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--- Penzl Auspuff - Fragen und Antwort Thread (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=12449)


Geschrieben von Motorcycle-Dude am 14.01.2019 um 14:44:

Hallo zusammen,

ich war der Pechvogel mit dem "verbotenen'" manuellen Versteller an meiner StreetBob 2016.
Mit offenem Versteller erwischt, aber anstatt Busgeld wegen Lärmbelästigung (oder irgendsowas), bekam ich eine polizeibegleitete Fahrt zum TÜV und die Aufforderung zum Umbau (Wegbau des Verstellers) wegen Erlöschen der Betriebserlaubnis, plus Punkt und Strafe wegen des offenen Verstellers.

Bevor jetzt wieder jeder schreibt, dass es doch laut ABE, E-Nummer und sonstwelchen Gesetzen und Dokumenten von Penzl erlaubt sei, mit dieser Anlage und Versteller unterm Tank rumzufahren.....WEISS ICH ALLES, MAG JA AUCH SO SEIN.
Nachdem ich aber (trotz weitere Dokumente extra von der Penzl GF) bei zwei TÜV Stationen wieder erfolglos abgeblitzt bin, habe dann entnervt den Versteller, wie mir befohlen, unterm Sitz verbaut.

Ihr könnt ja, wenn ihr mal in denselben Genuss kommt, auf euer Recht pochen und fröhlich mit dem TÜV vor Gericht ziehen und berichten.


Geschrieben von shovelix am 14.01.2019 um 15:24:

Hallo Motorcycle-Dude,

da kannst mal sehen, was da für ein verschiedenes „Landrecht“ angewendet wird:

Bei mir exakt gleicher Verstoss wie bei Dir. Ich jedoch musste kein „begleitetes Fahren“ usw usw. mitmachen. Siehe meine Beiträge in jenem Link:



Mich hamse ziehen lassen, allerdings (auch wegen erloschener Betriebserlaubnis) mit der OWi Ankündigung 135,00 € (sonst hiess es immer 90,00 €, aber naja ...).

Kein TÜV und schon gar keine Punkte ...

Gruss shovelix 


Geschrieben von SteveHD am 14.01.2019 um 17:05:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
[quote=1521356]Zitat von SteveHD
Ausschlag geben ist das Datum bzw Grundlage wann das Model von Harley homologiert wurde, nicht die Anmeldung auf den Halter

Deshalb gibt es ja auch keine "Tageszulassungen" ?!?  Wieso bitte dürften dann nach dem 31.12.2016 keine Euro 3 Motorräder mehr neu zugelassen werden ? 

Wikipedia dazu:
Im Fahrzeugbrief eines homologierten Kraftfahrzeugs sind in Deutschland zwei Geräuschgrenzwerte vermerkt, nämlich das Standgeräusch und das Fahrgeräusch. Gesetzlich ist nur die Einhaltung des Fahrgeräuschs vorgeschrieben. Im Laufe der Zeit wurde der für Neufahrzeuge zulässige Höchstwert bereits mehrfach abgesenkt. Ältere Fahrzeuge müssen jedoch nur den zum Zeitpunkt ihrer Erstzulassung gültigen Grenzwert einhalten.

Dazu auch:
Auspuff: Lärm-Grenzwerte nach Datum der Erstzulassung[/

Weil ab 01.01.2017 die Übergangsfrist von 3 Jahren abgelaufen ist

 

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Gruß Steve

Night Train driver the best in class

Lebe deine Träume und Träume nicht vom Leben


Geschrieben von HeikoJ am 14.01.2019 um 17:34:

Keine Übergangsfrist, das erste gilt für den Hersteller, das zweite gilt für den Halter/Besitzer/Händler

ECE 41.04 ab 1.1.2014 für neu homolongierte Fahrzeuge.
12.2. As from 1 January 2014, Contracting Parties applying this Regulation shall grant approvals only if the motor cycle type to be approved meets the requirements of this Regulation as amended by the 04 series of amendments

Und nach dem 1.1.2017 dürften keine Erstzulassungen mehr vorgenommen werden.
12.7. As from 1 January 2017 Contracting Parties applying this Regulation may refuse first national registration (first entry into service) of a motor cycle which does not meet the requirements of the 04 series of amendments to this Regulation.

