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--- Digitales Mitführen der Abnahmebescheinigung ausreichend? (https://forum.milwaukee-vtwin.de/threadid.php?threadid=48399)


Geschrieben von sky am 07.02.2014 um 12:51:

Digitales Mitführen der Abnahmebescheinigung zulässig?

Für eine Vielzahl von Änderungen an unseren Mopeds sind ja Änderungsabnahmen durch den TÜV oder die DEKRA notwendig. Nicht bei allen genehmigten Änderungen ist eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vorgeschrieben. Klar ist das einfacher, aber manchmal hat man nicht Lust wegen jeder kleinen Änderung die Papiere berichtigen zu lassen.

In den Abnahmebescheinigung wird stets ausdrücklich auf §19 Abs. 4 Satz 1 Bezug genommen. Hier heißt es:

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen

1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung , der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und

2. des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.


Demnach müsste eine digitale Ablichtung (Scan als jpg oder pdf) auf dem Smartphone rechtlich zulässig sein, oder?


Geschrieben von gipsey am 07.02.2014 um 13:01:

Ich weiß nicht, ob dem so ist, fakt ist, ich habe alle meine Papiere (Führerschein, Zulassung, etc.) gescannt am Handy bzw. auf einem Stick. Sollte mal der Papierkram "verloren" gehen.

Wenn es aber wirklich so wäre, wäre vieles einfacher.

lG

Norbert


Geschrieben von Nightrider am 07.02.2014 um 13:49:

Da muss man schon vertrauen haben, das ist genau so wenn eine Laie handschriftlich Zusatzergänzungen in den Fahrzeugschein einträgt.

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.


Geschrieben von sky am 07.02.2014 um 14:12:

also ich bin zwar kein Jurist, aber die digitale Ablichtung scheint tatsächlich ausreichend.

In §19 Abs. 4 Satz 1 StVZO wird nämlich nur von einer einfachen (also unbeglaubigten) Ablichtung gesprochen, d.h. ein einfaches Zeugnis ist als Nachweis völlig ausreichend. Auf der Suche nach einer rechtlich eindeutigen Defintion der Begriffe "Abdruck" und "Ablichtung" habe ich folgendes gefunden:

Spätestens seit dem Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 werden die Begriffe "Abdruck und Ablichtung" durch die Neufassung des §39BeurkG eindeutig definiert. Dort heißt es „Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) .....“. Ablichtung ist seitdem der juristische, in der Umgangssprache selten benutzte Ausdruck für eine fototechnische Vervielfältigung. Mit dieser Formulierung hat der Gesetzgeber zudem verdeutlicht, dass es ihm nicht auf die Technik der Herstellung einer Abschrift ankommt, sondern auf das Kriterium der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem Original. Mit der Wortwahl „und dergleichen“ hat der Gesetzgeber zudem weitsichtig sogar technische Weiterentwicklungen wie die nunmehr mögliche beglaubigte elektronische Abschrift zugelassen." Quelle Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Abschrift

na denn ...


Geschrieben von bestes-ht am 07.02.2014 um 14:13:

Ich war vor zwei Jahren in einer Fahrzeugkontrolle, ein anderer Moppedfahrer hatte seine Papiere "zufällig" vergessen und somit konnten auch keine Eintragungen geprüft werden.
Er musste diese dann zeitnah bei seiner Polizeidienststelle vorzeigen. Immer noch genug Zeit, um dass ein oder andere zu korrigieren. großes Grinsen

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Wo gehstn hin? Motorrad fahren. Warst du doch gestern erst. Ja, bin aber nicht fertig geworden..... fröhlich fröhlich fröhlich


Geschrieben von carlos.D am 07.02.2014 um 17:48:

@sky: Lies Dir doch mal Deine eigene Signatur durch.
Warum sich mit Haarspaltereien und Auslegungsvarianten rumärgern.
Wenn man halt lustlos ist, muß man mit den Konsequenzen leben.

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Geschrieben von sky am 07.02.2014 um 19:26:

zum zitierten Beitrag Zitat von carlos.D
@sky: Lies Dir doch mal Deine eigene Signatur durch.
Warum sich mit Haarspaltereien und Auslegungsvarianten rumärgern.
Wenn man halt lustlos ist, muß man mit den Konsequenzen leben.

verwirrt verwirrt verwirrt Versteh deinen Einwurf nicht.


