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Geschrieben von Ollli am 10.07.2018 um 11:16:

Also grade hat der Händler mich angerufen den hab ich nochmal wegen dem Öl und das mit dem Peilstab es nicht mehr kontrolliert werden kann gefragt. Es sieht so aus das 600ml reichen sollen kontrollieren muss der Kunde nicht nur einmal im Jahr beim Händler. Wenn du Ölverlust merkst in Form da ist was undicht. Dann musst du eh in die Werkstatt. Das das nicht i.o. ost gibt er zu aber so lang HD nix macht sagt er ist das so.


Geschrieben von Mr. Jones am 10.07.2018 um 12:05:

zum zitierten Beitrag Zitat von Ollli
Also grade hat der Händler mich angerufen den hab ich nochmal wegen dem Öl und das mit dem Peilstab es nicht mehr kontrolliert werden kann gefragt. Es sieht so aus das 600ml reichen sollen kontrollieren muss der Kunde nicht nur einmal im Jahr beim Händler. Wenn du Ölverlust merkst in Form da ist was undicht. Dann musst du eh in die Werkstatt. Das das nicht i.o. ost gibt er zu aber so lang HD nix macht sagt er ist das so.

Es bleiben aber keine 600 ml im Getriebe drinn Baby

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Wenn es Räder oder Brüste hat, macht es irgendwann 
Ärger großes Grinsen


Geschrieben von Ert am 10.07.2018 um 12:46:

Das wäre für mich die Situation, wo ich zum Anwalt gehe und eine Wandlung veranlasse....


Geschrieben von fossy am 10.07.2018 um 12:51:

zum zitierten Beitrag Zitat von Ert
Das wäre für mich die Situation, wo ich zum Anwalt gehe und eine Wandlung veranlasse....

Geht das mit Wandeln überhaupt noch "so einfach" wenn Harley sagt, alles sei ok??

Oder muß man sich da eher schon auf eine Klage samt Verhandlung einstellen ?

 


Geschrieben von Adsche am 10.07.2018 um 12:55:

zum zitierten Beitrag Zitat von Mr. Jones
Es bleiben aber keine 600 ml im Getriebe drinn Baby

Das fürchte ich  auch. Solange die KDS mit Getriebeöl benetzt wird, wird Öl vom Getriebe ins Primärgehäuse transferiert.
Und diese Benetzung geschieht zwangsläufig, solange auch nur ein Zahnrad in das Getriebeöl eintaucht und dieses im Gehäuse verteilt.
Wenn das Eintauchen nicht mehr geschieht, ist das Getriebe in wenigen Minuten vollständig zerstört....


Geschrieben von Jörgos am 10.07.2018 um 13:59:

zum zitierten Beitrag Zitat von fossy
zum zitierten Beitrag Zitat von Ert
Das wäre für mich die Situation, wo ich zum Anwalt gehe und eine Wandlung veranlasse....

Geht das mit Wandeln überhaupt noch "so einfach" wenn Harley sagt, alles sei ok??

Oder muß man sich da eher schon auf eine Klage samt Verhandlung einstellen ?

Bin kein Anwalt, aber ich vermute ohne Klage und Verhandlung mit ggf. erstelltem Gutachten durch Sachverständigen wird es schwierig.....es sei denn der Händler und Gebietsmanager geben Gas um den Kunden zu halten...


Geschrieben von Adsche am 10.07.2018 um 14:52:

In den HD Foren der USA meint man tlw. sogar, dass HD aktuell mehr Anwälte als Ingenieure beschäftigt.

Das mit den Ingenieuren kann ich aktuell gar nicht glauben....


Geschrieben von Silver Surfer am 10.07.2018 um 15:04:

Wenn einer Bock hat, das alles zu lesen viel Spaß: Gilt für Auto u. Mopped Anwalts Hilfe nicht ausgeschlossensmile