Gleiche Problematik gibt es auch im Oldtimerbereich, entscheidend ist immer das Datum der Erstzulassung

__________________
Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von Motorcycle-Dude am 14.01.2019 um 17:34:

zum zitierten Beitrag Zitat von shovelix
.........

Mich hamse ziehen lassen, allerdings (auch wegen erloschener Betriebserlaubnis) mit der OWi Ankündigung 135,00 € (sonst hiess es immer 90,00 €, aber naja ...).

Kein TÜV und schon gar keine Punkte ...

Gruss shovelix

Hallo shovelix,
ist schon irgendwie ulkig, das Roulette-Spiel da draußen:
Der Eine wird durchgewunken, der Andere wird mündlich verwarnt, der Nächste (wie Du) kriegt ne Strafe und wer ganz viel Pech hat, kriegt so richtig den Arsch voll.
Aber so isses nunmal...
Wer ganz frei von jeglichen Ärger sein will, fährt eben ausschliesslich mit Originalteilen.
 


Geschrieben von shovelix am 14.01.2019 um 18:17:

Wer ganz frei von jeglichen Ärger sein will, fährt eben ausschliesslich mit Originalteilen.

.... das ist wahr (bei neueren Jahrgängen).

Aber was ist mit meinem 81-er Shovel - da kann ich der Rennleitung keine Original-Tüten vorweisen..... Augen rollen

shovelix


Geschrieben von SteveHD am 14.01.2019 um 18:21:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
Keine Übergangsfrist, das erste gilt für den Hersteller, das zweite gilt für den Halter/Besitzer/Händler

ECE 41.04 ab 1.1.2014 für neu homolongierte Fahrzeuge.
12.2. As from 1 January 2014, Contracting Parties applying this Regulation shall grant approvals only if the motor cycle type to be approved meets the requirements of this Regulation as amended by the 04 series of amendments

Und nach dem 1.1.2017 dürften keine Erstzulassungen mehr vorgenommen werden.
12.7. As from 1 January 2017 Contracting Parties applying this Regulation may refuse first national registration (first entry into service) of a motor cycle which does not meet the requirements of the 04 series of amendments to this Regulation.

Gleiche Problematik gibt es auch im Oldtimerbereich, entscheidend ist immer das Datum der Erstzulassung

Das ist schon korrekt aber man muss unterscheiden zwischen homologation des Herstellers und Zulassung auf den Halter

 

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Gruß Steve

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Geschrieben von HeikoJ am 14.01.2019 um 19:00:

zum zitierten Beitrag Zitat von SteveHD
Das ist schon korrekt aber man muss unterscheiden zwischen homologation des Herstellers und Zulassung auf den Halter

Im Fall des Penzl Verstellers, folgendes Szenario: Erstzulassung war 2016, seit dem 1.1.2016 galt bereits EU Verordnung Nr 168/2013, unter anderem mit der Vorgabe das Auspuffanlagen in jedem Betriebszustand die geforderten Grenzwerte einhalten müssen, ob nun Original oder Zubehör. Also führt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2016 die Erreichbarkeit des Stellhebels während der Fahrt zum Erlöschen der BE. Bei Zulassungen bis zum 31.12.2015 ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Die Anlage selbst ist natürlich noch zugelassen.

Und nein, ich bin kein Jurist. Ich habe mich nur beruflich 40 Jahre lang mit den ganzen Verordnungen rumgeärgert.

