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Geschrieben von Knut Schmidt am 26.02.2020 um 21:12:

Hallo jpggl, die oben zitierten 101 dB beziehen sich auf das Standgeräusch. In deiner verlinkten Website steht "Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte". Das passt also. Aber ein paar Fehler gibt es auf der verlinkten Website schon. Angeblich beträgt der Grenzwert für das Fahrgeräusch vom 1.10.1983 bis 30.09.1990 86 dB. Tatsächlich liegt die Grenze je nach Art des Motorrades bei 83 bis 86 dB. Die meisten Kräder sind auf 84 dB limitiert. P steht nicht für Polizei, sondern für Proximité und steht für eine definierte Art der Nahfeld-Geräuschmessung. Und dass das nur bis 16.11.1984 so gemessen werden sollte, stimmt auch nicht. Aber keiner weiß alles, deshalb auch bei mir: Irrtum vorbehalten. 

Grüße 
Knut Schmidt


Geschrieben von jpggl am 26.02.2020 um 21:38:

Hallo, ich wollte nur zum  Ausdruck bringen, dass ein amtlich anerkannter Sachverständiger per Abnahme und nachfolgender Eintragung beim zuständigen Amt keine Gesetze außer Kraft setzen kann. Wie jemand herumfährt und was er sich dabei einhandeln kann, interessiert mich nicht. Jeder so, wie er will, aber dann auch nicht jammern.

Gruß, Tom.
 


Geschrieben von Schneckman am 27.02.2020 um 00:28:

zum zitierten Beitrag Zitat von Knut Schmidt
 P steht nicht für Polizei, sondern für Proximité und steht für eine definierte Art der Nahfeld-Geräuschmessung.

zum zitierten Beitrag Zitat von jpggl

100db können nicht eingetragen werden, wenn bei der Erstzulassung des Fahrzeugs geringere Maximalwerte galten.
Wenn doch, sind das sogenannte "Gefälligkeitseintragungen", die aber im Ernstfall keinen Bestand haben.  
Ist aber nur meim laienhaftes Wissen.

zum zitierten Beitrag Zitat von Börnie

Das ist falsch.
Der gesetzlich festgelegte Wert ist immer der Grenzwert.
Das Gesetz steht über irgendwelchen Eintragungen.

Mir hat ein Tüver das so erklärt - es steht für für Polizei, weil es für ein vereinfachtes Meßverfahren am Straßenrand eingeführt wurde, damit die Polizei schnelle Kontrollen durchführen kann. Da diese relativ ungenau sind und unter
ungünstigen Bedingungen durchgeführt werden, sind 5 db als Toleranz aufzuschlagen, das ist dann das absolute Limit.
Wenn das P im Schein hinter dem Wert steht, dann weiß der Schutzmann, daß er das vereinfachte Meßverfahren für die Polizei am Straßenrand anwenden kann.
Er meinte das mit dem "Proximité" taucht auf manchen Info-Seiten immer mal wieder als Erklärung auf für das "P", ab und zu "phon", meist im gleichen copy and paste Absatz was wahrscheinlich der Grund dafür ist.
(Würde in der Theorie passen, weil steht für "Nähe" was zur Nahfeldmessung paßt, sei aber wohl keine amtliche Übersetzung des "P")
Bis zum bestimmten Baujahr ist das mit der db Erhöhung bei Auspuff-Eintragungen legal möglich, sagte mir der TÜV.
Aber Fahrgeräusch und Standgeräusch stehen in einem Zusammenhang, der nicht endlos dehnbar ist, daher soll man die Anhebung, ausgehend vom
eingetragenen Fahrgeräusch nicht übertreiben.
Technisch ja möglich, daß ein Auspuff bei gleichem Fahrgeräusch ein höheres Standgeräusch aufweist - welches aber nur eine Prüfhilfe ist für
das eigentlich entscheidende Fahrgeräusch.
Was nie und gar überhaupt nicht je per Eintrag verändert werden kann, ist das Fahrgeräusch.

 

__________________
WAS MAN ANFÄNGT, MUß MAN AUCH ZU EN


Geschrieben von anoli am 27.02.2020 um 21:21:

Also fassen wir zusammen.
Kess hat ein Gutachten für (bestimmte) Kess-Schalldämpfer im Angebot was zwar das Standgeräusch anhebt, nur verstößt man dann  "wahrscheinlich" gegen das eingetragene Fahrgeräusch.
Oder der Schalldämpfer ist so schlau dass er während der Fahrt (also bei 50km/h im 3. Gang) nicht lauter ist wie "Standard" Töpfe.
Na das ist ja toll.