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Geschrieben von Bobbes am 05.07.2012 um 18:24:

Zitat von Colton
Nächste Woche wird meine Jekill&Hyde drangebaut.
Ich bin jetzt echt hin und hergerissen...
Bis heute war für mich klar, dass ich den Soundswitch mit verbauen lasse, und zwar so, dass ich jederzeit selbst an- bzw. umschalten kann.
Auf der andern Seite zahle ich dann 2 Mille, und die Anlage ist trotzdem illegal...
Ich weiss nicht was ich machen soll, ihr macht mich jetzt echt unsicher?!

Genau aus dem Grund habe ich mir eine Penzl bestellt. Ich gebe doch nicht soviel Geld aus und dann ist die Anlage doch Illegal. Habe lange überlegt. Dann kann ich auch für 400€ ne V&H anbauen, die ist auch Illegal aber ich spare wenigstens die Kohle.

Wenn du ne J&H umbaust auf switch mit Hupe o.ä. dann hast du ja die Anlage manipuliert und somit hast deine 4 Punkte + 135€ Bußgeld. Dafür brauch ich keine 2000€ ausgeben das ich am ende doch der Depp bin.

Dann lieber ne Penzl da kann ich immer sagen "Sorry hab ich vergessen". Das eine ist Dummheit das andere ist Vorsatz und im schlimmsten Fall bleibt das Mopped stehen.

__________________
Gruß
Bobbes

 


Geschrieben von sturmwolke am 05.07.2012 um 18:34:

Wenn du nach 80 kmh wieder langsamer wirst , bleibt sie bis 60 kmh offen und geht erst dann wieder zu .


das ist so nicht richtig!!

wenn Du einmal über 80 gefahren bist bleibt sie offen bis du wieder stehst, kommst Du dabei unter 45 geht sie bein beschleunigen wieder zu bis 80.

Das heißt einmal hoch bis 80 und nicht mehr unter 45 dann ist die immer legal offen.

Das ist zumindest mit der neuen Software so.


Sturmwolke


Geschrieben von Döppi am 05.07.2012 um 18:36:

Wenn sie dich einmal offen erwischen mag das so sein . Im Wiederholungsfall schaut das dann aber anders aus .

Bei der Jekyll gibt es so viele Möglichkeiten den Taster zum manuellen Verstellen zu verstecken, das da kein Mensch draufkommt wo der sitzt . Aber nur bei nicht Can Bus Modellen .

__________________
Fuckin`Faak Crew - Jack Daniel`s Drinking School


Geschrieben von Sticki1 am 05.07.2012 um 18:57:

und das was bei den jekill den aufpreis wett macht ist eben die tatsache,daß sie legal im gegensatz zur penzl laut gefahren wird und Kann.
Das ist einfach der feine unterschied der in ner kontrolle wegen lautstärkentechnischer auffälligkeit keine probleme verursachen wird.


Geschrieben von derbobs am 05.07.2012 um 19:00:

Zitat von Bobbes
Zitat von Colton
Nächste Woche wird meine Jekill&Hyde drangebaut.
Ich bin jetzt echt hin und hergerissen...
Bis heute war für mich klar, dass ich den Soundswitch mit verbauen lasse, und zwar so, dass ich jederzeit selbst an- bzw. umschalten kann.
Auf der andern Seite zahle ich dann 2 Mille, und die Anlage ist trotzdem illegal...
Ich weiss nicht was ich machen soll, ihr macht mich jetzt echt unsicher?!

Genau aus dem Grund habe ich mir eine Penzl bestellt. Ich gebe doch nicht soviel Geld aus und dann ist die Anlage doch Illegal. Habe lange überlegt. Dann kann ich auch für 400€ ne V&H anbauen, die ist auch Illegal aber ich spare wenigstens die Kohle.

Wenn du ne J&H umbaust auf switch mit Hupe o.ä. dann hast du ja die Anlage manipuliert und somit hast deine 4 Punkte + 135€ Bußgeld. Dafür brauch ich keine 2000€ ausgeben das ich am ende doch der Depp bin.

Dann lieber ne Penzl da kann ich immer sagen "Sorry hab ich vergessen". Das eine ist Dummheit das andere ist Vorsatz und im schlimmsten Fall bleibt das Mopped stehen.

Hä? Ich dachte im automatikmodus ist eine J&H immer legal?


Geschrieben von Bobbes am 05.07.2012 um 19:01:

Jo oder du läßt die Karre stehen, dann kommt ein Sachvertändiger und der stellt dann eine Manipulation fest. Das ist Vorsatz fertig und somit illegal dafür brauch ich mein Geld nicht ausm Fenster werfen.

