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Geschrieben von Tourer15 am 02.08.2020 um 19:54:
zum zitierten Beitrag
Zitat von dh2om
Mein Freundlicher hat mir auf Anfrage mitgeteilt, dass ich leider nicht in den Genuss der gesenkten MwSt komme, weil ich ja im März bestellt habe. Lieferung soll jetzt im August sein. Vertrauensbildend war das nicht! Das Leistungsdatum zählt! Wenn er wenigstens ehrlich gewesen wäre und hätte gesagt, wir geben den Steuervorteil nicht weiter, wäre es noch okay gewesen, aber diese dreiste Lüge hat mich schon arg enttäuscht.
würde ganz kurz und knapp auf die rechtliche Seite hinweisen. Sollte dann keine Einsicht kommen mit Anwalt drohen
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/absenkung-des-mehrwertsteuersatzes-2020-probleme-in-der-praxis_168_517790.html
Soweit Leistungen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausgeführt werden, ist es egal, ob die Leistungen vor oder nach den jeweiligen Steuersatzänderungen ausgeführt werden. Es ist in diesen Fällen nur auf die richtige Ausstellung der Rechnungen zu achten. Werden Leistungen aber an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger ausgeführt, sollte die Leistung möglichst in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden.
Grundsätzlich gilt
- Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG): Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt der Regelsteuersatz von 19 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein Regelsteuersatz von 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) Regelsteuersatz von 19 % gelten.
- Ermäßigter Steuersatz: Für alle bis zum 30.6.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der ermäßigte Steuersatz von 7 %; für alle in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Leistungen gilt ein ermäßigter Steuersatz von 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG) und ab dem 1.1.2021 soll dann wieder der (alte) ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.
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Das Leben ist zu kurz für einen Bürostuhl - habe ihn gegen den Sattel meiner Harley getauscht