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@gerd
der bußgeldkatalog wurde auch neu aufgelegt,der online ist noch vom jan. 2011
rauschkugel,jede änderung an einem fahrzeug die zur erlöschung der betriebserlaubnis führt kann von fingerzeig bis stillegung führen
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(1)
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen.
Anbei die neue Regelung seit Juni
vorletzten absatz beachten !!!!!!!!!!
Anbei neue Gesetztesregelung:
§ 49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage.
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang1) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nummer L 84 S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
3. (aufgehoben)
4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nummer L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nummer L 98 S. 1) oder
2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1) oder
3. mit dem Markenzeichen „e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nummer L 226 S. 1)
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstraße 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
So, ich habe mich bei Kess noch mal erkundigt. Vielleicht für die interessant, die lieber legal und nicht ganz so laut unterwegs sein wollen, also ohne dem Wartungsschalter so wie es Fierschmink beschrieben hat.
Die ESM1 hat nun die gleiche Elektronik wie die ESM2. Also im Stand offen, Soundmangement nur im zweiten und dritten Gang.
Allerdings für die, die es nicht lassen können, die ESM1 hat keine Zwischenlautstärken wie bei der ESM2 und ist wohl auch überflüssig. Es gibt nur auf oder zu.
Die ESM2 finde ich zwar reizvoll, aber bei den Dynas und Sportys sollen sie besonders laut sein, wie es mir von Kess erklärt wurde und dann gäbe es für mich nur die Möglichkeit mit dem illegalen Wartungsschalter und irgendeiner Zwischenstufe, was dann für mich jedenfalls witzlos ist.
Habe mir grade für meine "Special" eine MMV in Mattsilber und "Straight Cut Short" - Kappen bestellt
Muss ich doch nur umstecken oder ... quasi "plug and play" ?
also nun mal butte bei die fische:
wenn ich das alles richtig verstehe komm ich zu folgendem ergebnis:
wenn ich eine zugelassene anlage modifiziere, also die DB killer z.b. umbaue, dann ist das vorsatz und kostet ausser geld und punkten evtl. das bike, weils sichergestellt werden kann.
wenn ich aber die 2 DB killer dabei habe und---glaubwürdig----sagen kann, ich hab sie gerade verloren, dann ists ne ordnungswiedrigkeit und es droht zumindest keine sicherstellung
oooooooooooooooooder
gifty
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das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-)
ZWEI db Killer gerade verloren <> glaubwürdig
Merkste selber, oder?
Genau, dann kauf Dir doch eine zwei in eins, vielleicht klappts dann mit dem Wachtmeister
also die DB killer z.b. umbaue
---also zum thema 2 dB killer verlieren glaubhaft.?????????????
damit bin ich vor 2 jahren durch eine grosse kontrolle durch.
ich hatte 1 dabei.
habe den grünen erzählt ich hätte einen verloren und der andere sei schon so locker gewesen das ich ihn abgerissen habe um ihn nicht auchnoch zu verlieren.
die haben es mir abgenommen, was sicher an meinem glaubwürdigen niedlichen gesicht und dem _ich kann doch nicht lügen_ blick gelegen hat
aber damals war die gesetzeslage auch noch etwas anders.......
gifty
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das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-)
Ich glaube maßgeblich sind die eingetragenen Werte. Doof ist die Polizei nicht , auch wenn nach giftys Methode schon mal ein Auge zugedrückt wird. Eine Basis ohne Alles zu fahren ist das heute nicht mehr.
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Dives qui sapiens est
basis finde ich schon.
ich habe 98dB standgeräsch eingetragen und bei den meisten anlagen ist das selbst ohne db killer nicht soooooooooooooooooviel mehr.
ich wollte eigentlich kodlin krümmer mit endtöpfen von J&H fahren (die kess tech finde ich von klang her scheisse)
aber das passt nicht, bliebe mir nur krümmer fertigen zu lassen, da bin ich dann aber ohne montage und anpassugsarbeiten schon bei fast 2500€, das ist mir der spass dann nicht wert.
aber ich will auch nicht das man mein bike in hamburg oder wo sonst auch sicherstellt, da denke ich ist die oben genannte eine einigermassen sinnige alternative, 3 punkte jucken mich nicht, bin in flensburg noch jungfräulich
gruss
gifty
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das leben ist zu kurz um mopeds mit TÜV zu fahren ;-)
Zitat von Zündstoff
Habe mir grade für meine "Special" eine MMV in Mattsilber und "Straight Cut Short" - Kappen bestellt![]()
Äh, nurmalso ...
Kann / darf / muss ich die originale Klappensteuerung jetzt eigentlich lahmlegen ?
Wenn ich die Kess zu mache, ist der obere Topf ja quasi doppelt zugeschnürt.
Bei der Penzl meiner Sporty stand das sogar auf dem EG-BE-Kärtchen drauf:
"... originale Klappensteuerung deaktivieren ..."
Wie willst die deaktivieren ?
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Fuckin`Faak Crew - Jack Daniel`s Drinking School
So wie die abertausend Harley Besitzer, die das längst getan haben !?