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--- Lauter Auspuff, und mögliche Konsequenzen, Gesetz (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=98704)
Die Sache ist einfach:
Werde ich mit ner Penzl offen erwischt, zahle ich dafür und kann weiterfahren. Werde ich mit ner Kess-Tech oder J&H erwischt, die einen Schalter zum permanent offenen Zustand hat, zahle ich auch und lasse eventuell das Bike stehen (vielleicht darf ich vor Ort auch den Schalter demontieren und weiterfahren, das hängt wahrscheinlich vom Ordnungshüter ab). Dafür muss der erstmal gefunden werden.
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Zitat von Zündstoff
Die Leistungsdiagramme meiner "48" mit Penzl in geschlossenem Zustand waren erschreckend ...
... immenser Leistungsverlust gapaart mit völliger Überfettung !!! Bei den anderen wird das nicht besser sein.
Ich hatte das mal im Penzl-Thread eingestellt. Müsste dort noch zu finden sein.
Von meinem Rechner hab' ich es gelöscht, weil die "48" inzwischen verkauft ist.
Ich kenne da einen, der durfte mit einer verstellbaren Anlage nicht weiterfahren und die Anlage wurde beschlagnamt.
Grund war irgendwas mit Modifizierung an einer Typgeprüften Anlage mit ABE. Er hat sich quasi durch das Verstellen modifiziert.
Er hat auch den Gerichtsprozess verloren. Auspuff, Kosten für Prüfung der Anlage durch Sachverständigen, gerichtliche Entsorgung der Anlage ( !!! ) , Gerichtsgebühren, Anwalt, "Bergung" des Mopeds, Verdienstausfall, etc. hatten den Gegenwert einer 2 jährigen Sportster.
Heute fährt er mit einer Rush Anlage rum, zahlt im Fall der Fälle geringe Strafe, schraubt sie vor Ort ab und schlägt sie (O-Ton) vor den Augen der Polizei kaputt. So wie ich ihn kenne sind das keine leeren Worte
wieso können die dann die anlage beschlagnahmen?eine verstellbare ist doch so zugelassen das sie verstellt werden kann, allerdings ist das offen fahren dann halt nur illegal
Meinst weil penzl damit wirbt ? Ich sag dir das ist ein heißes eisen.bei verdacht der Manipulation kann jede Anlage eingezogen werden.leider ist dem so und vor Ort nicht aushebelbar .auch wenn ein verstellhebel legal angebracht ist.wobei das dann immer die schlimmste Maßnahme ist.
In der Regel wird man angehalten weil man laut war.für manche Anlagen kann man sich rausreden da Sie legal laut gefahren werden dürfen bis in die Kontrolle hinein.andere nicht.letzter können sich dann ne geschichte einfallen lassen. Und erklären warum die nun angeblich geschlossene Anlage mit säuselmodus vorher nen schönen klang hatte.
ich dachte ich wäre mit ner penzl fein raus, weil mir von kess tech der klang net so gefällt, von j&h das aussehn und es sonst ja keine verstellbaren gibt.
mittlerweile kotzt mich das alles an. ich knall mir die penzl dran und gut ist. da wo ich weiß wo kontrolliert wird, fahr ich leise, ansonnsten offen
Beschlagnahme, egal von was auch immer, geht m.E. in Deutschland nur mir der Begründung "Gefahr in Verzug" ansonsten braucht der Polizist einen Richterlichen Beschluss durch den Diensthabenden Staatsanwalt. Mopped auf der Stelle stehen lassen ist ja wieder was anderes. Aber ich lass mich gerne eines Besseren belehren.
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Am Horizont gehts weiter..............................
nicht nur nachdenken - auch vordenken
Nicht beschlagnahme des bikes sonder meist des Auspuffes.dafür braucht man keinen richterlichen Beschluss.außerdem erfolgt meist die sicherstellung.
