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Geschrieben von MJ-Bavaria-79 am 24.06.2017 um 16:25:

Hallo zusammen,

ich habe bei meiner Night Rod Special (US Import) Bj.: 2008 
im Fzg.-Schein 88 db eingetragen.
Mit der BSL Firestarter Anlage inclusive Race-Killer bin ich an der Grenze des erlaubten, eher drüber (inkl. 5 dB Tolleranz).

Hat jemand zufällig mehr als 88 dB im Schein eingetragen? 

Grüße 
MJ
 


Geschrieben von VL -11 am 26.06.2017 um 05:24:

Bei mir sind 96 dB eingetragen Bj. 08


Geschrieben von Flat am 26.06.2017 um 06:02:

Von was redet ihr , es sind doch wohl 2 Werte eingetragen
-Standgeräusch ( nicht so wichtig , ist nur ein Prüfwert vor Ort für die Rennleitung )
-Fahrgeräusch ( muss eingehalten werden )
Und Bj. mässig hat keiner 96 dB als Fahrgeräusch eingetragen .


Geschrieben von turbo am 27.06.2017 um 17:44:

bei den Rod bis 2007 sind es 90 DB bei 4150 und 80 Fahrgeräusch. Und da werden sie danach nicht serienmäßig lauter zugelassen worden sein.

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Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Plastik-Motorräder


Geschrieben von Guuuude am 27.06.2017 um 21:40:

DP geht nach Baujahr. Es ist voellig egal was ein Pruefer mit Vitamin B evtl. eintraegt. Es zaehlt nur das BJ sonst nix.

2014 er 88 Stand 76 Fahr bei 4000 RPM.

 


Geschrieben von Markus257 am 28.06.2017 um 12:06:

Eingetragene dB

was mich immer wieder wundert ist warum die 2016er Forty Eight meiner Frau 99DB darf und meine 2007er NRS nur 91DB


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Geschrieben von mws am 28.06.2017 um 12:35:

Auf meiner Fat Boy von 2014 steht auch 93 db.

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Geschrieben von HeikoJ am 28.06.2017 um 13:04:

zum zitierten Beitrag Zitat von Markus257
was mich immer wieder wundert ist warum die 2016er Forty Eight meiner Frau 99DB darf und meine 2007er NRS nur 91DB

Nicht darf, sondern hat.
Dürfen tun die NRS 80 db(A) und die Forty 78 db(A) Fahrgeräusch. Das ist in UNECE-R41 so festgelegt.
Was du angibst ist das Standgeräusch, dafür gibt es keine Vorschrift, sondern es wird gemessen und dient als Anhaltspunkt für mögliche Manipulationen an der Abgasanlage. Üblicherweise wird das Bike bei einer Überprüfung sichergestellt wenn das angegebene Standgeräusch um 5 db überschritten wird ...

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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."


Geschrieben von turbo am 28.06.2017 um 16:55:

und genau das ist rechtlich nicht zulässig. Da müsst ihr euch mal nicht am Straßenrand verarschen lassen. Von dem Motorrad geht durch die paar DB mehr  nach STVO keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus. Eine Stilllegung ist völlig überzogen und auch schon in Urteilen bestätigt.
Auch wenn es bundesweit unterschiedlich ausgelegt wird. Ich bin auch schon nach Hinweis auf die Tatsache einfach weitergefahren und es kam........ NIX!!

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Geschrieben von HeikoJ am 28.06.2017 um 23:40:

Jetzt geht das wieder los Baby
Ich schrieb von Sicherstellung und nicht von Stillegung. Stillegen darf nur die Zulassungsbehörde.
Und es geht dabei auch nicht um Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern um "Verschlechterung des Geräusch- und Abgasverhalten" und somit um Schaden für die Umwelt.
Aber ich kann dich beruhigen, die Rennleitung darf dich sogar ohne Messung, nur bei "persönlichem Eindruck das das Fahrzeug zu laut ist" schon zur Fahrgeräuschmessung schicken. Im Falle der Weigerung erfolgt die Sicherstellung zu Beweissicherung ...
 

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Geschrieben von turbo am 29.06.2017 um 07:38:

wegen Wortklauberei musst du den Kopf nicht an die Wand kloppen.
Sie dürfen dir die Weiterfahrt nicht untersagen wenn der zu laut ist. Das sie dich zur Überprüfung zum TÜV schicken ist ne andere Geschichte.
Und das persönliche empfinden eines Mitgliedes der Schutzmächte ist für mich noch kein Grund ihm da nicht auch meine Meinung zu kund zu tun.
In aller gebotenen Zurückhaltung.
Und einen Schaden für die Umwelt? Ich brech gleich... und in Lachen auch aus.

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Geschrieben von HeikoJ am 29.06.2017 um 11:34:

Don't shoot the messenger.
Sie dürfen auf Grund von §19 StVZO Absatz 2, weil durch einen zu lauten Auspuff die Betriebserlaubnis erlischt ...

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

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Geschrieben von Flat am 29.06.2017 um 21:41:

zum zitierten Beitrag Zitat von turbo
wegen Wortklauberei musst du den Kopf nicht an die Wand kloppen.
Sie dürfen dir die Weiterfahrt nicht untersagen wenn der zu laut ist. Das sie dich zur Überprüfung zum TÜV schicken ist ne andere Geschichte.
Und das persönliche empfinden eines Mitgliedes der Schutzmächte ist für mich noch kein Grund ihm da nicht auch meine Meinung zu kund zu tun.
In aller gebotenen Zurückhaltung.
Und einen Schaden für die Umwelt? Ich brech gleich... und in Lachen auch aus.

Träum mal ruhig weiter .....


Geschrieben von VL -11 am 01.07.2017 um 14:14:

Bei mir steht 96 DB plus 3 DB tolleranz


Geschrieben von Flat am 01.07.2017 um 20:06:

zum zitierten Beitrag Zitat von VL -11
Bei mir steht 96 DB plus 3 DB tolleranz

Schön für dich , nur das Standgeräusch ist nicht das Entscheidende , was steht denn als Fahrgeräusch ?