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Geschrieben von Moos am 12.07.2026 um 07:57:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
Weil du keinen Unfall hattest und deine Versicherung kein Gutachten angefordert hat ...

Da muß ich dich leider enttäuschen. Auch das war 4 mal der Fall. Einmal war es sogar ein Frontschaden wo der Fender mit beschädigt wurde.
Klar, wenn der explizit zur Stabilisation der Gabel beiträgt, wie von Turbo angesprochen, kann ein geprüfter Fender nötig und somit auch sinnvoll sein. War bei mir aber nie der Fall.

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Moos

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Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.


Geschrieben von Anspie am 12.07.2026 um 10:18:

Habe folgendes dazu gefunden , nur was zählt die nationale Vorschrift
oder das EU-Recht und es wird nicht getrennt ob Front oder Heckfender
(es heißt doch eigentlich EU-Recht vor nationalen Recht oder ?)

Radabdeckung
§§30, 36a, // VO(EU)168/2013
Radabdeckung
Ja oder Nein?

-Nationale Vorschrift fordert eine Radabdeckung 150mm
über Achsmitte, Lauffläche komplett abgedeckt

-EG-Recht kennt keine Bestimmung für Radabdeckungen

-Eine „übertriebene“ Demontage der Radabdeckungen
widerspricht jedoch dem §30StVZO „allgemeine Sicherheit“

-Zu beachten sind auch andere Vorschriften wie Rückstrahler
oder Kennzeichen

-Im Zweifelsfall Rücksprache mit den Motorradexperten der
TÜV HANSE GmbH Kontakt aufnehmen

Quelle: Hier unter Radabdeckung

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"Shazbot, nanu nanu"


Geschrieben von turbo am 12.07.2026 um 12:00:

und wer es fast nackt haben möchte und trotzdem stabiel bleiben will:
https://shop.thunderbike.de/Custom-Chrome/Gabeln-Daempfer/Gabeln-Cover/Fork-Brace-chrom.html?gad_source=1&gad_campaignid=17190469409&gclid=EAIaIQobChMI29Xq5e_MlQMVPTwGAB0WPQdVEAQYBiABEgJS2fD_BwE

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Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Plastik-Motorräder


Geschrieben von HeikoJ am 12.07.2026 um 14:09:

zum zitierten Beitrag Zitat von Anspie
-Nationale Vorschrift fordert eine Radabdeckung 150mm
über Achsmitte, Lauffläche komplett abgedeckt

Die angebliche "nationale Vorschrift" entstammt  der Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen
Der Geltungsbereich bezieht sich eigentlich nur auf vierrädrige Fahrzeuge. Die Vorgabe wurde stillschweigend mangels einer speziellen Regelung als "ausreichende Abdeckung" für Motorräder übernommen. 

Der Wortlaut von §36a StVZO lautet seit dem 27.11.1974 unverändert "Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein."

Eingeführt wurde der Paragraph 36a im
Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 35 vom 21.07.1960 auch da ist lediglich von einer hinreichend wirkenden Abdeckung die Rede 

Seite 20

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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."