Beispiel auch ist die neue ducati panigale.in Tests wurde es ja schon erwähnt.deren Serienanlage funktioniert identisch wie jekillandhyde.die fuhr am Wochenende neben mir.Höllenlaut mit serientopf .die Besitzer werden sich auch öfter in Kontrollen finden und trotzdem legal.und die Manipulation bei der duc ist dann auch noch einfach und unfindbar zu bewerkstelligen
Jungs.ihr werdet hier keine 100 % ige Lösung oder ne richtlinie erhalten.es ist wir immer.alles ist möglich.
[, zahlt im Fall der Fälle geringe Strafe, schraubt sie vor Ort ab und schlägt sie (O-Ton) vor den Augen der Polizei kaputt. So wie ich ihn kenne sind das keine leeren Worte![]()
..vor allem bei der "Neuregelung" des Punktekatalogs.... dann werden wahrscheinlich 3 Punkte fällig...bei 8 ist dann der Lappen weg.....
Ich hab eine S & S Anlage dran...für 650 Euronen.... Klang klasse ... Preis Günstig... und eingetragen ist Sie auch...( besser iss das... )
Grüße Jürgen
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der Weg ist das Ziel
@ Haudegen,
so halte das auch , in Bayern und A stelle ich leiser. Abgesehen davon ist die Kess auch in der Offen-Stellung noch akzeptabel.
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Dives qui sapiens est
3. Fahrzeugumbauten
(Neue) FZV und Erlöschen der Betriebserlaubnis
Am 1.3.2007 trat die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Mit der FZV hat die alte Straßenverkehrszulassungsordnung keinesfalls ihre Gültigkeit komplett verloren. Es wurden einige Teile durch die Fahrzeugszulassungsverordnung abgelöst und andere gelten nach wie vor!
Aus den Gerüchten zu den rechtlichen Wirkungen der FZV konnte man wieder sehr gut erkennen, was für ein Mist manchmal im Internet zum Besten gegeben wird.
Positiv war an dieser Entwicklung lediglich, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten selbst bei der Polizei ziemliche Unklarheiten vorhanden waren, welche Bußgeldvorschriften anzuwenden sind. Wer in dieser Übergangsphase das Glück hatte, wegen des Erlöschens der Betriebserlaubnis sanktioniert zu werden, kam oft mit nur 25 € davon. Das bedeutet, dass der Betroffene sich insbesondere den Eintrag in Flensburg mit drei Punkten sparte.
Aber auch der der Neuerung angepasste Bußgeldkatalog führte unter der laufenden Nr. 214.2 ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkten auf. Unter Hinweis auf die weiter geltenden §§ 30 I, 69a III Nr. 1 der StVZO wird dort als Ersatz der alten Vorschriften folgendes mit Bußgeld bewehrt:
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber begriffen, dass er nicht ganz sauber gearbeitet hat. Seit Februar 2009 gilt die Nr. 175 des Bußgeldkataloges, der nahezu der alten Regelung vor der FZV entspricht.
Es ist völliger Schwachsinn, dass mit Inkrafttreten der FZV eine Beschlagnahme oder Sicherstellung von Motorrädern nicht mehr möglich ist. Dieses Gerücht ist genauso falsch, wie die im Internet verbreitete Ansicht, eine Beschlagnahme dürfte nur dann erfolgen, wenn an dem Motorrad gestohlene Teile verbaut wurden.
Das Internet ist mit Sicherheit die beste Möglichkeit, um juristischen Schwachsinn zu multiplizieren.
Ein einfacher Blick in das Ordnungswidrigkeitengesetz hilft hier weiter. § 46 Absatz 1 regelt:
Für das Bußgeldverfahren gelten soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung ….
Und schon befindet man sich mit dieser Regelung in den §§ 94 der Strafprozessordnung, welche die Beschlagnahme regeln.
