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Geschrieben von Asgar am 31.05.2016 um 16:14:

Augenzwinkern


Geschrieben von IronCycle am 31.05.2016 um 16:16:

Wird das nicht automatisch ausgelesen und irgendwie übermittelt oder gespeichert? Ich weiß nicht, ob so ein Heftchen noch eine wirkliche Funktion hat.

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"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen." (Otto von Bismarck)


Geschrieben von Asgar am 31.05.2016 um 16:21:

zum zitierten Beitrag Zitat von IronCycle
Wird das nicht automatisch ausgelesen und irgendwie übermittelt oder gespeichert? Ich weiß nicht, ob so ein Heftchen noch eine wirkliche Funktion hat.

?


Geschrieben von Weich-Ei am 31.05.2016 um 18:04:

Die umgangssprachliche "Mischung" von Garantie und Gewährleistung und die daraus resultieren "Fehlinterpretationen" sind leider ein tägliches Sein.
Der "Konsument/Kunde" liest nun mal sehr ungern (vor allem Handbücher) und prüft lieber erst mit den Händen bevor er schaut was wie geht.
Zur Garantie für's Bike steht das Wesentlichste im "Owner's Manual" im Abschnitt "BESCHRÄNKTE HARLEY-DAVIDSON MOTORRAD-GARANTIE und Verpflichtungen des Eigentümers".
Die detaillierten Garantiebedingungen sind beim smile einsehbar.

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Now I can read and be aware of all the things that could result in death or serious injury... Augenzwinkern


Geschrieben von IronCycle am 01.06.2016 um 15:23:

zum zitierten Beitrag Zitat von Weich-Ei
Die umgangssprachliche "Mischung" von Garantie und Gewährleistung und die daraus resultieren "Fehlinterpretationen" sind leider ein tägliches Sein.
Der "Konsument/Kunde" liest nun mal sehr ungern (vor allem Handbücher) und prüft lieber erst mit den Händen bevor er schaut was wie geht.
Zur Garantie für's Bike steht das Wesentlichste im "Owner's Manual" im Abschnitt "BESCHRÄNKTE HARLEY-DAVIDSON MOTORRAD-GARANTIE und Verpflichtungen des Eigentümers".
Die detaillierten Garantiebedingungen sind beim smile einsehbar.

Ehrlich gesagt, ich habe mir die Garantie eben zum ersten mal angeschaut. Katastrophal. Die Garantiebedingungen wurden offensichtlich für den Verkauf in den USA formuliert. Insofern passen sie teilweise nicht zum deutschen Recht und es steht viel Quatsch drin (Besonders geil: "Sie können Gewährleistungsansprüche als Vertreter bei einer Sammelklage, als selbstständiger Staatsanwalt, oder im Rahmen einer sonstigen Vertreterschaft geltend machen." - was für ein dummes Zeug!). Zweitens ist die Übersetzung aus dem Englischen ziemlich schlecht. Wenn man das liest, dann ist das als hätte das der Kurs "Deutsch als Fremdsprache" zurechtgezimmert. In der Übersetzung laufen die Begriffe Garantie und Gewährleistung hoffnungslos durcheinander.

Ich kann nicht mal zweifelsfrei erkennen, ob man nun zum Vertragshändler soll für die Inspektion oder nicht. Da steht nämlich, man solle, um "Garantieleistungen" (nach meinem Verständnis betrifft das den Garantiefall, nicht die Inspektion) in Anspruch zu nehmen, "bitte" zum Vertragshändler fahren, der in der Lage sein "sollte" (sic!!!), die "Garantiewartung" (was ist das? Garantieleistung oder Wartung?) in seiner "Wartungsabteilung" durchzuführen (nach der Existenz dieser Abteilung frage ich nächstes mal). Also keinen Plan, ob damit jetzt der Garantiefall, also die Reparatur, gemeint ist oder ob damit die Wartung gemeint ist.

Mich wundert ja, dass HD Deutschland sich offensichtlich über Jahre hinweg nicht darum kümmert, dass hier mal ordentliche Garantiebedingungen rein kommen und nicht bloß eine Übersetzung aus Google Translate. Frage mich, ob von HD Deutschland schon mal einer diese Bedingungen gelesen (und verstanden) hat.

