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Geschrieben von Wolk am 21.09.2007 um 09:06:

Das Helm ist nicht für mich ,meine arbeitkolleshe . Augen rollen
Trotzdem danke euch !
Sie sind sooooooo neeeeet,meine fresse. fröhlich fröhlich fröhlich


Geschrieben von Sechskantharry am 17.10.2007 um 22:04:

Hallo,
Zum Thema Helm hätte ich noch eine Frage.
Sind die Braincaps ohne ECE Nummer im Straßenverkehr verboten oder nicht?
Gruß Ingo

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Wenn Du Dich manchmal klein, nutzlos, beleidigt und depressiv fühlst, denke immer daran, Du warst mal das schnellste und erfolgreichste Spermium in
Deiner Gruppe
.


Geschrieben von hoomer_69 am 17.10.2007 um 22:08:

zum zitierten Beitrag Zitat von Sechskantharry
Hallo,
Zum Thema Helm hätte ich noch eine Frage.
Sind die Braincaps ohne ECE Nummer im Straßenverkehr verboten oder nicht?
Gruß Ingo

Na klar sind die legal.Aber nur wenn keine schlecht gelaunten Bullen unterwegs sind.


Geschrieben von George am 17.10.2007 um 22:13:

Die Bikers News gibt darauf folgende Antwort:

"Muß mein Helm eine bestimmte ECE-Norm haben?
Nein. Auch Helme ohne ECE-Norm sind zulÀssig. Aber im Falle eines Unfalles könnte es passieren, daß eure Versicherung sich beim Zahlen querstellt. Offiziell nicht zulÀssig sind nur Helme, die offensichtlich keine ausreichende Schutzwirkung bieten, wie beispielsweise Bau-, Feuerwehr- oder Stahlhelme."

http://www.bikersnews.de/index.php?content=H%E4ufig+gestellte+Fragen

Die Versicherung gibt dir im Schadensfall wahrscheinlich eine andere Antwort!

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When your chopper is broken you fix it. When you are broken your chopper fixes you.


Geschrieben von George am 17.10.2007 um 22:27:

Im Beamtenjargon liest sich das dann so:

§ 21a Absatz 2 StVO:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprÃŒft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 zur ECE-Regelung Nr. 22:
"Verordnung ÃŒber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 fÃŒr die Genehmigung von Schutzhelmen fÃŒr Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. MÀrz 1958 ÃŒber die Annahme einheitlicher Bedingungen fÃŒr die Genehmigung der AusrÃŒstungsgegenstÀnde und Teile von Kraftfahrzeugen und ÃŒber die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984:
Dort wird beschrieben wie ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO nach der ECE-Regelung Nr. 22 auszusehen hat.

§ 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. MÀrz 1990 (BGBl. I 1990, S. 550):
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3Cool, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geÀndert worden ist, dÃŒrfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgefÃŒhrt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481):
SinngemÀß: In § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. MÀrz 1990 sind die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" zu streichen.

Hab ich von hier:
http://www.kawasaki-ninja-forum.de/t521308f11785340-Was-zaehlt-alles-als-quot-Helm-quot.html

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Geschrieben von Big-Al am 18.10.2007 um 10:06:

Mann was soll man denn noch alles aufem Kop tragen
"die spinnen die Römer"

Zitat von George
Im Beamtenjargon liest sich das dann so:

§ 21a Absatz 2 StVO:
"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprÃŒft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 zur ECE-Regelung Nr. 22:
"Verordnung ÃŒber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 fÃŒr die Genehmigung von Schutzhelmen fÃŒr Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. MÀrz 1958 ÃŒber die Annahme einheitlicher Bedingungen fÃŒr die Genehmigung der AusrÃŒstungsgegenstÀnde und Teile von Kraftfahrzeugen und ÃŒber die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984:
Dort wird beschrieben wie ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO nach der ECE-Regelung Nr. 22 auszusehen hat.

§ 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. MÀrz 1990 (BGBl. I 1990, S. 550):
"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 3Cool, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geÀndert worden ist, dÃŒrfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgefÃŒhrt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481):
SinngemÀß: In § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. MÀrz 1990 sind die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" zu streichen.