Ist ein PKW mangelhaft, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wandlung durchgeführt bzw. vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Die Wandlung ist eines von mehreren Rechten eines Käufers bei Sachmängeln. Man spricht insoweit von Gewährleistungsrechten.
Bei der Pkw-Wandlung sind die nachfolgend genannten Voraussetzungen zu beachten. Soweit diese erfüllt sind, erfolgt die Wandlung durch eine einfache einseitige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Besondere Voraussetzungen, insbesondere Formvorschriften, sind hierbei nicht zu beachten. Allerdings muss der Käufer im Streitfall ggf. nachweisen können, dass diese Erklärung dem Verkäufer auch wirksam zugegangen ist.Der veraltete Fachbegriff der "Wandlung" wird streng genommen heute nicht mehr verwendet. Er wurde mit der Schuldrechtsreform durch den "Rücktritt" ersetzt. Dennoch hat sich der Begriff der "Wandlung" in der Praxis insbesondere für Fragestellungen im Zusammenhang mit mangelhaften Fahrzeugen und deren "Rückgabe" fest eingebürgert. In diesem Beitrag wird daher dieser Praxis folgend weiterhin auch der Begriff der Wandlung verwandt.Voraussetzungen einer PKW WandlungVoraussetzungen für die Wandlung bzw. den Rücktritt eines PKW sind:


MangelUm einen Autokaufvertrag rückabzuwickeln / zu wandeln muss das Auto zunächst mangelhaft sein. Man unterscheidet Sachmängel und Rechtsmängel. Beim Autokauf sind insbesondere die Sachmängel von Bedeutung.Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, liegt ein Mangel insbesondere dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.Zur Frage, welche gewöhnliche Verwendung zugrunde zu legen ist existieren verschiedene Fallgruppen und umfangreiche Rechtsprechung.Fristsetzung oder entbehrliche FristDem Verkäufer des Autos muss erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt worden sein. Wann eine Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.Eine Fristsetzung ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

Zur Fristsetzung und der Frage, wann diese entbehrlich ist, können aufgrund der unbestimmten Begriffe (z.B. "angemessen" und "unzumutbar") keine allgemeingültigen Werte angegeben werden. Die genaue Ausfüllung dieser Begriffe hat in jedem Einzelfall individuell zu erfolgen. So ist eine angemessene Frist für den Austausch des Motors z.B. sicherlich länger als diejenige für den Wechsel eines Außenspiegels.RücktrittserklärungDer Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Händler vor Ort, bei dem das Fahrzeug übergeben wurde, nicht unbedingt der Vertragspartner sein muss.In jedem Fall sollte die Rücktrittserklärung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und der Zugang beim Vertragspartner unter Angabe des Datums dokumentiert sein.Folgen der Wandlung: das RückgewährschuldverhältnisNach Zugang der Wandlungserklärung beginnt das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Obwohl oftmals zwischen Wandlung / Rücktritt vom KfZ-Kaufvertrag einerseits und der Fahrzeug Rückabwicklung andererseits nicht differenziert wird, bestehen Unterschiede. Wandlung / Rücktritt ist gewissermaßen Voraussetzung für die angestrebte Rückgabe des Fahrzeugs, dessen tatsächliche Durchführung Folge aus dem erklärten Rücktritt resultiert.Das ursprüngliche Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Autokaufvertrag ist mit Beginn des Rückgewährschuldverhältnisses beendet. Stattdessen müssen sich die Parteien nunmehr mit der Rückabwicklung des Autokaufvertrags befassen. Bei der Rückabwicklung des Autokaufvertrages geht es um die eigentliche und zentrale Frage der Fahrzeugrückgabe und den damit verbundenen Konditionen.Stichwortartig lassen sich die Rechtsfolgen einer Wandlung wie folgt zusammen fassen:

Nach Abschluss der gesamten Pkw-Wandlung, d.h. auch nach Beendigung des Rückgewährschuldverhältnisses, sind im Ergebnis beide Parteien so gestellt, als wenn Sie sich niemals auf den ursprünglichen Kaufvertrag eingelassen hätten. Insbesondere erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer erhält das Auto zurück. Natürlich ist die praktische Umsetzung wesentlich komplizierter, nicht zuletzt wegen speziellen Fragen wie Nutzungsentschädigung und Kapitalverzinsung.


Geschrieben von Batwing am 10.07.2018 um 16:04:

zum zitierten Beitrag Zitat von mossoma
zum zitierten Beitrag Zitat von Mr. Jones
kann sich jeder vorstellen wie groß die Restmenge Öl ist welche ja ausreichend sein soll

Bei mir waren noch 400 ml Getriebe Öl drinnen

Tom

hast du deine schon wieder?
 