 

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Geschrieben von shovelix am 14.01.2019 um 19:43:

Hallo HeikoJ,  

Du schreibst:

..... Also führt für Neuzulassungen ab dem 1.1.2016 die Erreichbarkeit des Stellhebels während der Fahrt zum Erlöschen der BE. Bei Zulassungen bis zum 31.12.2015 ist es eine Ordnungswidrigkeit.
Die Anlage selbst ist natürlich noch zugelassen.

Dann fahre ich mit meiner am 05.11.2015 zugelassenen Slim also (bei geschlossenen Klappen) zwar mit gültiger Betriebserlaubnis, jedoch mit „latenter“ (Dauer-) Ordnungswidrigkeit durch die Gegend, allein wegen der Position des Verstellhebels ?

Und wie würde sich das mit meiner Eintragung  „ AUSPUFFANLAGE PM 2IN2 Typ PB-PM-4-K, PRÜFZ: E20 0002(5)“ vertragen ?

Was mich verwirrt: Eingetragen sind ja nicht nur die Tüten, sondern die ganze „Auspuffanlage“, also auch der Verstellhebel.

Mir droht also schon ab Anlassen des Moppeds vor'm Haus eine OWi   -trotz Eintrag im Schein ?

Fragen über Fragen ...... (Sorry!)

Gruss shovelix 


Geschrieben von Metal-Rider am 14.01.2019 um 20:41:

Ich hab meine Penzl mit mechanischen Versteller (mit ABE) zusammen mit meinem Luftfilter (auch mit ABE) zusammen eintragen lassen. Da dürfte es bei einer Kontrolle keine Probleme geben, so lange die Klappen geschlossen sind. Auch bei der HU beim TÜV hatte ich bisher keine Probleme.
Was mich aber trotzdem interessiert, hat schon jemand den "Elo-Umrüstkit" (ist ja hier schon erwähnt worden) verbaut?

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Gruß Ecki

OAMOI A METTLA - IMMA A METTLA


Geschrieben von shovelix am 14.01.2019 um 21:00:

.„ .... Ich hab meine Penzl mit mechanischen Versteller (mit ABE) zusammen mit meinem Luftfilter (auch mit ABE) zusammen eintragen lassen. Da dürfte es bei einer Kontrolle keine Probleme geben, so lange die Klappen geschlossen sind. Auch bei der HU beim TÜV hatte ich bisher keine Probleme.....“

Das hört sich gut an ! Freude

So war es bei mir seit 2015 auch (Glück gehabt ?).

shovelix


Geschrieben von HeikoJ am 15.01.2019 um 02:00:

zum zitierten Beitrag Zitat von shovelix
jedoch mit „latenter“ (Dauer-) Ordnungswidrigkeit durch die Gegend, allein wegen der Position des Verstellhebels ?

Sorry,da habe ich ungenau formuliert, nur das Fahren mit geöffneten Klappen, genauer gesagt mit nicht vollständig geschlossenen Klappen ist eine Owi. So hatte ich das gemeint.

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Geschrieben von shovelix am 15.01.2019 um 07:39:

Moin HeikoJ,

danke - dann kann die Saison ja kommen, ohne dass ich meine Penzl hier zum Verkauf anbiete ...Freude

Gruss shovelix 


Geschrieben von Motorcycle-Dude am 15.01.2019 um 12:20:

Mmmmh, wenn ab EZ 1.1.2016 die Erreichbarkeit des Stellhebels verboten ist, macht das Elo-Umrüstkit für die betroffenen Baujahre vermutlich auch nicht wirklich Sinn:
Der Stellhebel ist dann zwar weg und durch nen Motor ersetzt, dafür gibt´s nen Taster am Lenker?!

Muss ich ja fast selber lachen......glaube nicht, dass mir das bei ner Kontrolle einer abkauft.


Geschrieben von Metal-Rider am 15.01.2019 um 12:34:

Das ist bei den Mitbewerbern aber auch legal.

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Gruß Ecki

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