Hab ich von hier:
http://www.kawasaki-ninja-forum.de/t521308f11785340-Was-zaehlt-alles-als-quot-Helm-quot.html

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Geschrieben von Wolk am 22.10.2007 um 19:01:

Grüß Gott Gemeinde!

Kennt jemand diesen Helm von der Firma Icon? ... wenn ja, kann mir jemand einen kleinen Bericht über Vor- und Nachteile geben? Wäre prima!

Danke.


Geschrieben von Sechskantharry am 04.01.2008 um 22:11:

Noch mal Helm?

Hallo,
Ich bin immer noch auf der Suche nach einer "Minimallösung" für einen Helm.
Bitte mal alle Sicherheitsgedanken ausschalten. Augenzwinkern
Ich habe jetzt diese Helmform gefunden.
-Klick-
Dieser Helm hat keine ECE Abnahme aber eine DOT Abnahme.
Komme ich damit bei einer Kontrolle durch?
Die Braincaps haben ja überhaupt keine Abnahme.
Hat vielleicht noch jemand einen Link wo ich noch solche Helme bekomme?
Danke für eure Hilfe.
Gruß Ingo

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Geschrieben von Drache am 04.01.2008 um 22:28:

Die ev. Kontrolle wird nicht das Problem sei.
Im Falle ( Hoffentlich trifft er nicht ein) eines Unfalls wird du erheblichen Ärger mit Der Versicherung bekommen.
Gruß
Drachen


Geschrieben von Captain Spaulding am 04.01.2008 um 22:29:

Hi, hier ein kleiner Beitrag zu Braincaps und Helmen ohne ECE . Viel zu lesen lohnt sich aber: DAS SAGT DIE POLIZEI

,,Das ist kein Motorradhelm":
Polizeihauptkommissar Peter Hengstenberg


1. Herr Hauptkommissar, wenn Sie privat unterwegs sind, was fiir ein Motorrad fahren Sie und was für einen Helm tragen Sie?
Als Polizeibeamter ist man der Marke BMW besonders verbunden. Privat fahre ich eine R 80 RT, Baujahr 1985, und trage dabei einen Klapphelm.
2. Gilt nicht in Deutschland hinsichtlich der Helmpflicht die Devise ..Was nicht verboten ist, ist erlaubt"?
Man muss diesen Satz anders formulieren. Die Devise lautet: ,,Was die Anforderungen an einen Motorrad- Schutzhelme erfüllt.ist auch erlaubt“.
3. Zum Motorradfahren verboten waren Bau- Oder Stahlhelme und andere Kopfbedeckungen, die nicht als Motorradhelme ausgelegt waren. Was haben Sie gegen als Motorradhelme angebotene ..Braincaps"?
Dass es sich bei diesen Kopfbedeckungen nicht um Motorradschutzhelme handelt. Schon vor der Einführung der ECE-Norm fur Motorradhelme gab es eine DIN-Norm fiir Motorradschutzhelme. Nach dieser Norm mussten die Ohren und der Nacken durch den Helm geschützt sein, an die Materialien wurden besondere Anforderungen bezüglich Stoßdämpfung, Dehnungsverhalten des Kinnriemens und des Abstreifverhaltens gestellt. All diese Anforderungen werden von den sogenannten ,,Braincaps" nicht erfüllt. Es steht fest, dass einige dieser Kopfbedeckungen( Helme möchte ich sie nicht nennen) noch nicht einmal die Sicherheitsanforderungen an einen Fahrradhelm erfüllen
4. Die Neufassung des StVO-Paragraphen zur Helmpflicht besagt, dass Motorradfahrer ..geeignete" Schutzhelme tragen nüssen. Gut, aber wer definiert, ob ein Helm ..geeignet" ist, Oder nicht? Kann und darf dies der einzelne Beamte bei einer Kontrolle vor Ort?
Generell erfüllen alle ECE-geprüften Helme diese Anforderungen. Sollte ein Helm dieses Prüfzeichen nicht haben, kann man zumindest anhand der Form (Schutz für Ohren und Nacken) erkennen, ob es sich um einen Motorradhelm handelt.
5. Wenn ein großer Motorrad-Zubehöranbieter Helme als Motorradhelme verkauft, muss der Kunde dann nicht davon ausgehen können. dass es sich um ..geeignete" Helme handelt, sprich er vor einem Verwarnungsgeld sicher ist?
Die führenden Zubehöranbieter weisen in ihren Katalogen und auch bei Verkaufsgesprächen auf die fehlende ECE-Norm bei verschiedenen Kopfbedeckungen und Betriebserlaubnis bei Zubehörteilen hin. Leider ist das Personal meist nicht in der Lage, die rechtlichen Konsequenzen des Fehlverhaltens darzustellen. Das Tragen eines ,,Braincap" stellt einen VerstoB gegen § 21 a StVO dar (Fahren ohne Helm) und wird zur Zeit mit einem Verwarngeld von 15 Euro geahndet. Sollte es zu einem Unfall kommen, bei dem der Träger eines ,,Braincap" schwere Kopfverletzungen davon trägt, wird die versicherungsrechtliche Seite zu prüfen sein,
6. Hat die Polizei wirklich die Aufgabe, mündige Biirger vor sich selbst zu schüt-zen? Schließlich schadet der Träger einer ,,Braincap" höchstens sich selbst.
Die Frage hat der Gesetzgeber schon entschieden, als er die Helmpflicht einführte. Ein geeigneter Motorradhelm dient der Sicherhert des Trägers, und wenn man wie ich - einen Motorradunfall hatte, weiß man um die Vorteile eines guten Schutzhelms. Meiner Meinung nach ist das Verwarngeld mit 15 Euro zu niedrig.