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"Wer weiß, wie Gesetze und Würste zu Stande kommen, kann nachts nicht mehr ruhig schlafen." (Otto von Bismarck)


Geschrieben von niterider am 01.06.2016 um 16:07:

@ ironcycle

Weil Du Dich auszukennen scheinst: Nach meiner beruflichen Erfahrung (bin kein Rechtsgelehrter) ist der Unterschied der Gewährleistung zur Garantie die "Beweislastumkehr", sprich:

- Wenn ich einen Schaden (kein Unfall) als Garantiefall melde, muss der Händler mir beweisen, dass ich der Verantwortliche für den Schaden bin, sonst muss er ihn auf eigene Kosten beseitigen. Das kann HD bzw. der Händler mir nur freiwillig gewähren und mir dafür seine Bedingungen (Wartung in der Vertragswerkstatt) diktieren. In unserer Rechtsordnung gibt es nunmal keine Verpflichtung (z.B. eines Herstellers) zur Verantwortungsübernahme für etwas, für das einem (z.B. Hersteller) die Verantwortung nicht nachgewiesen werden kann. Sonst könnte man ja auch für Verbrechen bestraft werden, die einem nicht nachgewiesen werden können. 
- Wenn ich einen Schaden (kein Unfall) als Gewährleistungsfall melde, muss ich dem Händler beweisen, dass er bzw. HD der Verantwortliche für den Schaden ist, sonst muss ich ihn auf eigene Kosten beseitigen. Diese Gewährleistung steht mir in der EU gegenüber dem Verkäufer zu, egal ob Neu oder Gebrauchtkfz, außer bei Erwerb von Privat. Nur deswegen kann HD bzw. der Händler mir dafür auch keine Bedingungen (Wartung in der Vertragswerkstatt) auferlegen. Allerdings habe ich wegen meiner Beweispflicht (eben durch die Beweislastumkehr) in der Realität  schlechte Karten: Selbst wenn ich für sehr teueres Geld ein Gutachten bei einer Technischen Universität in Auftrag gebe, dessen Ergebnis ist, dass ein Konstruktions- oder Produktionsfehler vorliegt, wird Harley mit Sicherheit mit einem Gegengutachten kommen. Also ist die Gewährleistung eigentlich nur beim Erwerb vom Gebrauchtwagenhändler was wert, weil bei unsichtbarem, nicht im Vertrag erwähnten Verschleiß oder fehlerhafter Wartung oder Reparatur  zweifelsfrei die Verantwortung für den Zustand des verkauften KFZ beim Verkäufer liegt, selbst wenn er selbst nichts von den Schäden wusste, also nicht " schuld" im Sinne einer arglistigen Täuschung ist. Deswegen kann der Vertrag ja auch nicht gewandelt werden, sondern der Verkäufer muss "nur" die Beseitigung bezahlen. Die EU kann den gewerbsmäßigen Verkäufer nur deswegen dazu verpflichten, weil es eben zum Verantwortungs- und damit geforderten Wissensumfang eines solchen Gewerbes gehört, sich als Verkäufer über den Zustand des Verkaufsgegenstandes schlau zu machen. Der ahnungslose Privatverkäufer kann das nicht, also kann er auch nicht zur Gewährleistung verpflichtet werden.

Sehe ich das richtig so?

=> Wenn ja, heißt das, EU hin oder her, es bleibt alles beim Alten: Beim Neukfz bringt mir nur die freiwillige Herstellergarantie was, weil der Hersteller da freiwillig die Beweislast übernommen hat, das er nicht verantwortlich für den Schaden ist. Wenn er das nicht beweisen kann, muss er zahlen.  Und damit muss ich in der Garantiezeit wie seit eh und je Frist - und Laufleistungsgerecht  in die Vertragswerkstatt. Und das kann der Hersteller so eng auslegen wie er will, will heißen, wenn nichts anderes in der Garantieübernahme steht, keinen km mehr oder weniger. Punkt. 

Ein separater Punkt bliebe dann, ob HD für seine freiwillige Garantiezusage nun tatsächlich zur Inspektion in der Vertragswerkstatt verpflichtet oder nicht.


Geschrieben von Asgar am 01.06.2016 um 19:36:

 
 


Geschrieben von Asgar am 01.06.2016 um 19:47:

 


Geschrieben von Mondeo am 01.06.2016 um 22:42:

Verlegt ihr jetzt Wiki hierhingroßes Grinsen


Geschrieben von niterider am 02.06.2016 um 13:28:

@Asgar, danke für die Erklärung!


Geschrieben von IronCycle am 02.06.2016 um 20:44:

Zitat von niterider
@ ironcycle


Sehe ich das richtig so?

hi niterider, fast.