Ich denke mir halt wenn ich soviel Geld ausgebe dann darf es bitte Legal sein sonst kann ich mir die Kohle auch Sparen. Aber das ist Ansichtssache.

__________________
Gruß
Bobbes

 


Geschrieben von Zündstoff am 05.07.2012 um 19:55:

Ich frage mich seit einer Ewigkeit, warum hier immer alle unbedingt möglichst laut sein wollen.

Ich persönlich fand die Penzl an meiner "48" bei kurzen Strecken ja ganz lecker,

bei Fahrten über 30 Minuten ist sie mir aber einfach nur auf den Sack gegangen.

Das hatte mit "Cruisen" absolut nichts mehr zu tun !

Und das Dumme bei all den Anlagen ist, dass die Moppeds in geschlossenen Zustand annähernd unfahrbar sind.

Die Leistungsdiagramme meiner "48" mit Penzl in geschlossenem Zustand waren erschreckend ...

... immenser Leistungsverlust gapaart mit völliger Überfettung !!! Bei den anderen wird das nicht besser sein.

Auch dass die Hersteller das nicht geregelt bekommen, die Anlagen so zu bauen,

dass die in geschlossenem Zustand den gleichen Pegel haben, wie die Originalpötte, ist mir unerklärlich.

Geschlossen klingt unser Staubsauger besser als jede Kess, J&H, etc ...

Edit: Oh, ich sehe gerade: mein 666ter Beitrag - passt Augenzwinkern


Geschrieben von bestes-ht am 05.07.2012 um 20:01:

Habe ich mir mal aus einem anderen Forum "ausgeborgt"...

Der Verfasser ist tätig bei der Rennleitung....

Zitat:

....mir liegt die "47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschrift", gültig ab 01.07.2012 vor und leider ist eingetreten, was schon vielfach angedroht wurde:

Auszug: (Zitat)

Artikel 2 Änderung der Bussgeldverordnung

...werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. 189a.2

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 135,- Euro Bussgeld.

Lfd. Nr. 214.2

Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Bei anderen Fahrzeugen als Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 90,- Euro Bussgeld.

Auszug aus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012, Teil 1, Nr. 21

Themenstarter:

Ich habe mir die Frage gestellt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und bin auf folgendes gestoßen:

Erlöschen der BE

Wenn es um das Erlöschen einer BE geht, ist es zunächst einmal naheliegend, sich den §
19(2) StVZO „Erlöschen der BE“ anzusehen.

Man wird jedoch sehr schnell feststellen müssen, dass die wenigsten Fälle des Erlöschens der BE von § 19(2) StVZO erfasst werden, obwohl doch ständig von den drei Fällen des Erlöschens der BE die Rede ist.

Es gibt jedoch noch einen vierten, der auf die überwiegende Anzahl der Sachverhalte anzuwenden ist, aber leider nicht so bekannt ist wie die Alternativen aus § 19(2) StVZO (dazu jedoch später).

Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO:

1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads).

Beispiel:
In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und
zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut.
Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist.

Vorteil:
Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkwzugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sindjedoch ca. 400,-- Euro fällig!!!

2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung vonVerkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads)

Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein.

„Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (DüNZV 95 329)“

„Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“

(Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen.

Technische Kontrollen getunter Fahrzeuge – Erkennung und Beweissicherung

Immanuel Noske, LAFP NRW, Abteilung 4, Dez. 41 Seite 22

Beispiel:
Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht, sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen.

Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut.

3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads).

Beispiel:
„Ausräumen“ des Endschalldämpfers, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers, aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger Luftfilterkästen.

Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich.

Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE.

4. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde (siehe Seite 14 und 16!) Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden.

Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweils zugehörigen Dokument hervor.

„In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“

(Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942)

Oftmals erscheint es einem Fahrzeugführer „lästig“, mehrere Anbauabnahmebescheinigungen mitzuführen, und er lässt sich diese dann gesammelt in den Fahrzeugschein eintragen, was mit Mehrkosten verbunden ist, da ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt werden muss. Dies hat jedoch den entscheidenden Nachteil, dass durch dieses Verfahren auch ungeprüfte Teilekombinationen in den Fahrzeugschein eingetragen werden können. Wenn z. B. bei der Prüfstelle A das Bauteil B im Rahmen einer Anbauabnahme abgenommen wird und später das Bauteil C von der Prüfstelle D (wobei B schon wieder „zurückgebaut“ wurde, so dass D darüber gar keine Kenntnis haben kann), ist die Kombination von B und C nicht geprüft worden. Gleichwohl existieren aber zwei Anbauabnahmen für diese Bauteile, die in der Regel auch unbeanstandet ZUSAMMEN durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Wunsch in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Die Straßenverkehrsbehörde wäre verpflichtet, das betreffende Fahrzeug „in Augenschein“ zu nehmen.

