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Geschrieben von DeeSaster am 07.08.2014 um 22:46:

TÜV Bestimmungen für unsere Mopeds

Servus,

Hier kurz und dreckig mal alles in der Übersicht was Spaß macht aber nicht unbedingt erlaubt und umgekehrt:

Sie möchten Ihr Motorrad umrüsten oder umbauen?
TÜV HANSE hat nützliche Ratschläge für Biker zu folgenden Themen zusammengestellt:

Was darf man?
- Verwendung von Zubehörteilen;

- Zulässigkeit;
- Anbaumaße

Eintragen oder nicht?
Wo steht das?
Rahmen

§ 30 StVZO // 2002/24 EG

Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!

- kein Schweißen
- kein Bohren
- kein Verformen
- Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
- alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden

Fußrasten




§§ 30, 61 StVZO

Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.

- die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- sie müssen klappbar sein
- es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)

Lenker/Hebel/Griffe



§§ 30, 61 StVZO

Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden. Lenker,
Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.


- alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
- sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).

Bremsen




§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG

Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können
gegen Zubehörteile getauscht werden.

- Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
- Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
- Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
- Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen.
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden.
Rad/Reifen



§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG

Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten!
(Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)


- auf die richtige Laufrichtung achten!
- auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen)
- bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!

Seiten-/Hauptständer



61StVZO // 93/31 EWG

Ohne geht´s nicht!


- ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
- ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
- der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)

Spiegel



97/24 EWG

Auf das Prüfzeichen kommt es an!


Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:

vor EZ 01.01.1990 1 links
ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links
ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2
Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.

Radabdeckung



§ 30, 36a StVZO

Radabdeckung
ja oder nein ??



- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt).
- für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
- eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
- siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

Auspuff-/ Ansauganlage



§§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG

Die “rein - raus”- Technik.


Aussagen wie: “Der hat sich eben gelöst” , “Die Halteschraube ist abgefallen”, “Der hat auf einmal so geklappert!” werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: ...wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. ...)

Kennzeichnung:
Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
Nachweispflicht:
Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
Anbau:
Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
Lautstärke:
Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
Ggf. Muss der Topf erneuert werden.
Eine Geräusch-Vergleichsmessung mit den in der Zulassung angegebenen Werten ist beim TÜV HANSE nach Terminabsprache selbstverständlich möglich!

Lichttechnik




§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG

Sehen und gesehen werden.
Aber richtig...
(Nur mit Prüfzeichen)

Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

Fernlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

Warnblinkanlage:

- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:

- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite:
nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:

- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlußleuchten:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:



- hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:

- vorgeschrieben, nicht dreieckig
- Anzahl: 1oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm



Weitere zulässige Leuchten nach EWG:

93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

- Nebelschlußleuchte
- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003
- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
- reflektierende, weiße Reifenflanken
- Parkleuchten
- Rückfahrscheinwerfer

- Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer
Unsere „Tipps für Motorradfahrer [ PDF 406 kB ]“ können Sie hier downloaden.


Kennzeichnung:
Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden!
Nachweispflicht:
Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden!
Anbau:
Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen!
Lautstärke:
Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht!
Ggf. Muss der Topf erneuert werden.
Eine Geräusch-Vergleichsmessung mit den in der Zulassung angegebenen Werten ist beim TÜV HANSE nach Terminabsprache selbstverständlich möglich!

Lichttechnik




§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG

Sehen und gesehen werden.
Aber richtig...
(Nur mit Prüfzeichen)

Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

Fernlicht:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):

- vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

Warnblinkanlage:

- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:

- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite:
nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:

- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlußleuchten:

- vorgeschrieben
- Anzahl: 1oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:



- hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:

- vorgeschrieben, nicht dreieckig
- Anzahl: 1oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm



Weitere zulässige Leuchten nach EWG:

93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11

- Nebelschlußleuchte
- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003
- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler
- reflektierende, weiße Reifenflanken
- Parkleuchten
- Rückfahrscheinwerfer

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-- Dragbar 82cm - Kabel innen verlegt - Kellermann Lenkerenden - Kellermann 3in1 Blinker hinten - Tanklift vom Flo - Miller Siverado - Rahmensattel vom Rouven - Toolrolle - USB Steckdose - seitliches Nummernschild --


Geschrieben von DeeSaster am 07.08.2014 um 22:47:

http://www.tuev-sued.de/hanse/tipps_fuer_motorradfahrer

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Geschrieben von Moos am 07.08.2014 um 23:10:

Steht schon lange alles in den FAQ's großes Grinsen
TÜV Vorschriften bei Umbaumaßnahmen

__________________
Moos

Mit einem Forum ist es wie mit einer Party.
Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.


Geschrieben von françois am 08.08.2014 um 10:24:

jetzt weiss du woher der spruch "...wie gott im frankreich" stammt
weil es hier tuv (contrôle technique) nur fuer autos gibt....


Geschrieben von DeeSaster am 08.08.2014 um 11:51:

Excuse moi!

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Geschrieben von Kalle66 am 08.08.2014 um 15:26:

Meine Güte; hoffe mal für Dich, dass Du das reinkopiert hast. Da schmerzt einem ja schon der Finger vom Runterscrollen - geschweige denn, das ganze Zeug auch noch lesen.

__________________
Und schlägt der Arsch auch Falten - wir bleiben doch die Alten.


Geschrieben von DeeSaster am 08.08.2014 um 19:28:

zum zitierten Beitrag Zitat von Kalle66
Meine Güte; hoffe mal für Dich, dass Du das reinkopiert hast. Da schmerzt einem ja schon der Finger vom Runterscrollen - geschweige denn, das ganze Zeug auch noch lesen.

Mir tun immer noch die Finger weh Baby unglücklich

Natürlich rein kopiert fröhlich

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Geschrieben von MartinSporti am 08.08.2014 um 22:27:

TÜV Bestimmungen für unsere Mopeds

Frage : was wäre die Strafe, wenn man sich ein ganz kleines Kennzeichen machen lässt wie die amis und das dann dran hat oder einfach mit stift auf den fender geschrieben ganz klein, aber das original Kennzeichen in der korrekten grösse mitführen würde ?

__________________
++++ MartinSporti alias Jim Knopf & Die Wilde 13 ++++


Geschrieben von françois am 09.08.2014 um 12:41:

zum zitierten Beitrag Zitat von DeeSaster
Excuse moi!

d'accord, mais pourquoi verwirrt