Der Standardkommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz stellt fest, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im besonderen Maße zu gelten hat. Grund ist, dass der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf. Die bayerische Praxis lehrt uns jedoch, dass man sich an diesen Grundsatz nicht unbedingt hält. Bis zum heutigen Tage ist mir kein Fall bekannt, in welchem dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wurde, den dann an die Polizei zu übergebenden Auspuff zu demontieren, durch das Originalteil zu ersetzen und weiterzufahren.
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende und immer noch geltende Vorschrift ist § 19 Abs. 2 StVZO:
„ Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Beispiele:
Zu 1.): Ein Roller mit 125 ccm und 15 PS wird mit einer Rennvariomatik ausgerüstet. Danach hat er mehr als die zulässigen 15 PS.
Zu 2.): Das Schutzblech oder Lampenschirmabdeckung sind scharfkantig.
Zu 3.): Der Endtopf des Auspuffs ist leer wie die Staatskasse.
Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein Sachver-ständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO/FZV entspricht oder das Fahrzeug vorgeführt wurde und die Mängel beseitigt sind; auch darf eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannten Voraussetzungen vorliegt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen nur dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbationsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Werden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, so sind grundsätzlich entsprechende Prüfzeugnisse notwendig. In Betracht kommen eine allgemeine Teilebetriebserlaubnis, eine so genannte EWG-Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten oder (was in der Praxis am häufigsten vorkommt) ein E-Prüfzeichen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
Soweit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. Liegt ein so genanntes E-Prüfzeichen vor, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen(Übereinstimmungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal”, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat man Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich keine Äußerungen tätigen. Angaben zur Person müssen gemacht werden.
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten vor, so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig herausgibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf” beschlagnahmt wird).
Im Falle einer Beschlagnahme durch die Polizei und daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, bei dem Andauern der Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche Entscheidung (Amtsgericht/Strafabteilung) zu beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme durch den Beamten zu erfolgen hat oder welche von dem Beschuldigten selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft werden Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme.
Wichtig ist also, dass man der Beschlagnahme widersprechen kann. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun, welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf welchem man bestätigen soll, dass das Gefährt eingezogen wurde.
Das Problem ist dann allerdings, dass sich der Gutachter der Polizei und die beteiligten Behörden ewig Zeit lassen, bis das geliebte Gefährt wieder herausgegeben wird.
Es muss also die Entscheidung getroffen werden, soweit möglich zu kooperieren oder sofort die juristische Auseinandersetzung zu beginnen.
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*rülps*
Zitat von Crack Babymeine Rede nicht mehr und nicht weniger. So siehts wohl aus
3. Fahrzeugumbauten
(Neue) FZV und Erlöschen der Betriebserlaubnis
Am 1.3.2007 trat die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Mit der FZV hat die alte Straßenverkehrszulassungsordnung keinesfalls ihre Gültigkeit komplett verloren. Es wurden einige Teile durch die Fahrzeugszulassungsverordnung abgelöst und andere gelten nach wie vor!
Aus den Gerüchten zu den rechtlichen Wirkungen der FZV konnte man wieder sehr gut erkennen, was für ein Mist manchmal im Internet zum Besten gegeben wird.
Positiv war an dieser Entwicklung lediglich, dass unmittelbar nach dem Inkrafttreten selbst bei der Polizei ziemliche Unklarheiten vorhanden waren, welche Bußgeldvorschriften anzuwenden sind. Wer in dieser Übergangsphase das Glück hatte, wegen des Erlöschens der Betriebserlaubnis sanktioniert zu werden, kam oft mit nur 25 € davon. Das bedeutet, dass der Betroffene sich insbesondere den Eintrag in Flensburg mit drei Punkten sparte.
Aber auch der der Neuerung angepasste Bußgeldkatalog führte unter der laufenden Nr. 214.2 ein Bußgeld von 50 € und 3 Punkten auf. Unter Hinweis auf die weiter geltenden §§ 30 I, 69a III Nr. 1 der StVZO wird dort als Ersatz der alten Vorschriften folgendes mit Bußgeld bewehrt:
Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber begriffen, dass er nicht ganz sauber gearbeitet hat. Seit Februar 2009 gilt die Nr. 175 des Bußgeldkataloges, der nahezu der alten Regelung vor der FZV entspricht.