Quelle: Mopped Nr.4 April 2006


Geschrieben von George am 04.01.2008 um 22:37:

Ich mache mir auch weniger Gedanken um den Trachtenverein, denn dafür ist das Gesetz zu schwammig, als dass du riesigen Ärger bekommen könntest.

Aber wenn du dann auf Intensiv liegst und die Versicherung "will das erst mal überprüfen", wird's dich ganz schön unterm Kopfverband jucken!

Zitat von Drache
Im Falle ( Hoffentlich trifft er nicht ein) eines Unfalls wird du erheblichen Ärger mit Der Versicherung bekommen.

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Geschrieben von Captain Spaulding am 04.01.2008 um 22:48:

Ja das ist geau der Punkt, vor den 15,- € Bußgeld ( die einige Bekannte 2007 tatsächlich in unserer Region zahlen mussten ) mach ich mich auch nicht Bange, aber lieg mal, Mopedunfall verschuldet oder nicht, mit nem Schädelbruch ( wg. einem Helm ohne ECE ) im Koma und die Versichrungen zahlen nicht. Deine Angehörigen werden sich bedanken.


Geschrieben von Adi am 04.01.2008 um 23:09:

Stimmt es, dass fahren ohne Helm mit 15 € Strafe belegt wird ?

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Lieber Gott, bitte lass mich bloß nicht erwachsen werden cool


Geschrieben von Slider am 04.01.2008 um 23:36:

Zitat von Captain Spaulding
aber lieg mal, Mopedunfall verschuldet oder nicht, mit nem Schädelbruch ( wg. einem Helm ohne ECE ) im Koma und die Versichrungen zahlen nicht. Deine Angehörigen werden sich bedanken.

Das ist sicher richtig. ABER: Was ist mit einem Jethelm, der die Norm erfüllt (meiner z.B.) und man genau da aufschlägt, wo man es mit einem Jet nicht sollte? Das Endergebnis ist wohl das gleiche.

Oder auch bei anderen schwersten Verletzungen, bei denen ein Helm auch nicht gehofen hätte.

Altes Thema, immer wieder aktuell (und auch originell)

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Geschrieben von Captain Spaulding am 04.01.2008 um 23:51:

Hab das jetzt ganz von der finanziellen Seite im Falle eines schlimmen Unfalls mit nicht genehmigter Kopfbedeckung betrachtet. ( Versicherungsschutz) . Das die Sorge um die Gesundheit bei den Angehörigen an erster Stelle steht ist ja wohl selbstverständlich, es sei denn sie sind auf deine Lebens,- oder Unfallversichrung aus .