auch sicherstellt, da denke ich ist die oben genannte eine einigermassen sinnige alternative, 3 punkte jucken mich nicht, bin in flensburg noch jungfräulich großes Grinsen

gruss

gifty

__________________
das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-) Freude Freude Freude


Geschrieben von Zündstoff am 25.08.2012 um 09:41:

Zitat von Zündstoff
Habe mir grade für meine "Special" eine MMV in Mattsilber und "Straight Cut Short" - Kappen bestellt Freude

Gestern montiert - klasse - Optik, Qualität, Klang !!!

Vor allem nicht ZU laut.

Die kann man auch auf Strecke offen fahren, ohne 'nen Tinnitus zu bekommen.

Und der Sound ist so "gefällig", dass ich denke, dass man bei Kontrollen mit einem "blauen Auge" davonkommt.

Gute Entscheidung - definitiv ! Freude


Geschrieben von Zündstoff am 27.08.2012 um 19:17:

Äh, nurmalso ...

Kann / darf / muss ich die originale Klappensteuerung jetzt eigentlich lahmlegen ?

Wenn ich die Kess zu mache, ist der obere Topf ja quasi doppelt zugeschnürt.

Bei der Penzl meiner Sporty stand das sogar auf dem EG-BE-Kärtchen drauf:

"... originale Klappensteuerung deaktivieren ..."


Geschrieben von Döppi am 28.08.2012 um 10:51:

Wie willst die deaktivieren ?

__________________
Fuckin`Faak Crew - Jack Daniel`s Drinking School


Geschrieben von Zündstoff am 28.08.2012 um 13:44:

So wie die abertausend Harley Besitzer, die das längst getan haben !?