Geschrieben von Moos am 07.02.2014 um 23:49:

Bin mir nicht sicher ob das rechtlichen Bestand hat, weil..
- was machst Du wenn dein Handyakku leer ist?
- wer bezahlt dein Handy wenn es dem Bullen bei der Begutachtung des Skript runtergefallen und kaputt ist?

Probier es und berichte. Augenzwinkern

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Moos

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Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.


Geschrieben von reklover am 08.02.2014 um 13:51:

... wprde dann nicht auch einfach ein Link zu den Unterlagen reichen????

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... wer später bremst, fährt länger schnell !!!


Geschrieben von Gerd am 08.02.2014 um 17:08:

@ sky

Das Entscheidende bei Kopien und Ablichtungen ist doch, dass sie BEGLAUBIGT sein müssen um im Rechtsverkehr akzeptiert zu werden. D.h. eine behördliche Einrichtung muss mit Unterschrift und Siegel auf der Kopie deutlich machen, dass diese mit dem Original übereinstimmt.

Wie soll das denn gehen wenn du deine Fahrzeugpapiere abfotografiert auf dem Smartphone mitführst? Mit entsprechender Software ist doch bei der Bildbearbeitung alles möglich.


Geschrieben von sky am 08.02.2014 um 17:33:

@Gerd
ich hab doch die relevanten Stellen zitiert/markiert. Da ist eben KEINE beglaubigte Ablichtung gefordert. Ob jemand seine Papiere fälscht ist unabhängig von der Form der Ablichtung.


... und hey, ich bin kein Missionar. Es kann jeder machen, wie er denkt. Für mich stellte sich aus persönlichen Gründen die Frage, ob die digitale Mitführung ausreichend ist. Nach meiner Auffassung ist sie es. Und wenn es dann doch nicht anerkannt wird, der Akku von meinem Telefon leer ist oder mir irgendein anderes fantastisches Missgeschick passiert, bleibt immer noch die Möglichkeit, wie von bestes-ht beschrieben: nachliefern!


Geschrieben von Sticki1 am 08.02.2014 um 17:55:

man kann jederzeit ne kopie der unterlagen mit sich führen und das original im safe bunkern.
wer auf nummer sicher gehen will kann es sich vom amt per stempel beglaubigen lassen,wobei hier aber nicht jedes amt mitspielt


Geschrieben von Kappes am 08.02.2014 um 19:07:

ich fahre schon über 40 Jahre mit Mopeds. Bisher musste ich einmal die Papiere zeigen, und zwar letztes Jahr in Österreich. Und prompt hatte ich den KFZ Schein nicht dabei. Hat die Rennleitung aber nicht gestört, die wollten nur 25€ weil ich angeblich zu schnell war.

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das Leben ist zu kurz um nur Harley zu fahren


Geschrieben von Orioles am 08.02.2014 um 19:54:

zum zitierten Beitrag Zitat von sticki1
man kann jederzeit ne kopie der unterlagen mit sich führen und das original im safe bunkern.
wer auf nummer sicher gehen will kann es sich vom amt per stempel beglaubigen lassen,wobei hier aber nicht jedes amt mitspielt

Das ist falsch! "Die häufig anzutreffende Ansicht, dass es ausreichend sei, eine Kopie des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Fahrzeugs aufzubewahren ist falsch. Kopie sind keine gültigen Dokumente. Nach § 48 Nr. 5 FVZ in Verbindung mit der Anlage des Bußgeldkataloges ist ein Verwarngeld von 10,00 EUR zu zahlen, wer nicht den Fahrzeugschein –im Original – mit sich führt. Bei anderen Handhabungen durch die örtlichen Polizeibehörden handelt es sich lediglich um eine Kulanz des kontrollieren Polizeibeamten." Quelle des Zitats: http://www.anwalt.de/rechtstipps/fahrzeugschein-mitfuehren-original-oder-kopie_025475.html

Grüssle Ori :-)


Geschrieben von Gerd am 08.02.2014 um 19:56:

@ sky

Ist für mich auch kein Problem, kann jeder so machen wie er will, aber das deutsche Verkehrsrecht sagt ganz einfach aus, was du bei einer Verkehrskontrolle zu tun und zu lassen hast und da sind digitale Datenträger leider nicht erwähnt großes Grinsen

Probieren kannst du es ja trotzdem. Vielleicht finden es die Beamten ja sehr kreativ Augenzwinkern