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Geschrieben von Hellrat am 21.09.2023 um 15:23:

Max. Lenkerbreite

Hallo zusammen,

war heute mit meiner Softtail beim TÜV.
Nach 28 Jahren haben die plötzlich ein Problem mit der Breite meines Fehlinglenkers.
Zitat egal was im Brief steht, der ist zu breit.
Wie breit darf er max. sein ?
Der Prüfer sagte was von 1 Meter.
Und kann ich den Lenker einfach an beiden Enden kürzen ?
Wird von Jahr zu Jahr blöder beim TÜV.

Grüße 

Hell


Geschrieben von snike98 am 21.09.2023 um 16:19:

Hallo Hellrat

Was für einen Lenker hast du denn drauf?
Meine Dragbar von Fehling (mit eingelassenen Blinkern) gab es mal in zwei verschiedenen Breiten, aber die breitere Variante war noch unter einem Meter.
Aber zu deinem ja nun mal eingetragenen Lenker gab es ja mal ein Gutachten für die Eintragung, dort sind die Maße doch benannt und auch heute noch für die Graukittel bindend.

Gruß Dirk

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Geschrieben von true black am 21.09.2023 um 16:48:

Also mein Prüfingenieur meinte, er könne alles nach Begutachtung eintragen was nicht aus Alu ist und nicht breiter als 1m. Und der Mann ist sehr kompetent. Scheinbar neue Vorschriften. Sollte dein Lenker eingetragen sein, müsste doch Bestandsschutz gelten?

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Geschrieben von Hellrat am 21.09.2023 um 16:51:

Hallo, ich habe den Fehling 1030mm plus Ochsenaugen.
Den Graukittel hat es nicht interessiert, dass die Gesamtbreit 1140mm ein getragen ist (1994 eingetragen).

Er meinte nur, keine Ahnung wer das damals eingetragen hat, aber Fakt wäre max. 1m Breite.
Hatte nur vergessen zu fragen, ob ohne oder inkl. Ochsenaugen.


Gruß Hell


Geschrieben von DeeCee am 21.09.2023 um 17:08:

Ich halte das für nicht richtig und würde es schlicht bei einer anderen Prüfstelle probieren...

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Geschrieben von Hellrat am 21.09.2023 um 18:17:

Er hatte auch die hinteren Blinker beanstandet. 
Die wäre zu nah am Sitz und zu weit weg vom Heck.
Wo finde ich den die genauen Gesetzestexte ?
Irgendwie werde ich nicht schlau was ich bisher gefunden habe.
Nix zu Lenkerbreite und nix zu Position der hinter Blinker.
Bei Bj. 1991 hab ich ja Zulassung nach StVZO.

Gruß 

Hell


Geschrieben von grafschafter am 21.09.2023 um 18:38:

Moin,
ich halte das, wie DeeCee, auch nicht für richtig.

Rein logisch betrachtet, würde Fehling keine Lenker bauen, die  insgesamt incl. Griffe 100cm überschreiten . Machen sie aber. Siehe als Beispiel Lenker LN 70 HDF mit einer Gesamtbreite von 1070 mm (ohne Griffe). Das Gutachten dazu kannst du bei Fehling einsehen. Würde die 1m Beschränkung greifen, gäbe es für diesen Lenker kein Gutachten. Klick mich

Ich denke der TÜVer hat das mit der maximal erlaubten Gesamtbreite von 1m mit Kleinkrafträdern verwechselt. Dementsprechend darf der Lenker auch die 1m nicht überschreiten.

Krafträder max. Breite: 2 m, mit Ladung bis zu  250,mit Ausnahme bis 255cm Breite (da kannst du mit einem Sonnenschirm quer auf dem Gepäckträger spazieren fahren (entsprechende Kennzeichnung vorausgesetzt) großes Grinsen  Anhänger hinter Krafträdern dürfen allerdings nur 100 cm breit sein. (Siehe auch § 32 StVZO)
Aber einen 2m breiten Lenker wird es nicht geben. Wer den ehemaligen Spitzenschwimmer Michael Groß (aka Albatros) noch kennt, der hatte eine Armspannweite von 2,11m. Selbst er würde die Lenkergriffenden nicht greifen können. unglücklich  

Gruß ohne Gewähr
Uwe


Geschrieben von DeeCee am 21.09.2023 um 19:19:

zum zitierten Beitrag Zitat von Hellrat
Er hatte auch die hinteren Blinker beanstandet. 
Die wäre zu nah am Sitz und zu weit weg vom Heck.
Wo finde ich den die genauen Gesetzestexte ?
Irgendwie werde ich nicht schlau was ich bisher gefunden habe.
Nix zu Lenkerbreite und nix zu Position der hinter Blinker.
Bei Bj. 1991 hab ich ja Zulassung nach StVZO.

Gruß 

Hell

Blinker maximal 300 mm von hintersten Teil des Motorrads nach EG-Richtlinie 93/92/EWG! Gesetzliche Grundlage ansonsten ist der §54 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der keine derartige Vorschrift hat. Da Dein Bike nach StVZO und vor 2003 zugelassen wurde, nochmal mein Tipp: andere Prüfstelle oder direkt bei einer HD-Werkstatt.

Beim Lenker sehe ich keine konkreten Regelungen – Fahrzeugmaße sind in §32 StVZO geregelt. Dort steht unter Absatz (9): Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge folgende Maße nicht überschreiten:

1. Breite: ... bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
               ... bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
2. Höhe: ... 2,50 m
3. Länge: ... 4,00 m


Hier steht der Verdacht im Raum, dass der Prüfer, wie bereits von User @grafschafter erwähnt, ein falsches Fahrzeug (KKR, FmH) als Grundlage der technischen Prüfung herangezogen hat.

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