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Bremslicht Frage
Hallo,
ein hinterer Blinker hat bei mir den Geist aufgegeben, mein Kollege hat noch Rizoma mit integrierten Rück-Bremslicht rumliegen.
Meine Frage, ist es erlaubt beim mittigen Rücklicht die Bremslichtfunktion zu deaktivieren und dafür das Bremslicht auf die Blinker zu legen.
Bei den Blinkern Rücklichtfunktion deaktiviert, soll also nur das Bremslicht leuchten
Also mittiges Rücklicht normale Rücklichtfunktion und beim bremsen leuchten die 2 Blinker auf
hatte ich auch schon dran gedacht, ............... der ortsansässige Tüv sagte nein!
Begründung, entweder links & rechts .... oder mittig!
Jo danke, habs mir eigentlich schon gedacht, kann doch in Deutschland nicht erlaubt sein
Es müssen alle Beleuchtungssysteme am Motorrad ordnungsgemäß funktionieren, so oder so ähnlich ist der Gesetzestext!
........und wie sagte der Poet: wer viel fragt, geht viel irre
nicht verzagen
Double Axe
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Jedes Ding hat zwei Seiten
zum zitierten Beitrag Zitat von LenzBob
Es müssen alle Beleuchtungssysteme am Motorrad ordnungsgemäß funktionieren, so oder so ähnlich ist der Gesetzestext!
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Wenn das nicht erlaubt sein sollte sind die Infos bei Kellermann wohl falsch ?!
"Nach europäischem Recht darf ein Motorrad ein oder zwei Brems- und Rücklichter haben, die symmetrisch zur Fahrzeugmittelebene montiert werden. Das bedeutet, dass das vorhandene Rück- und Bremslicht demontiert werden kann ...
--> Wenn Sie möchten, dass Ihr originales Rück- und Bremslicht am Fahrzeug verbleibt, müssen die Funktionen Bremslicht und Rücklicht getrennt werden. Man nutzt das originale Rück- und Bremslicht lediglich als Rücklicht (Bremslicht abklemmen) und die micro DF lediglich als Bremslicht (Rücklicht abklemmen) oder umgekehrt. So wird jede der beiden Funktionen von maximal zwei Leuchten erfüllt."
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."
Aber nix anderes sagt Shadow doch...
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Schuld haben immer nur die Anderen
Keine Hand zum Gruße.
Alles, was Spaß macht, ist entweder Verboten, oder macht Dick.
Zitat von Thunderharley
Meine Frage, ist es erlaubt beim mittigen Rücklicht die Bremslichtfunktion zu deaktivieren und dafür das Bremslicht auf die Blinker zu legen.
Bei den Blinkern Rücklichtfunktion deaktiviert, soll also nur das Bremslicht leuchten
Also mittiges Rücklicht normale Rücklichtfunktion und beim bremsen leuchten die 2 Blinker auf![]()
Zitat von Shadow
hatte ich auch schon dran gedacht, ............... der ortsansässige Tüv sagte nein!
Begründung, entweder links & rechts .... oder mittig!
laut Kellermann
Man nutzt das originale Rück- und Bremslicht lediglich als Rücklicht (Bremslicht abklemmen) und die micro DF lediglich als Bremslicht (Rücklicht abklemmen) oder umgekehrt.
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Beleuchtungseinheit für Rücklicht und Bremse dürfen symmetrisch oder mittig sein jedoch wenn die Funktion vorhanden ist (Rücklicht und Bemslicht) muss diese auch funktionsfähig sein.
Einfach da abklemmen geht nicht, da die Kellermänner als Blinker/Brems und Rücklicht Kombi zugelassen sind. ebenso Dein altes Brems/ Rücklicht.
Fehlt bei einer Leuchte gilt das als Mangel bei der Prüfung und es gibt keine Plakette
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Gruß Steve
Night Train driver the best in class
Lebe deine Träume und Träume nicht vom Leben
@SteveHD
Hast du dazu mal eine Durchführungsverordnung ?
Und wenn das im Beispiel nicht angeklemmte Bremslicht wieder in Betrieb genommen wird entspricht das Leuchtbild nicht mehr den Vorschriften (drei Bremsleuchten).
IMHO heißt das Prüfzeichen auf einer Beleuchtungseinrichtung z.B "kann als Bremsleuchte" eingesetzt werden. Wenn die Lampe nur eine Funktion, z.B. Rücklicht oder Bremsleuchte hat, gebe ich dir Recht, wenn montiert, dann muß sie auch angeschlossen sein. Aber bei Multifunktionsleuchten habe ich da so meine Zweifel das jede Funktion angeschlossen sein MUß wenn diese Funktion bereits durch andere Lampen erfüllt ist ...
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Frag doch deinen örtlichen Tüv, dann biste auf der sicheren Seite. Ich kenne das eigentlich auch nur so wie hier schon beschrieben. Ein Bauteil bekommt eine Prüfplakette bzw ein E-Zeichen auf seine Funktionen. Bremslicht / Rücklicht - Blinkerkombi muß dann auch entsprechend angeschlossen sein bzw funktionieren.
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Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nummer L 370 S. , die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist, entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die
1. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 371/2010 (ABl. L 339 vom 1.5.2010, S. 1) geändert worden ist, oder
2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nummer L 171 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010, S. 7) geändert worden ist, oder
3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nummer L 124 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2009, S. 1) geändert worden ist,
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.
Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, Kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung
1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, der Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1. für diese Teile
a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22 a erteilt worden ist oder
b) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder
3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22 a Abs. 1 a, bestätigt worden ist oder
4. für diese Teile
a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,
b) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und
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Gruß Steve
Night Train driver the best in class
Lebe deine Träume und Träume nicht vom Leben
@SteveHD:
Sorry, aber das hat mit der Fragestellung absolut nicht zu tun, das gibt nur an das die Betriebserlaubnis erlischt wenn überhaupt keine Kennung an den Leuchten wäre ...
Das ist aber nicht da Thema
Wo genau steht jetzt das alle Funktionen der Lampen angeschlossen sein MÜSSEN ?
Es ist so das nach ECE R 50 im Gegensatz zu EG keine Unterscheidung zwischen Schlußlicht und Bremsleuchte gemacht wird.
Mit e Nummer = R für Schlußlicht, S, S1, S2 für Bremslicht
Mit E Nummer = *50R sowohl für Schlußlicht als auch für Bremslicht
Im Gegensatz zu anderen ECE-Genehmigungszeichen auf LTEen ist hier die Angabe einer Kategorie (z. B. Kategorie Schlussleuchte : R) nicht vorgesehen. Zudem kann eine nach der ECE-R50 (großes E als Kennung) genehmigte rückwärtige Leuchteneinheit gleichzeitig aus Schluss-, Brems- und Kennzeichenleuchte bestehen.
Was macht der Prüfer bei E Kennung, keine Plakette weil das Teil die Funktion einer Bremsleuchte haben könnte ??
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."
Jetzt wird allmählich (wiedermal) zur Haarspalterei
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Schuld haben immer nur die Anderen
Keine Hand zum Gruße.
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