Es ist völliger Schwachsinn, dass mit Inkrafttreten der FZV eine Beschlagnahme oder Sicherstellung von Motorrädern nicht mehr möglich ist. Dieses Gerücht ist genauso falsch, wie die im Internet verbreitete Ansicht, eine Beschlagnahme dürfte nur dann erfolgen, wenn an dem Motorrad gestohlene Teile verbaut wurden.
Das Internet ist mit Sicherheit die beste Möglichkeit, um juristischen Schwachsinn zu multiplizieren.
Ein einfacher Blick in das Ordnungswidrigkeitengesetz hilft hier weiter. § 46 Absatz 1 regelt:
Für das Bußgeldverfahren gelten soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung ….
Und schon befindet man sich mit dieser Regelung in den §§ 94 der Strafprozessordnung, welche die Beschlagnahme regeln.
Der Standardkommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz stellt fest, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im besonderen Maße zu gelten hat. Grund ist, dass der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen darf. Die bayerische Praxis lehrt uns jedoch, dass man sich an diesen Grundsatz nicht unbedingt hält. Bis zum heutigen Tage ist mir kein Fall bekannt, in welchem dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben wurde, den dann an die Polizei zu übergebenden Auspuff zu demontieren, durch das Originalteil zu ersetzen und weiterzufahren.
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Entscheidende und immer noch geltende Vorschrift ist § 19 Abs. 2 StVZO:
„ Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.”
Beispiele:
Zu 1.): Ein Roller mit 125 ccm und 15 PS wird mit einer Rennvariomatik ausgerüstet. Danach hat er mehr als die zulässigen 15 PS.
Zu 2.): Das Schutzblech oder Lampenschirmabdeckung sind scharfkantig.
Zu 3.): Der Endtopf des Auspuffs ist leer wie die Staatskasse.
Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt, dass das Fahrzeug stillzulegen ist, wenn nicht ein Sachver-ständigengutachten beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO/FZV entspricht oder das Fahrzeug vorgeführt wurde und die Mängel beseitigt sind; auch darf eine Prüfplakette nicht zugeteilt werden.
Wichtig ist, dass die Betriebserlaubnis nur dann erlischt, wenn eine der unter den obigen Ziffern genannten Voraussetzungen vorliegt.
Besonders hervorzuheben ist, dass Änderungen nur dann vorliegen, wenn willentlich Teile hinzugefügt, entfernt ausgetauscht und/oder verändert wurden. Ändert sich zum Beispiel das Abgasverhalten negativ dadurch, dass bei einem so genannten Absorbationsschalldämpfer das Dämmmaterial durch Verschleiß seine Funktion nicht mehr optimal erfüllt, so erlischt die Betriebserlaubnis nicht und der Mangel ist zu beseitigen.
Werden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, so sind grundsätzlich entsprechende Prüfzeugnisse notwendig. In Betracht kommen eine allgemeine Teilebetriebserlaubnis, eine so genannte EWG-Betriebserlaubnis, ein Teilegutachten oder (was in der Praxis am häufigsten vorkommt) ein E-Prüfzeichen.
Verhalten bei Kontrolle durch die Polizei:
Soweit die Eintragung noch nicht in den Papieren bei der Zulassungsstelle erfolgte, sind die notwendigen Unterlagen, wie die Bestätigung der Anbauabnahme und das Teilgutachten mitzuführen. Liegt ein so genanntes E-Prüfzeichen vor, kann eigentlich nur angeraten werden entsprechende Unterlagen(Übereinstimmungserklärung des Herstellers) in Kopie mitzuführen, um Unklarheiten vor Ort sofort auszuräumen. Aufpassen: Das E-Prüfzeichen muss fest auf dem Zubehörteil angebracht sein. Irgendwelche Bestätigungen des Herstellers oder Händlers ohne ein E-Prüfzeichen, die behaupten, auch ohne E-Prüfzeichen oder sonstiges Prüfzeugnis sei das Teil „legal”, sind häufig vollkommener Unsinn. Dann erlischt die BE und als Folge kann man zivilrechtlich den Verkäufer des Teils in Haftung nehmen. Punkte etc. gibt es trotzdem.
