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--- Seitliche Kennzeichenhalter eintragen ??? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=31528)
Seitliche Kennzeichenhalter eintragen ???
Genauso wie HaWe habe ich das auch gehandhabt ! Habe sogar den gleichen verbaut . Das Geld war nicht so wichtig . Ich will den Ärger gering halten und auf Diskussionen will ich bei einer Kontrolle auch nicht einlassen
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Der MS Bike Tec Halter könnte evtl. sogar noch unter meine Satteltaschen passen.
Kannst du mir einen Gefallen tun und messen wie Hoch die Oberkante vom Nummernschild bei der Variante ist ?
( vom Boden aus )
Zwischen Unterkante Satteltaschen und Radnabe hab ich ca. noch 10 cm Luft.
Ein genaues Maß kann ich Dir im Augenblick nicht geben. Meine ist momentan eingepackt.
Du kannst aber den Halter in einem zwar begrenzten Bereich, aber doch nach oben bzw. unten drehen,
Wenn ich es richtig im Kopf habe, müsste es mit den 10 cm oberhalb Nabe hinhauen.
zum zitierten Beitrag Zitat von FatBoy114
Gerne würde ich dass so bei meiner Fat Boy mit den großen Satteltaschen auch machen. Bin nur leider vom TÜV abhängig.
Steht dass Kennzeichen bei dem Anbau dann eigentlich noch weiter raus als die Satteltaschen oder schließt das bündig ab ?
( so wie auf dem Foto ) ?
Moinsen,
Noch einmal zum Mitschreiben: Seitliche Kennzeichenhalter sind NICHT EINTRAGUNGSPFLICHTIG so lange sie - was Einbauposition und
Sichtbarkeit angeht - die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Um den leidigen Diskussionen mit Rennleitung und / oder Graukitteln
aus dem Weg zu gehen, bevorzugen viele halt den Weg, die Teile trotzdem in ihrem Kfz-Schein stehen zu haben. Das geht natürlich
nur, wenn man ein entsprechendes Gutachten seitens des Herstellers vorweisen kann.
GReetz Jo
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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten
Stammtisch in Münster/NRW
zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Moinsen,
Noch einmal zum Mitschreiben: Seitliche Kennzeichenhalter sind NICHT EINTRAGUNGSPFLICHTIG so lange sie - was Einbauposition und
Sichtbarkeit angeht - die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Um den leidigen Diskussionen mit Rennleitung und / oder Graukitteln
aus dem Weg zu gehen, bevorzugen viele halt den Weg, die Teile trotzdem in ihrem Kfz-Schein stehen zu haben. Das geht natürlich
nur, wenn man ein entsprechendes Gutachten seitens des Herstellers vorweisen kann.
GReetz Jo
Mahlzeit,
Hab mir mal die DEKRA Broschüre angeschaut.... Wo ist das Problem bzw. der Widerspruch ? ? ?
Die schreiben auch nix Anderes, als ich. ".....unter bestimmten Voraussetzungen zulässig....".
Diese sind:
- Anbauposition (hinten,Neigung, Abstand zum Boden, muss innerhalb der Längsebene der Breite über alles [= Lenker] angebracht sein)
- Einsehbarkeit des Kennzeichens (30° nach oben, links und rechts ; 5° nach unten)
- Kennzeichenbeleuchtung (E-Zeichen)
Einzelabnahme nach §21 NUR bei Eigenkonstruktion......
Greetz Jo
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Einzelabnahme nach §21 NUR bei Eigenkonstruktion......
Greetz Jo
zum zitierten Beitrag Zitat von BerndT
Bei diesem wird ja auch wieder darauf hingewiesen: "Eintragung ist erforderlich".
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zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
Woran die Prüforganisationen nun erkennen wollen / können, ob es sich bei dem Kennzeichenhalter um eine so genannte
"Eigenkonstruktion", oder ein Teil "von der Stange" handelt, kann ich Dir auch nicht beantworten. Im Zweifelsfall hilft
vielleicht die Kaufrechnung, oder ein Hinweis auf die Internetpräsenz des Herstellers.
Greetz Jo
Darf ich jetzt mal, danke :-)
FZV = Fahrzeug Zulassungs Verordnung
§10 FZV (5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. -- (bei Krafträdern naürlich nur hinten)
§10 FZV (6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:
2 bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 311 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
--> 93/94 EWG beinhaltet die allseits bekannten Vorschriften bezüglich Sichtbarkeit und eine Vorlage zur Bauartgenehmigung des KZH.
Dazu kommt noch §30 StVZO 1 wegen möglicher Gefährdung allgemein und §30c StVZO bezüglich vorstehender Außenkanten, außerdem darf die maximale Schräglage nicht einschränkt werden.
Da die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens Bestandteil der Typgenehmigung ist, muß eine Änderung der Anbringunsstelle und die Einhaltung der o.g. Vorschriften durch einen technischen Dienst (TÜV, DEKRA, GTÜ) begutachtet werden. Das ist aber keine Eintragungspflicht, sondern eben "nur" eine Begutachtung, die man sich natürlich zweckmäßigerweise bestätigen läßt, ggf. durch eine Eintragung im Fahrzeugschein. Das wiederum bedingt eine eindeutige Kennzeichnung des KZH, z.B. durch Schlagzahlen, wie bereits im Beitrag eines Kollegen hier beschrieben.
EDIT: Wenn die Herren in den grauen Kitteln es sich einfach machen möchten greifen sie natürlich gerne auf Dokumente zurück die ihnen die Arbeit der Überprüfung auf Einhaltung der Vorschriften abnehmen, gemeinhin als ABE bezeichnet.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."
zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
Da die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens Bestandteil der Typgenehmigung ist, muß eine Änderung der Anbringunsstelle und die Einhaltung der o.g. Vorschriften durch einen technischen Dienst (TÜV, DEKRA, GTÜ) begutachtet werden. Das ist aber keine Eintragungspflicht, sondern eben "nur" eine Begutachtung, die man sich natürlich zweckmäßigerweise bestätigen läßt, ggf. durch eine Eintragung im Fahrzeugschein. Das wiederum bedingt eine eindeutige Kennzeichnung des KZH, z.B. durch Schlagzahlen, wie bereits im Beitrag eines Kollegen hier beschrieben.
@BerndT:
Die Begutachtung muß erfolgen wegen der "Änderung der Anbringungsstelle" im Vergleich zur Position bei der Typgenehmigung, dabei wird dann die von dir angeführte Einhaltung der Vorschriften überprüft.
Tatsächlich muß (müßte) auch beim Anbau eines neuen Lenkers (das ist eh abnahmepflichtig) überprüft werden ob der KZH noch innerhalb der Fahrzeugabmessungen ist.
Wie geschrieben, es besteht keine Eintragungspflicht, aber die Rennleitung sieht es halt gerne ...
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Dieser Schrieb fasst es ganz gut zusammen:
http://up.picr.de/29843792qb.pdf
Das einzig schwammige darin ist der Satz, "Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit)", da diese Aussage mit keiner Gesetzesquelle (z.B. EWG- bzw. EU-Gesetz) belegt wird.
zum zitierten Beitrag Zitat von BerndT
Das einzig schwammige darin ist der Satz, "Nachweis über ausreichende Festigkeit für die Halterung (Dauerfestigkeit)", da diese Aussage mit keiner Gesetzesquelle (z.B. EWG- bzw. EU-Gesetz) belegt wird.
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