Bei der Herstellergarantie, die für Fahrzeuge gegeben wird, handelt es sich in der Regel um eine Haltbarkeitsgarantie. Der Hersteller garantiert Mängelfreiheit bei Gefahrübergang (in der Regel ist das die Übergabe des Mopeds an den Käufer) und darüber hinaus auch die Freiheit der Sache von später auftretenden Mängeln - bis zum Ende der Haltbareitsgarantie. Deswegen ist es auch kein WUnder, dass a) Inspektionen vorgeschrieben sind und b) die Inspektionen von "fachkundigem" Personal gemacht werden sollen.

Das ist ein wichtiger Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwar auch zwei Jahre. Aber die Gewährleistung bezieht sich nur auf Mangelfreiheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (der Übergabe des Mopeds). Oftmals werden Mängel, die sich erst innerhalb dieser zwei Jahre zeigen, bereits bei Gefahrübergang vorliegen. Aber zwingend der Fall ist das nicht. Die Garantie hilft auch bei später entstehenden Mängeln.


In Sachen Beweislast wird man in der Regel von einer Verteilung ausgehen können, wie Du sie beschrieben hast. Es sei denn, die Garantiebedingungen sagen etwas anderes im Einzelfall. Bei der gesetzlichen Gewährleistung hat man als Verbraucher gegenüber einem Unternehmer immerhin in den ersten sechs Monaten ab Gefahrübergang eine Beweislastumkehr. In dieser Zeit wird vermutet, dass der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorlag. Danach hat man es in der Tat schwerer. Aussichtslos ist aber auch das nicht.


PS: Wie Asgar richtig sagt, gilt für jeden Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Es sei denn, man vereinbart etwas anderes, z.B. einen Gewährleistungsausschluss. Letzteres können Unternehmer im Verhältnis zu Verbrauchern nicht ohne Weiteres. Bei neu hergestellten Sachen können sie gar nicht abweichen, bei gebrauchten Sachen nur runtergehen auf ein Jahr. Als Verbraucher darfst Du alles. Deswegen sollte man bei seinen ebay-Verkäufen schlicht dazu schreiben, dass man unter Ausschluss der Mängelgewährleistung verkauft. Das war´s. Die Hokuspokus-Formel vom "neuen EU-Recht" , die alle voneinander abschreiben, kann man sich schenken. Für uns gilt immer noch das BGB und dort ist das "neue" EU-Recht seit 2002 umgesetzt.
 

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Geschrieben von Rallemann am 09.07.2016 um 14:40:

Bei 1680 Km machen lassen, ergo hab das Moped 2 Wochen stehen lassen, um nicht mehr als 16xx im Heftchen stehen zu haben.
Ist schon verrückt, aber was macht man nicht alles, um gut schlafen zu können...
Zum Glück hab ich noch ein anderes Moped!


Geschrieben von Rallemann am 10.07.2016 um 08:53:

Der eine Meister meinte halt, dass es im Schadensfall schon Ärger geben kann, wenn man bei der 1600er eine 2 vorstehen hat. Gerade bei der ersten Inspektion seien die da etwas pingelig.
Wie das jetzt mit 1800 oder 1900 Km aussieht, weiß ich nicht, eigentlich kann es nicht schlimm sein, aber auch da macht man sich bereits etwas angreifbarer.
 


Geschrieben von mossoma am 08.03.2018 um 22:58:

§4 Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:

a) an dem Motorrad die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer / Garantiegeber oder in einer vom Hersteller 
anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt. Eine Überschreitung
von bis zu 1000 km (Hersteller - Kilometer - Vorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller Zeit - 
Vorgabe) ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben 
einem Garantieanspruch entgegensteht.

Also wären 2.600 Km bis zur Erstwartung, lt. HD Servispass kein Problem.

Tom


Geschrieben von Weich-Ei am 09.03.2018 um 07:52:

zum zitierten Beitrag Zitat von mossoma
§4 Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:

a) an dem Motorrad die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer / Garantiegeber oder in einer vom Hersteller 
anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt.

-> Eine Überschreitung von bis zu 1000 km (Hersteller - Kilometer - Vorgabe) bzw. einem Monat (Hersteller Zeit - 
Vorgabe) ist unschädlich,
= unschädlich, es sollte also im Normalfall am Töff nichts passieren wenn überzogen wird

-> wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht.
= entgegensteht, trotz der o.g. Aussage das durch die Überziehung keine Schäden am Töff enstehen sollten ist die Überschreitung schon einer der Werksvorgaben ein Garantiebrecher 

-> Also wären 2.600 Km bis zur Erstwartung, lt. HD Servispass kein Problem.
= techn. kein Problem -> garantiemäßig ein Problem

Tom

Moin Tom,
also zeilenweise oder auch "krümelkackerich" Augenzwinkern  gelesen steht da was anderes, siehe oben ...

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