Geschrieben von Badwater am 10.07.2018 um 16:39:

Nochmal zurück zur Technik: Gerade in der M8 Facebook Gruppe gelesen, dass es zwei Versionen der einteiligen Druckstange gibt. Eine 2015 eingeführte, die Transferprobleme macht und eine aktuelle, mit Modifikationen, die gegen das Problem wirkt. Beide haben unterschiedliche Teilenummern. Wie gesagt, beide einteilig. Kann das jemand bestätigen?
Gruß
Uli

Nachtrag: Leider Fehlinterpretiert: Die oben angeführte modifizierte einteilige Druckstange ist keine HD Lösung sondern eine vom zitierten Verfasser selbst gebaute.
somit leider zu früh gefreut.

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Vernunft ist durch nichts zu ersetzen, außer durch Hubraum. cool
Member of Bavaria Stammtisch Munich


Geschrieben von Stonie22 am 10.07.2018 um 17:16:

Ist außer mir noch keinem aufgefallen das die Schaltgeräusche mit weniger werdenden  Öl im Getriebe immer lauter werden?
Kurz nach Einbau des Slingers und korrektem Füllstand des Getriebeöls ging das Getriebe wieder butterweich zu schalten, was übrigends auch einer der Gründe für die Kaufentscheidung war.
Sobald der Ölstand sinkt wir das einlegen des ersten Ganges bereits lauter, wieder so wie früher die 4 oder 5 Gang Getriebe.
Anschliesend wird das rauf und runterschalten lauter und hackelig. 
Auch wenn du in die Situation kommst schnell runterzuschalten weil vor dir einer stark abbremst hakt das Getriebe mit weniger Öl.
Dann stehst du mit dem drittem Gang und musst durch Kupplung ziehen und kurz kommen lassen zum ersten durcharbeiten.
ist mit korrektem Füllstand nicht so.
Somit ist das für mich durchaus ein Grund zu Reklamieren. 
 


Geschrieben von Sam V am 10.07.2018 um 17:22:

OK, da ich Anwalt bin, mal die Rechtslage:

Ein Vertragsrücktritt des Käufers ist dann wirksam, wenn sich  feststellen lässt, dass der zur Begründung des Rücktritts geltend gemachte Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Fahrzeugübergabe vorgelegen hat.Einfach ist es, wenn man sich das Nichtvorhandensein des Transfers in dem Kaufvertrag schreiben läßt. (Empfehle ich daher seit ca 170 Seiten) Weil dann die negative Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum steht und sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Nutzung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Alt. BGB). Ansonsten kommt nur ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1. S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Dazu müsste die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweichen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Dass ein Getriebe dicht in alle Richtungen ist, und kein Öl daraus ausläuft, kann man wohl erwarten. Da hier im Forum schon mehrere Getriebeschäden dokumentiert sind, kann man auch nicht sagen, das wäre unwichtig. Dazu kommt, dass in den Betriebshandbüchern von Harley überall drin steht, dass die Kupplung verkleben kann, wenn zu viel ÖL im Primär ist. Daher ist das zu viel an ÖL im Primär ebenso ein Mangel wie das zu wenig im Getriebe. Beides sind sicherheitsrelevante Mängel. Sowohl Getriebe als auch Primär haben dabei den gesamten Wartungsintervall lang - und das sind wohl jeweils 8000km bs das gewechselt werden soll - in funktionstüchtigem Zustand zu sein.