Der Nachweis eines nicht regelgerecht zustande gekommenen Eintrags gestaltet sich daher
recht schwierig.

Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden.

Beispiel:
Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor.

Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges.

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Wir werden nicht grau, wir werden chrome....

Wo gehstn hin? Motorrad fahren. Warst du doch gestern erst. Ja, bin aber nicht fertig geworden..... fröhlich fröhlich fröhlich


Geschrieben von Döppi am 05.07.2012 um 20:09:

Das mit dem enormen Leistungsverlust in geschlossenen Zustand trifft auf einige Anlagen zu . Ich nenne extra keine Namen , damit das Geschrei nicht wieder los geht . Trifft aber nicht auf alle zu . Augenzwinkern

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Fuckin`Faak Crew - Jack Daniel`s Drinking School


Geschrieben von Zündstoff am 05.07.2012 um 20:16:

Auch die beiden hier neben Penzl diskutierten Anlagen, also Kess und J&H, sind geschlossen viel !!! leiser, als Originalpötte,

d.h. dass sie einfach zugestopft sind bis zum Anschlag - pft pft pft.

Am Edersee waren beide und haben das eindrücklich zur Schau gestellt.

Dass kann gar nicht ohne Verlust einhergehen.

Mir erschließt sich die Logik dahinter auch einfach nicht. So laut wie original dürften die doch geschlossen auch sein.


Geschrieben von derbobs am 05.07.2012 um 20:34:

Also zusammengefasst: es gibt keine Anlage, die gut klingt, legal ist, und nicht zu leistungsverlust führt?


Geschrieben von Zündstoff am 05.07.2012 um 20:37:

Doch ... offen sind die alle prima, nur geschlossen eben nicht.

Wenn man den Krach auf Dauer ertragen mag, nur los Augenzwinkern

Ich "schenke" mir das jedenfalls.

Für die 2000,- Tacken kann ich eine Menge Reifen verjuckeln ...


Geschrieben von spider am 05.07.2012 um 20:44:

Versteht einer das Paragraphenzeugs 5 Beiträge vorher?

Heißt das, wenn mein Auspuff eingetragen ist, ist es schwieriger für die Jungs mit den Abzeichen?

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Thomas

Ich sehe meine Rechte nicht beschränkt oder bedroht. Ich sehe mich bedroht durch Rechte und Beschränkte.
Lieber glaube ich Wissenschaftlern, die sich auch mal irren, als Irren, die glauben, sie seien Wissenschaftler.


Geschrieben von Sticki1 am 05.07.2012 um 21:15:

zum zitierten Beitrag Zitat von Zündstoff
Auch die beiden hier neben Penzl diskutierten Anlagen, also Kess und J&H, sind geschlossen viel !!! leiser, als Originalpötte,

d.h. dass sie einfach zugestopft sind bis zum Anschlag - pft pft pft.

Am Edersee waren beide und haben das eindrücklich zur Schau gestellt.

Dass kann gar nicht ohne Verlust einhergehen.

Mir erschließt sich die Logik dahinter auch einfach nicht. So laut wie original dürften die doch geschlossen auch sein.

du scheinst noch nicht oft den direkten hörvergleich gehabt zu haben oder????
nachdem ich insbesondere zig jekillanlagen gehört hab und den technischen aufbau der Klappenkörper kenne,insbesondere der Abgasführung wenn die klappe zu ist kann ich dir 2 sachen sagen:
1. ist die klappe zu bleibt die Leistung auf Serienniveau
2.ist die klappe zu ist meine wg minimal lauter wie serie, den vergleich hab ich ja zum glück,mußt leider fast 2000km mit den originalen fahren
3.zum glück wir die jekill ja legal zu 80% offen gefahrne und nicht zu.das ist ja der knackpunkt.wer die letzten 20 % auch haben will muß dann halt zu mitteln greifen die zum erlöschen der BE führen,das ist klar. im Autmatikmodus dann mit passender abstimmung mehrleistung.somit legale anlage die gut klingt und nicht zu leistungsverlus führt.
deine stammtischmeinungen ohne belege und hintergrundwissen kommen recht aggresiv rüber.
wenn du keine 2000 ausgeben willst ist das ja ok,aber mußt es jedem aufzwängen rotes Gesicht


@bestes ht.

puh,viel zum lesen hast hier reingesetzt. übertragbar auf die realität in bezug auf die handlungsweise des beamtenist es jedoch nicht


Geschrieben von Zündstoff am 05.07.2012 um 21:18:

Ich will ganz sicher niemandem etwas aufzwingen - feel free !!!