Auf Grund des verfassungsmäßigen Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss, hat grundsätzlich jeder das Recht, zu den ihm gegenüber von der Polizei erhobenen Vorwürfen (sei es wegen eines möglichen Bußgeldbescheides oder einer möglichen Straftat, wie Fahren ohne Führerschein oder Fahren ohne Versicherung) zu schweigen. Normalerweise hat die Polizei darüber zu belehren, dass Ermittlungen eingeleitet werden und dass man das Recht hat zu schweigen und sich nicht einlassen muss.
Hat man Zweifel, ob die am Fahrzeug vorgenommen Modifizierungen legal sind, sollte man grundsätzlich keine Äußerungen tätigen. Angaben zur Person müssen gemacht werden.
Beschlagnahme/Sicherstellung
Es sind hier zunächst zwei Dinge zu unterscheiden:
Ergeben die polizeilichen Untersuchungen, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erloschen ist, so hat die Straßenverkehrsbehörde für eine Stilllegung des Fahrzeugs Sorge zu tragen.
Liegen auf Grund unzulässiger Umbauten am Fahrzeug Straftaten oder auch Ordnungswidrigkeiten vor, so kann im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, wenn Gefahr im Verzug ist zunächst ohne richterlichen Beschluss, das Fahrzeug beschlagnahmt werden. Voraussetzung dafür ist ferner, dass der Beschuldigte das Fahrzeug nicht freiwillig herausgibt und die Maßnahme verhältnismäßig ist (z.B. Originalauspuff kann zügig im Austausch montiert werden kann, sodass nur der „Renntopf” beschlagnahmt wird).
Im Falle einer Beschlagnahme durch die Polizei und daher in einem Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit, bei dem Andauern der Beschlagnahme gem. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine richterliche Entscheidung (Amtsgericht/Strafabteilung) zu beantragen, welche innerhalb von drei Tagen bei Widerspruch gegen die Beschlagnahme durch den Beamten zu erfolgen hat oder welche von dem Beschuldigten selber jederzeit beantragt werden kann. Überprüft werden Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme.
Wichtig ist also, dass man der Beschlagnahme widersprechen kann. Dies kann man insbesondere auf dem Formular tun, welches man von der Polizei vorgelegt bekommt und auf welchem man bestätigen soll, dass das Gefährt eingezogen wurde.
Das Problem ist dann allerdings, dass sich der Gutachter der Polizei und die beteiligten Behörden ewig Zeit lassen, bis das geliebte Gefährt wieder herausgegeben wird.
Es muss also die Entscheidung getroffen werden, soweit möglich zu kooperieren oder sofort die juristische Auseinandersetzung zu beginnen.
Quelle: http://www.kanzlei-bludau.de/wp/bikerrecht-1/
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Am Horizont gehts weiter..............................
nicht nur nachdenken - auch vordenken
Servus,
ab Mai diesen Jahres wird ja das Punktesystem geändert!
Also bisher fasse ich das so auf:
Fahren mit illegalem Auspuff:
-bis Ende April 2014 = 50€ und 3 Punkte (Etwaige Untersagung der Weiterfahrt außen vor gelassen, da dazu irgendwie keine konkreten Tatsachen vorliegen... bei manchem scheint es dazu gekommen zu sein, andere bekamen ne Mängelkarte.... etc...)
- ab Mai 2014 = 50€
Schaut mal HIER
Geil oder geil?
Also ich werds drauf ankommen lassen...