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Geschrieben von Saarländer am 22.11.2010 um 20:58:

keine Rechtsnorm zur hand um die Zeit, die Firma Ricambi kann Dich hierzu informieren,

Die haben Teile, mit und ohne Gutachten warum wohl ?

die Rechtsnorm benötigst Du spätestens nach einem unfall, wenn ein Splitter von Deinem GfK Teil in einem Passanten steckt


Geschrieben von SteveHD am 22.11.2010 um 21:25:

Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

Darauf wird sich der Kollege beziehen und das bedeutet Materialgutachten

__________________
Gruß Steve

Night Train driver the best in class

Lebe deine Träume und Träume nicht vom Leben


Geschrieben von Saarländer am 22.11.2010 um 21:27:

Danke Steve Freude


Geschrieben von Adi66 am 22.11.2010 um 21:30:

zum zitierten Beitrag Zitat von SteveHD
Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

"Betriebserlaubnis erteilt".

Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.

Darauf wird sich der Kollege beziehen und das bedeutet Materialgutachten

Super, das hilft weiter. Das bedeutet aber im Umkehrschluss auch, dass Du zwar bei einem Fahrzeug mit EU-Zulassung die Radabdeckung problemlos abschrauben (da nicht vorgeschrieben) kannst, aber nicht jede, unabhängig von der Materialbeschaffenheit anschrauben kannst, da diese ja ursprünglich nicht mit dem Fahrzeug zugelassen wurden.

__________________
~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~


Geschrieben von Rebell am 22.11.2010 um 23:19:

guckst du

www.kba.de/cln_007/nn_125194/SiteGlobals/Forms/Suche/ServiceSucheForm,templateId=processForm.html

gruss Rebell