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Geschrieben von eule11568 am 24.11.2018 um 14:18:

Ist dein Fahrzeug verändert erlischt die Betriebserlaubnis ohne Eintragung.
Du dürftest damit also nicht mehr auf die Straße ohne ein Überführugns /- Probefahrtkennzeichen.
Die Versicherung hat das Recht, den geleisteten Anspruch bei Dir geltend zu machen.
17% (nach deiner Aussage I don`t now) bei einer Leistung von 150.000€ kann sich nicht jeder leisten, und die Summe ist gleich beisammen.
Aber dass muss jeder für sich selber entscheiden. Nur Unsinn ist das nun mal keiner.

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Grüße Uli/Eule

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Wer Rechtschreibfehler findet darf diese
sein Eigentum nennen. unglücklich


 


Geschrieben von Booze am 24.11.2018 um 16:02:

Die Versicherungen müssen erstmal alles regeln, dafür sind die ja auch da.
Was später ist entscheidet sowieso das Gericht und ein Gutachter.
Und wenn das nicht eingetragene Teil nicht die Unfallursache ist, kann dir sowieso keiner was. 


Geschrieben von Moos am 24.11.2018 um 17:48:

Kenne diese ominöse 17% Regelung auch nicht und kann sie mir auch nicht vorstellen. Wenn ich daran denke wie hoch meine Deckungssumme bei den KFZ-Versicherungen ist, da würde ich mein Leben lang bezahlen. Ich kenne nur die 5.000 € Grenze, bis zu der einen die Versicherung belangen kann. Komischerweise erzählen alle immer nur davon, kennen tut aber keiner einen dem das passiert ist.
Als mir ein Reh ins Motorrad gelaufen ist, hatte ich den Hypercharger dran ohne Eintragung. Das hat weder die Bullen vor Ort noch den Sachverständigen danach interessiert. Und der hat den sogar begutachten müssen, da beschädigt. Jetzt ist er aber legalisiert. Augenzwinkern

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Geschrieben von Booze am 24.11.2018 um 18:03:

Goggle sagt:

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Regressforderung allerdings auf maximal 5.000 Euro begrenzt. Dieses Limit gilt, wenn eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls vorlag. Es gibt aber auch Pflichtverletzungen, die erst nach dem Versicherungsfall eintreten. Das kann beispielsweise eine relevante Verletzung der Mitwirkungs- oder Schadenminderungspflicht sein. In diesem Fall reduziert sich die maximale Höhe der Regressforderung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung auf 2.500 Euro.Dabei ist es unerheblich, ob ein solcher Verstoß grob fahrlässig oder vorsätzlich vom Versicherungsnehmer begangen wird. Lediglich ein Dieb, der ein versichertes Fahrzeug stiehlt, kann vollständig in Regress genommen werden. Liegen Pflichtverletzungen sowohl vor als auch nach Eintritt des Versicherungsfalls vor, ist eine Zusammenführung der Maximalbeträge möglich, sodass Regressforderungen bis zu 7.500 Euro zulässig sind.


Geschrieben von Moos am 24.11.2018 um 18:22:

Freude

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