Der Käufer ist für das Vorliegen eines Sachmangels beweispflichtig. ( das heißt man sollte vor dem KAuf schon eine Rechtschutzversicherung haben oder 1500 - 3000 € für Gutachter übrig haben, die auf alle Fälle im Prozeß vorfinanziert weden müssen.) Das gilt auch, wenn er die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH; Urt. v. 11.02.2009, VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Tz 15, Urt. v. 09.03.2011, VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Tz 11). Nach der letztgenannten Entscheidung des BGH soll der Käufer seiner Beweispflicht für das Fehlschlagen der Nachbesserung dabei durch den Nachweis genügen, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt. - In der dortigen Konstellation lag zwischen dem letzten Nachbesserungsversuch und dem Rücktritt ein Zeitraum von einer Woche. - Anders verhalte es sich nur dann, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (BGH a.a.O. Tz 16).Hat sich der vom Käufer zu beweisende Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe gezeigt, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergabe mangelhaft war (§ 476 BGB).Dass sich der Mangel, der zur Grundlage des Rücktritts gemacht wird, innerhalb dieser Frist gezeigt hat, hat im Streitfall der Käufer zu beweisen (BeckOK-Faust, 2011, § 476 BGB Rn 4; Staudinger-Matusche-Beckmann, 2014, § 476 BGB Rn 15).Wurden während der ersten sechs Monate nach Übergabe aufgrund Mängelrügen des Käufers Nachbesserungsarbeiten ausgeführt und treten später erneut Mangelsymptome auf, muss der Käufer die Identität der Mängel nachweisen. Hierzu reicht allein die Feststellung der Gleichartigkeit der jeweils aufgetretenen Mängelerscheinungen jedenfalls dann nicht aus, wenn hierfür verschiedene Ursachen in Betracht kommen und wenn zwischen der Nachbesserung und dem Wiederauftreten des Mangelsymptoms ein längerer Zeitraum oder eine längere Fahrstrecke liegen (vgl. Reinking/Eggert, Autokauf, 12. Aufl., Rn 1007f., OLG Saarbrücken, Urt. v. 25.10.2011, 4 U 540/10, NJW-RR 2012, 285). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des BGH vom 09.03.2011

Es bestehen also einige Fallstricke, aber ich sehe das Risiko derzeit eher auf der Seite des Händlers. Ob die MoCo die Betriebshandbücher umschreibt ist dabei egal, solange man als Nachweis des Mangels die Mangelbeseitigungsanweisung hat, in der schon drin stand, dass es ein Konstruktionsfehler ist. Außerdem gilt das Handbuch, das ursprünglich  zu dem gekaufte Bike gehört.

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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.

Was man erträumen kann, kann man auch bauen.


Geschrieben von Ert am 10.07.2018 um 18:16:

zum zitierten Beitrag Zitat von Stonie22
Ist außer mir noch keinem aufgefallen das die Schaltgeräusche mit weniger werdenden  Öl im Getriebe immer lauter werden?
Kurz nach Einbau des Slingers und korrektem Füllstand des Getriebeöls ging das Getriebe wieder butterweich zu schalten, was übrigends auch einer der Gründe für die Kaufentscheidung war.
Sobald der Ölstand sinkt wir das einlegen des ersten Ganges bereits lauter, wieder so wie früher die 4 oder 5 Gang Getriebe.
Anschliesend wird das rauf und runterschalten lauter und hackelig. 
Auch wenn du in die Situation kommst schnell runterzuschalten weil vor dir einer stark abbremst hakt das Getriebe mit weniger Öl.
Dann stehst du mit dem drittem Gang und musst durch Kupplung ziehen und kurz kommen lassen zum ersten durcharbeiten.
ist mit korrektem Füllstand nicht so.
Somit ist das für mich durchaus ein Grund zu Reklamieren.

Genau das habe ich auch festgestellt und deswegen habe ich damals (vor ca. 1 Jahr) diesen Thread gefunden. Erst Schaltgeräusche, dann Getriebeöltransfer festgestellt. Bis zuletzt haben alle Händler und Mechaniker gesagt, das sei nicht möglich.

 


Geschrieben von motoschrauber am 10.07.2018 um 19:52:

zum zitierten Beitrag Zitat von Stonie22
Ist außer mir noch keinem aufgefallen das die Schaltgeräusche mit weniger werdenden  Öl im Getriebe immer lauter werden?
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Ja, war bei meiner auch so.

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That´s what I want to be rembered for: For being honest. Nothing else is worth a damn! (I.F.Kilmister)


Geschrieben von Ollli am 11.07.2018 um 04:26:

zum zitierten Beitrag Zitat von motoschrauber
zum zitierten Beitrag Zitat von Stonie22
Ist außer mir noch keinem aufgefallen das die Schaltgeräusche mit weniger werdenden  Öl im Getriebe immer lauter werden?
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Ja, war bei meiner auch so.

Ich denke das liegt eher daran das das Öl im Primär mehr wird und die Kupplung nicht mehr ordnungsgemäß trennt.
Oder ist schonmal jemand mit wenig Getriebeöl und richtiger Menge Primäröl gefahren?
Wohl kaum.